Verordnung,

(L. S.)

Ludwig

du Thil.

. bS) Im verflossenen Sommer tst auf dem Selzersberge dahier ein Geldstück angeblich gesunde» und dapelbe bcntc auf hiesigem Gr. Polizeibüreau abgegeben worden. Der Eigenthümer hat sich bin­nen den nächsten 4 Wochen zu legitimsten und dasselbe in Empfang zu nehmen, widrigenfalls darüber anderweit verfugt werden wird. 1

Gießen am 16. October 1843.

Der Großherzl. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen Prinz.

die Beschneidung der israelitischen Kinder betreffend.

Ludwig II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. ic

Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, wie folgt.

Die Beschneidung israelitischer Knaben darf nur von solchen Personen vorqenommrn werden welche rucksichtllch der dazu erforderlichen technijchen Fertigkeit von dem Physicatsarztc ibres rewccstven Wohnorts geprüft worden sind, in dieser Prüfung bestanden haben und w lchenda* »bXrtESS Zcugniß darüber ausgestellt worden ist. ' 1 pyyI'catsarztlrcheS

S. 2. Die Beschneidung kann nicht anders als in Gegenwart eines zur Praxis in der Anlfnnb, befugten und verpflichteten Arztes und wenn derselbe die Operation nach der Beschaffenheit des ^alls für ungefährlich erachtet, vorgenommen werden. " ? 06

§. 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen sind gegen denieniaen, welcher die Be­schneidung veranlaßt hat, mir einer Polizeistrafe von fünf bis zwanzig Gulden, Ln den Beschneider f-IW -d" Mi, -in-, s-ich-n »« ich,, bi- fiiufyg «Md,», »ordch-tt,,» dir°chSta

muugen des Strafgesitzbuchs verwirkten Strafe, zu ahnden. Uneinbringliche Geldstrafen werden für den Tag 40 fr. gerechnet, rm Gefängniß verbüßt. ' 'ur

Urkundlich Unserer eigenbändigen Unterschrift und des beiqedrücktcn Staatslleaels

Darmstadt, den 1. September 1843. a

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iudkssen sowohl Fremde wie Einheimische verbunden sind, bei dem Fleischverkaufe di- in sw.. - blatte festgestellten Fl-ischpre-se einzuhalten. d W Ctf tn b,cfem Anzeige-

Gießen den 16. October 1843.

D" Großherzogl. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen

Prinz.

Dte Bestimmung des 8. 13 der Polizei-Ordnung für die Stadt Gießen, wonach-

an den Wochenmarkts-Tagen alle einkommenden Bictualien auf öffentlichem Markt feilaebalte» werden muffen und das Hausiren damit, vom Monat Mai bis Ei,de Sep ^be 7v°! o^lbr

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wird mit dem Anfügen hierdurch in Erinnerung gebracht, daß bei Butter die (SnfnrhtmM h.a «n-

bellers von der Verbindlichkeit nach obiger Bestünmnstg auf öffcntsich in Markt

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Gießen am 12. October 1843.

Der Großherzogl. Hess. Kreisrath des Kreises Gieße» ______ Prinz.

Die Beschneidung der israelitischen Kinder betreffend.

Die in obigem Betreff in M 30 des dieSfährigen Regierungsblattes erschienene Allcrböd.6- »rdnung wird nachstebcnd noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht Allerhöchste Ver-

Gießen am 13. October 1843. ;