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Bekanntmachung,
die Kapital-Aufnahme von Zwei Millionen Gulden zum Bau der Staats- Eisenbahnen betreffend.
Der Steuerrath Hoffmann.
jedem Vormittag geschehen. Gießen den 15. Zuny 1843.
Die Subscriptionen der Beiträge zu dem Anlehn, welches nach der nachstehenden Bekanntmachung des Großh. Hess. Finanz-Ministeriums ausgenommen werden soll, können bei dem Unterzeichneten an
Nach vorliegender Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großhcrzogs soll zu dem Bau der Eisenbahnen im GroßbeHgthumc vorläufig die Summe von Zwei Millionen Gulden zu Vier Proccut Zinsen im Wege der öffentlichen Anleihe durch Vermittelung der Großh. Staatsschulden-Tilgungskasse ■ ausgenommen werden.
Es findet diese Kapital-Aufnahme in Gemäßheit deS mit den Ständen auf dem letzten Landtage vereinbarten Gesetzes, den Bau und Betrieb der Eisenbahnen betreffend, vom 16. Zuli 1812, Statt (Regierungsblatt Nr. 25), durch welches die zu diesem Zwecke aufgenommenen Kapitalien als Staatsschuld anerkannt und ihre Verzinsungs, und Tilgungsfonds, letztere zu mindestens % Proceut, festgestellt sind, und es wird dieselbe, den ständischen Wünschen entsprechend, mittelst Subscription bewirkt werdeü.
Das unterzeichnete Ministerium der Finanzen bringt daher die nachstehenden näheren Bestimmungen hierdurch zur öffentlichen Kcnntniß, welche in Bezug auf diese Kapital-Aufnahme und die gedachte Subscription für dieselbe festgesetzt worden sind.
1) Neber die subscribirten Kapitalien werden Obligationen zu 4 Procent ausgcfertigt, solche vom Tage der Einzahlung halbjährig verzinst und gegen Zahlung des Nominalwerths abgegeben
2) Es werden Obligationen, auf Inhaber und dergleichen auf Namen lautend, ausgegcben. Die Ausfertigung der Obligationen auf Inhaber erfolgt in Stücken zu 100 ff., 200 ff., 500 ff. und 1000 ff. — und die Ausfertigung der Obligationen auf Namen in Stücken zu 500 ff., 600 ff., 700 ff., 800 ft., 900 ff. und 1000 ff.
Beiden Ausfertigungen werden Ziuscoupons beigefügt; jedoch kann auf Verlangen die Zinsenzahlung von den Obligationen auf Namen auch gegen besondere Quittung gestattet werden.
3) Die Einzahlung der subscribirten Beträge muß, vom 1. Juli 1843 anfangend, innerhalb der Jahre 1843 und 1844 in stets auf 100 ff. abzurundcndeu Raten geleistet werden, und zwar entweder bei der Kasse, bei welcher subscribirt worden ist, oder bei der Großh. Staatsschulden- Tilgungskaffe in Darmstadt, auch können während des Laufs der Jahre 1843 und 1844 die subscribirten Summen aus einmal bezahlt werden.
4) Den Subscribenten ist gestattet, Abschlagszahlungen zu leisten und zwar bei Subscriptionen auf Inhaber in Beträgen von mindestens 100 ff. — und bei Subscriptionen auf Obligationen auf Namen in Beträgen von mindestens 500 ft. Zahlungen über das bemerkte Minimum müssen sich ebenfalls stets aus 100 ff. abrunden. Für den Betrag solcher Abschlagszahlungen wird die gleiche Summe in Obligationen verabfolgt.
5) Sämmtliche Subscriptionen sind bindend; bei Subscriptionen großer Summen muß aus Verlangen eine verhättnißmäßige Sicherheit für die richtige Einzahlung geleistet werden.
6) Der Termin der Subscription endet am 15. September 1843.
Tie Subscriptionen können bei der Großh. Staatsschulden-Tilgungskaffe in Darmstadt, der Großh. Ecutralkasse in Mainz und bei den sämmtliche» Großh. Obereiunehmereien und Rentämtern gemacht werden, bei welchen Stellen die geeigneten Subscriptionslisten vom 15. Juni an offen liegen werden.
Darmstadt den 29. Mai 1843.
Großerzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen, v. Kopp.
Rothe.


