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Mehrere alte Federmesser, mehrere Handschuhe, ein Stück Braunkohlen, mehrere Sacktücher, eine kleine Spritzbüchse, eine Peitsche, eine Kappe, ein Meisel, ein Kinderhalstuch,
ein Sackmesser, ein Maaßstab, eine Scheere, ein Gürtel, mehrere eiserne Kloben, ein bunter Kragen, eine Cigarrendose.
daru leaitimiren, oder dieselben von den Findern nicht reclamirt werden, so sollen solche zum Besten w6 ■ "tod’
ein Stück von einer Wagenkette,
22) Ein Paar Handschuhe, ein Eisen zum Stcinbrechen und ein Fäßchen sind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden.
Gießen den 15. Juni 1843.
Edictalladnngen.
881) Das Großh. Hofgericht der Provinz Oberhessen bat über das Vermögen des Christoph Becker zu Rödchen den förmlichen Concurs erkannt, und cs werden nun sämmtliche bekannte und unbekannte Gläubiger des Christoph Becker hiermit
aufgefordcrt,«^^, 7 I.,
Vormittags 8 Uhr, bei unterzeichnetem Gerichte entweder persönlich oder durch genügend Bevollmächtigte ihre Ansprüche an- ruzeiac» und zu begründen; auch zugleich über d-e aemacht werdenden Verglcichsvorschlage, sowie über die Wahl eines Massecurators und Gläubigerausschusses sich zu erklären, widrigenfalls sie, und zwar ohne besonderes Präclusivdecrct, von der Masse ans- aeschlossen rcsp. als den Beschlüssen der Mehrheit der Gläubiger stillschweigend bcigctretcn angesehen
werden.
Gießen
den 27. Mai 1843.
Gr. Hess. Landgericht. Ploch.
709) Verfügung.
«ur öffentlichen Kenütniß wird hiermit gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch der Gemarkung Ruttershauseu in der Wohnung des Gr. Bürgermeisters Klinket daselbst offen gelegt ^'^Die'Betheiligten sind befugt, dieses Grundbuch in dem bezeichneten Local während der Zeit der' Offenlegung einzusehen, auch gegen die Gebühren von dem gedachten Gr. Bürgermeister Gcundbuchsauözüge (Geschosse) zu verlangen. Anch werden sie durch denselben aus die von den Feld-
geschwornen entdeckt werdenden, sie betreffenden Fehler aufmerksam gemacht werden.
Allen denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer Frist von sechs Monaten ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei dem Gr. Bürgermeister der genannten Gemeinde, durch welchen sie ihre etwaigen Gegner verladen lassen können, zu beseitigen und insofern dies nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Bcsitzstreitigkeiten zuständigen Gericht geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist Anzeige zu machen.
Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung deS Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklagc angestellt haben.
Rach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ibn das erwähnte Grundbuch angibt, m Bezug auf die Personen der Besitzer in allen Fallen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Vereinigung bei dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deshalb erhoben und erforderlichen Falls bei dem un. tcrzcichnctcn Gericht zur Anzeige gebracht worden ist.
Die bestimmte Frist von sechs Monaten gebt mit dem 31. (ein und dreißigsten).Qctober laufen- den Jahres zu Ende.
Gießen den 8. April 1843.
Großh Hess. Landgericht. Ploch.


