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Es
v. Rieffel.
1)
2)
3)
das Treiben von Vieb:
a) für jedes Stück Rindvieh, Pferde, Esel und Schweine mit zwanzig Kreuzer;
b) für jedes Stuck Schaafe und Ziegen mit zehn Kreuzer.
kann jedoch in beiden Fällen Lurch Zusammenrechnung der Strafbeträge nach der Stückzahl die Strafe nickt über fünf Gulden steigen.
Den Kreisräthen und Landräthen bleibt es übrigens Vorbehalten, m Bezug auf das Biebtreiben Ausnahmen von dem obigen Verbote in den Fällen zu gestatten, in welchen ein Vicinalweg gebraucht werden muß, um mit der Viebheerde eines Ortes zum Weideplatz zu gelangen, und der Vicinalweg nicht breit genug ist, um das Betreten des Fußweges durch das Vieh ganz zu verhindern.
§. 4. Das Weiden des Viehes in den Gräben oder an den Dämmen der Vicinalwege wird nach den Bestimmungen des §. 3, Nr. 3 lit. a und b bestraft. , n
§. 5. Das Anpflanzen der Bäume gegen die zur Vollziehung der Vorschriften im ersten Absätze des § 13 der Instruction für die Ausführung des Vicinalwegbaues vom 11. Zuli 1838 getroffenen Anordnungen der Baupolizeibehörde wird mit einem Gulden bestraft und die polizeiwidrigen An- Pflanzungen werden auf Kosten der Schuldigen weggeräumt.
H. 6. Die nach den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung erkannt werdenden Strafen sind, im «alle ihrer Uneinbringlichkeit, im Gefängniß mit vierzig Kreuzer für jeden Tag zu verbüßen.
ü 7 Die Wegwärter, Gendarmen, Feldsckützen u-d andere Polizei-Officianten sind angewiesen, Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung anzuzeigen. Sie erhalten von allen auf ihre Anzeigen durch die Polizeigerichte angesetzt werdenden und eingehenden Strafen ein Trittheil.
Darmstadt, am 19. ZÜli 1842.
Aus allerhöchstem Auftrag
Großherzoalich Hessisches Ministerium des Innern nnd der Justiz.
In Verhinderung des Staats-Ministers.
v. Lehmann.
» 2 Das Schleppen von Bauholz oder anderen dergleichen Gegenständen auf den Vicinalwegcn und deren Zubehörungen, obne den Gebrauch einer wirklichen Schleife, sowie das unbefugte Rieder- leaen von Lol;, Steinen, Schutt, Dünger und dergleichen auf die Vicinalwege wird, außer dem Ersätze des etwa entstandenen Schadens und vorbehältlich der Verpflichtung zum Ersätze der durch alsbaldige polizeiliche Wegschaffung solcher Gegenstände etwa entstandenen Kosten, mit einer Geldbuße von dreißig Kreurer bis ;wei Gulden dreißig Kreuzer bestraft. . . , .
§ 3. Tas Fahren, Reiten und Viehtreiben auf den lediglich für Fußgänger bestimmten Fuß. wegen insoweit es nickt blos'des Ausweichens wegen nothwendig ist, wird bestraft und zwar:
b Has «abren mit bespanntem Geschirr mit einem Gulden;
das Reiten und das Fahren mit Schiebkarren mit dreißig Kreuzer;
Zu Nr. K. G. 11958. , A r Gießen am 11. Septbr. 1843.
Betreffcnd: Die Einführung eines besseren Hufbeschlags, insbesondere den
Unterricht der Hufschmiede.
Der^Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
an sämmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises.
Der Großh. Professor Dr. Vir dahier beabsichtigt, im Laufe des nächsten Winters und zwar von Sonntag den 5. November an," den theoretischen Sonntagsuutcrricht für Hufschmiede wieder sortt zusetzen, und dazu jedesmal die Zeit von 10 bis 12 Uhr Morgens zu verwenden. Derselbe hat mich ersucht, dieß in den Gemeinden dieses Kreises mit dem Anfügen bekannt machen zu lassen, daß sicy oie betreffenden Schmiede wenigstens acht Tage vorher bei ihm melden möchten. , „ .
Indem ich diesem Erichen gerne entspreche, weise ich Sie hiermit an, die Ängenorlgen ^yrer Gemeinden hiervon in Kenntniß zu setzen und thätigst dahin zu wirken, daß die Schnned-Gesellen und Lehrlinge von dieser sich ihnen bietenden günstigen Gelegenheit zu ihrer Ausbildung Gebrauch machen und sich auf diese Weise die zu ihrer demnächstigen Prüfung erforderlichen Kenntliche erwerben.
Prinz.


