Anzeige^ alt für die Stadt und den Kreis Gießen. M 37. Samstag den 16. September. 18443.
Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 16. bis 23. September 1843.
Fleischpreise.
1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . .
1 „ Kuhfleisch......
1 „ Rindfleisch.....
1 „ Kalbfleisch.....
auch . .....
1 „ Schweinefleisch ......
1 „ Hammelfleisch gemästet .
1 „ Wurst von pur Schweinen ,
1 „ gemischte Wurst ....
1 „ Bratwurst.....
1 „ Schwartemagen . . .
1 ,, geräucherter Speck .. . .
1 „ Schinken und Dörrfleisch .
1 „ Rindsfett......
1 „ Hammelsfett.....
1 „ Schweineschmalz, ausgelassenes . ......
1 „ desgleichen, unausgelaffen
fr. 1
14
12
11
9
15
11
16
12
18
18
22
18
16
16
22
20
I | 1 1 1 1 I 1 I I । 1 1 1 ' 1 1
Anm. Die Zugaben dürfen in weiter nichts, als in Fleisch von derselben Gattung bestehen, u. zwar aufloPfd.Fleisch nicht mehralsan- dcrthalbPfd.u.s. w. nach Propor-! tion,welches aufi Pfd. nichtvöllig 5 Loth ausmacht. Köpfe, Füße, Gc- raub, wie auch die ganzhlutigenund nichtgcnießbaren StückcvomHals, find von der Zugabe gänzlich aui- 1 geschlossen.
1
Brodpreise.
2 Pf. ordinäres Brod/ fluj | Ersten- und
1 " i i Kornmchl bestehend
0 // ft ,/ J
2 Pf. gemischtes Brod 1 au3 . Waizen- und
’ " " " । j Kornmehl bestehend
" 5 Lth. 1 Qü Wafferkveck .
4 u 2 u Milchbrod
Marktpreise.
1 Maas Milch ...........
1 Pfund Butter..........
auch.........
5 Handkäse ............
4 Eper .............
। 1 Psund Waizenmchl ........
i 1 ii grob geschälte Gerste......
1 ii klein geschälte Gerste......
fr.
5 11 16
6
12
18
1 1
6
28
23
8
4
5
4
8
MIM MIM II
Städte
Gemäs
Fruch
Waizcn
tpre Korn
i s e.
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Friedberg.....
Gießen .....
Grünberg.....
Marburg am 26. August Wetzlar am 2. September.
das Malter das Malter das Malter das Mött der Scheffel
'pst
200
90
ff.
9
9
9
8
4
fr.
30
30
30
45
16i
Pst
200
84
fl. । kr. 6! 45 Tl 20 71 40 5 284 3| 39
Pst
165
72
fl. , kr.
3 30
4 30
4 10
8 10
2 24
Pst
fl>
3
3
3
4
1
kr.
50
40 27d
Pst
z
fl.
4
6
kr.
48
Pst
fl.
5
fr.
20
Polizeiliche Bekanntmachungen.
Die polizeiliche Aufsicht über die chaussirten und gepflasterten Vicmalwege betreffend.
Die von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz in rubricirtem Betreff erlassene, in Nr. 25. des Großh. Regierungsblattes de 1842 enthaltene Verordnung vom 19. Juli v. I. wird nach* stehend noch besonders zur allgemeinen Kenntniß der Bewohner des Kreises gebracht.
Gießen den 13. September 1843.
Der Großh. Hess. Kreisrarh des Kreises Gießen Prinz.
Verordnung, die polizeiliche Aufficht über die chaussirten und ge, ff.^terteu Vicinatwege betreffend.
Zum Schutze der chaussirten und gepflasterten Viciualwege in- und außerhalb der Orte gegen Verletzungen und Beschädigungen wird hierdurch Folgendes verordnet:
§. 1. Verletzungen oder Beschädigungen der Vicinalwege, sammt deren Zubehörungen, insbesondere der Brücken, Dohlen, Kanäle, Gräben (namentlich durch Zuackern), der Geländer, Abweiser, Wegweiser und Placate werden, unbeschadet der Verpflichtung zu vollständigem Schadensersätze und insoweit nicht der Thatbestand einer widerrechtlichen vorsätzlichen Eigenthumsbeschädigung im Sinne deS Strafgesetzbuches vorliegt, mit einer Polizeistrafe von dreißig Kreuzer bis fünf Gulden bestraft.


