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Die Beschneidung der israelitischen Kinder betreffend.

Die in obigem Betreff in M. 30 des diesjährigen Regierungsblattes erschienene Allerhöchste Ver­ordnung wird nachstehend noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Gießen am 13. October 1843

Der Großherzl. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen

Prinz.

Verordnung,

die Beschneidung der israelitischen Kinder betreffend.

Ludwig II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc.

Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, wie folgt.

§. 1. Die Beschneidung israelitischer Knaben darf nur von solchen Personen vorgenommen werden, welche rücksichtlich der dazu erforderlichen technischen Fertigkeit von Um Phpsicatsarzte ihres respcctiven Wohnorts geprüft worden sind, in dieser Prüfung bestanden haben und welchen ein physicatsärztliches Zeugniß darüber ausgestellt worden ist.

§. 2. Die Beschneidung kann nicht anders als in Gegenwart eines zur Praxis in der Heilkunde befugten und verpflichteten Arztes und wenn derselbe die Operation nach der Beschaffenheit des Falls für ungefährlich erachtet, vorgenommen werden.

§. 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen sind gegen denjenigen, welcher die Be­schneidung veranlaßt bat, mit einer Polizeistrafe von fünf bis zwanzig Gulden, gegen den Beschncider selbst aber mit einer solchen von zehn bis fünzig Gulden, vorbehältlich der allenfalls nach den Bestim­mungen Les Strafgesetzbuchs verwirkten Strafe, zu ahnden. Uneinbringliche Geldstrafen werden, für den Tag 40 fr. gerechnet, im Gefängmß verbüßt.

Urkundlich klnsercr eigenhändigen Unterschrift und des beigedrücktcn Staatssicgels.

Darmstadt, den 1. September 1843.

(L. S.) Ludwig du Thil.

Besondere Bekanntmachungen.

4632) Zur öffentlichen Kenntniß wird hiermit gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch der Gemarkung Lollar nebst den dazu gehörigen Parcellenkarreu in der Wohnung des Gr. Bürger­meisters Broß daselbst offen gelegt worden ist.

Die Betheiligten sind befugt, dieses Buck in dem bezeichneten Local während der Zeit der Of­fenlegung einzusehen, auch gegen die Gebühren von dem gedachten Gr. Bürgermeister Grundbucheaus­züge (Geschosse) zu verlangen. Auch iverden sie durch denselben auf die, von den Feldgeschwvrnen entdeckt werdenden, sie betreffenden Fehler auf­merksam gemacht werden.

Allen denjenigen, welche sich bei den Anga­ben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes für beschwert erachten, stcbt es frei, binnen einer Frist von sechs Monaten ihre Anstände ent­weder auf gütlichem Wege bei dem Gr. Bürger­meister der genannten Gemeinde, durch welchen sie ihre etwaige Gegner vorladcn lassen könnens zl» be­seitigen, oder, insofern dies nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitigkeiten zu­ständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Diesel­be Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist als­dann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grund­

buchs gegen Len dasebst eingetragenen Besitzer eine Besitz-Klage angistellt haben.

Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das erwähnte Grundbuch angiebt, in Be­zug auf die Person b.r Besitzer und die Größen- Angaden in allen Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Vereinigung bei dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch eine ge­richtliche Klage deshalb erhoben und erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gericht zur Anzeige gebracht worden ist.

Die bestimmte Frist von sechs Monaten gebt mit dem 30 (dreißigsten) April 1844 zu Ende.

Gießen am 9. Oktober 1843.

Gr. Hess. Landgericht.

P l o ch. S l e i n.

1583) Verloosnug

Stadt Niddaer Obligationen.

Bei der heute stattgehabten fünften Ver- köosung des durch das Handlungshaus Simon Lindheimer zu Friedberg ad 6.1000 fl. zu 3%% Zinsen uegocirten Anlehens hiesiger Stadt wurden folgende Nummern -

Lit. B. 56 ä ......500 fl.

C. 133 u. 159 200 fl. . 400 fl. D. 20t ä......100 fl.

800 fL