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Artikel 8.

Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Briefe einsammelt, abholt, fortbringt, weiter ver­sendet, aust'heilt, oder dazu, z. B., durch Ueberlaffung eines Locals, beiträgt, verfällt für jeden Brief, an dessen beabsichtigter Defraudation er Theil genommen, in eine Polizeistrafe von Einem Gulden. Die Briefe, welche defraudirt werden sollten, sind an'das nächste Bricfpostamt abzugeben, damit sie dieses besorge, und zugleich mit dem tarifmäßigen Porto von dem Orte an, wo sie auf die Post hätten gege­ben werden sollen, bis an ihren Bestimmungsort belege.

Artikel 9.

Hauderer oderLobnkutscher (einschließlich der aus dem Auslande kommenden) dürfen regelmäßige (d. h. an bestimmten Tagen auch ohne besondere Bestellung wiederholte) Fahrzeuge nicht mit unterleg­ten Pferden, d. h. nicht dergestalt vornebmen, daß sie unterwegs im Großbcrzogthum entweder mit eigenen Pferden wechseln, oder sich mit einander mit Pferden, seye es mit Pferden allein oder mit Pfer­den und Fuhrwerk, ablösen.

Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie für eigene Nechnug oder um Lohn eines anderen Hau­derers, oder eines Privat-Unternebmers fahren.

Wenn Hauderer an einem solchen Tage und in einer solchen Richtung, wofür sie regelmäßige Fahrten öffentlich angekündiget haben, mit unterlegten Pferden fahren, so wird vermuthct, daß dieß eine regelmäßige d. h. eine, ohne besondere Vvrausbcstellnng unternommene Fahrt scy.

Artikel 10.

So wenig cs übrigens (mit Ansnabme des in dem Artikel 9 vorgesebcnen Falles) nach der beste­henden Gesetzgebung jedem Hauderer untersagt ist, regelmäßige Fabrten vorzunehmen, so steht doch je­dem Einzelnen nur die Bcfugniß zu, dieses Gewerbe entweder-für eigene Rechnung oder für Lohn (Rech- uung) eines Dritten zu betreiben. Richt aber sind die Hauderer berechtigt, durch Vereinigung Mehrerer eine Gesellschaft zu bilden, welche auf gemeinschaftliche Rechnung solche regelmäßige Fahrten vornimmt oder dazu sich anbietet, und cs greift dieses in das Postregal ein, welchem allein es überlassen ist, für Transportirung von Menschen durch eine Anstalt zu sorgen, welche die Kräfte einzelner Privat­personen übersteigt.

Artikel 11.

Da die Transportirung von Paketen (von Sachen jeder Art außer den Briefen und Bricfpakcten) zu den Befugnissen der Post und der Fuhrleute gehört, so ist den Hauderern die Besorgung von Pake, tcn untersagt, mit Ausnahme desjenigen Gepäcks, welches die Personen mit sich führen, welche mit

Hauderern reisen.

Artikel 12.

Was im Artikel 9 von Hauderern verfügt ist, gilt auch von Fuhrleuten jeder Art (Frachtfuhrleuten, Kärchern).

Artikel 13.

Die Uebertretung der Artikel 9, 10 und 12 wird mit einer Polizeistrafe von Fünfzehn Gulden für jeden einzelnen Fall, und des Artikels 11 mit einer Polizeistrafe von Einem Gulden für jedes Paket,

belegt.

Artikel 14.

Von den in den Artikeln 8 und 13 bestimmten und wirklich eingehenden Strafen erhält der Angeber

die Hälfte.

Artikel 15.

Sammtliche Provinzial-, Bezirks- und Lokalpolizei-Bchörden haben auf die genaue Beobachtung die­ser Vorschriften zu achten; sie sind nicht bloö berechtigt, sondern auch, namentlich auf Verlangen eines Großhcrzoglichen Postamts, verpflichtet, in einzelnen Fällen Visitationen vornehmen zu lassen, um sich zu überzeugen, ob gegen diese Verordnung gehandelt werde.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staats-Siegels.

Darmstadt, den 20. Juli 1822.

QL. 8.)

Ludewig.

du Thil.