148

Ludewig von Gottes Gnaden Grossherzsg von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Wir haben Uns in dem Artikel 14 des Gesetzes vom 31. März 1818 über die Verwaltung der Posten geeignete Verordnungen gegen Beeinträchtigungen des Post-Instituts Vorbehalten.

Deßhalb haben wir, mit Berücksichtigung der/ Grenzen zwischen dem Postregal und zwischen der Gewerbefreiheit von Privatpersonen, verordnet und verordnen, wie folgt:

Artikel 1.

Es dürfen der Regel nach Briefe und Briefpakete an solchen Orten, wo Briefposten sind, nur durch die Post abgescndet werden, wenn da, wohin sie bestimmt sind, auch eine Briefpost besteht.

An solchen Orten ist daher das Einsammbln sowohl als das Fortbringen von Briefen untersagt: p allen und jeden Privatboten, welche regelmäßige Botengänge verrichten, scy es, daß sie dieß auf eigene Rechnung tbun, oder auf Rechnung eines Dritten, eines Privatunternehmers;

allen Fuhrleuten, Frachtfuhrleuten, Karchern, Schiffern, Marktschiffcrn, Hauderern, (Lohnkut­schern,) Vsttualienbändlern und anderen Privatpersonen, sic mögen entweder an bestimmten Ta- gm oder nicht regelmäßig einen Weg zurücklegen, um Personen oder Sachen zu transportiren.

Artikel 2.

Die Art und Weise, Briefe zu sammeln oder abzusenden, siebt jedem frei, wenn an dem Orte der Absendung zwar eine Briefpost ist, von welcher aber diese Briefe au den Ort ihrer Bestimmung da- rum nicht regelmäßig abgescndet werden können, weil an dem Bestimmungsorte keine Bricfpost ist, und weil die Briefe an diesen ihren Bestimmungsort auch nicht von der demselben (vom Ort der Absendung aus) zunächst befindlichen Briefpost au bestimmten Tagen befördert werden.

A r t i k e l 3.

Wenn an dem Orte der Absendung keine Briefpost ist,'so steht die Art und Weise, Briefe zu sam­meln oder abzusendcu, jedem frei. Wenn jedoch diejenigen Personen, welche Briefe transportiren, auf dem Wege, welchen sie, der Regel nach, zu befolgen haben, an einen Ort kommen, wo eine solche Briefvost eristirt, von welcher die mitgebrachten Briefe an den Ort ihrer Bestimmung (sey cs, daß auch daselbst eine Briefpost eristire oder nicht) regelmäßig befördert werden, so sind diese Briefe an die ge­nannte Briefpost zur weiteren Beförderung an den Bestimmungsort abzugeben.

Artikel 4. , , ,

Bei den Briefen, welche aus dem Auslande kommen, treten dieselben Bestimmungen ein, auch in Be­ziehung auf Boten jeder Art.

Artikel 3,

Ungeachtet der in den Artikeln 1 bis 4 enthaltenen Verfügungen, ist cS stets erlaubt:

a) eiii'elne Briefe entweder durch bksouderc von Einem bezahlten Boten (Erpressen) oder durch Brodgesiude in Auftrag der Dienstherrschaft und lediglich für diese abzustndcn;

b) einzelne Briefe gelegentlich durch unbezahlte Gefälligkeit eines Bekannreu besorgen zu laßen;

c) offene Frachtbriefe mit der Waare zu versenden, zu welcher sie gehören; wobei der Fracht­brief mit demselben Zeichen versehen seyn muß, wie das Paket, welches dre ^-aare enthalt;

d) offene, schriftliche Aufträge, nach Belieben, zu versenden.

Artikel 6.

Den in den sämmtlichen vorhergehenden Artikeln ausgesprochenen Verfügungen unterliegen nur die­jenigen Briefe und bricfähnlichen Pakete, welche das Gewicht, eines halben Pfundes nicht erreichen. Es dürfen aber nicht mehrere Briefe in ein Paket vereinigt werden, um durch diese Bereinigung em sol­ches Gewicht zu erreichen und dadurch diese Verfügung zu umgehen.

Artikel 7.

Bücher und überhaupt gedruckte Sachen sind allen in den Artikel 1 biv 6 enthaltenen Bestimmungen nicht unterwürfen, sie mögen das im Artikel 6 bestimmte Gewicht erreichen oder nicht. Sie muffen )e- doch, wenn sie es nicht erreichen und nicht mit der Post abgesendet werden, so gepackt seyn, daß man erkennen kann, es seyen Bücher oder gedruckte Sachen.