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-er Stadt Giessen.
ISO
Samstag den 11. Februar
M 6
Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 11. bis 18. Februar 1843
pf.
Fleischpreise
H
1
1
5
1
F r u ch t preise
i 1 t
20
18
5
4
1
1
4
6
7
1 1
1 1
1
1
1
1
11
8
12
8
15
16
20
16
13
13
6 24 25
8 4
6
4
8
ps- 2 s o
1 M
3 n 16 Loth
Brodpreife.
— Pf. 20 Loth — Qt. Roggenbrod
Darmstadt ....
Gieße» .....
Marburg am 26. Februar.
Wetzlar am 28. Januar.
fr. 1
2 .
6
12
2
1
1
fr.
10
8
7
5
Rindfleisch
Kalbfleisch .... auch......
Schweinefleisch .... Hammelfleisch gemästet . Wurst von pur Schweinen ,• gemischte Wurst .... Bratwurst .... Schwartemagen . . . geräucherter Speck . . Schinken und Dörrfleisch . Rindssett Hamnjelsfett Schweineschmalz, ausgelassenes desgleichen, unausgelaffen
1 Pfund gutes Ochsenfleisch Kuhfleisch . . .
Maas ordinaires Bier , - auch . . .
Maas Doppelbier ....
Marktpreise
Maas Milch
Pfund Butter auch . . . .
Handkäse.......
2 Eyer.....- -
1 Pfund Waizenmehl . . -
1 e grob geschälte Gerste .
1 e klein geschälte Gerste -
Anm. Die Zu> gaben dürfen in weiter nichts, als inFlcisch von derselben Gattung bestehen, u. zwar aufioPfd.Fleisch nicht mchralSan- dcrthalbPfd.u.s. w. nach Propor-i tion, welches auft Pfd. nichkvöllig 5 Loth ausmacht. Köpfe, Füße, Gc- raub, wie auch die\ ganibluligcn und \ nichtgcnießbaren, Stücke vom Hals,! find vonder Zu«! gabcgänzlichauS-! geschlossen.
28 * — " "
24 n — " "
— Qt. gemischtes Brod .
2 » Wasserweck . .
2 ii Milchbrod . • .
Bierpreise
Gemäs
Waizcn
Korn
Gerste
Hafer _
Erbsen
Linsen
Pf. fl. fr.
Pf. fl- kr.
Pf. fl. i fr.
Pf. fl. kr.
Pf. fl- kr.
silf. fl. fr.
das Malter
200 — -
— — 1 —
— 5 20
— - —
—— — ——
das Malter
200 10 10
200 8 50
165 6 50
— 4 50
— 12
— 12 48
auch
- — —
- .— —
— -—i '—
-- — —
— — —
- — ——
das Mött
- 8 541.
— 4 20
— 2 35j
- 1 45
— — —
- 7 -
der Scheffel
90 4 22-J
84 3 51
72 2 47
— 1J5^
Polizetliche Bekanntmachungen«
6) Mehrere seither vorgekommcne Fälle öffentlicher Ruhestörungen veranlassen mich, zum Thcil auf den Grund bereits bestehender Polizeivorschriften, Folgendes zu verfügen:
1) Wer die öffentliche Ruhe durch Singen, Schreien, oder auf sonstige, mißständigcn Lärmen verursachende Weise, sei es auf der Straße oder in Gebäuden, stört, soll schon deshalb, insofern nicht eine höher verpönte polizeiliche Vorschrift übertretet! worden ist, für jeden einzelnen Fall mit einer Geldstrafe von 1 fl. 30 fr., oder verhältnißmäßigem Arrest, belegt werden.
2) Diejenigen, welche der Aufforderung der Polizeiofficianten zur Ruhe nicht alsbald Folge leisten und das ordnungswidrige Benehmen fortsetzen, verfallen in eine weitere Strafe von ff fl.
3) Wer an einem Zusammenlauf von Leuten (Auslauf), derselbe mag auf offener Straße, oder in Gebäuden vorkommen, auch nur einen passiven Ankheil nimmt und der besonderen, oder im Allgemeinen erfolgenden, Aufforderung der Polizeiofficianten: sich ruhig nach Hause zu begeben, nicht augenbli^lich entspricht, soll schon deshalb mit 3—5 fl. Geld, oder verhältnißmäßiger Ge-- fängnißstrafe und, wenn die eben gedachte Aufforderung von einem höheren Polizeibeamten fruchtlos erfolgt ist, jedenfalls mit Gefängnißstrafe belegt werden.


