Anzeigebtatt

-er Stadt Giessen.

ISO

Samstag den 11. Februar

M 6

Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 11. bis 18. Februar 1843

pf.

Fleischpreise

H

1

1

5

1

F r u ch t preise

i 1 t

20

18

5

4

1

1

4

6

7

1 1

1 1

1

1

1

1

11

8

12

8

15

16

20

16

13

13

6 24 25

8 4

6

4

8

ps- 2 s o

1 M

3 n 16 Loth

Brodpreife.

Pf. 20 Loth Qt. Roggenbrod

Darmstadt ....

Gieße» .....

Marburg am 26. Februar.

Wetzlar am 28. Januar.

fr. 1

2 .

6

12

2

1

1

fr.

10

8

7

5

Rindfleisch

Kalbfleisch .... auch......

Schweinefleisch .... Hammelfleisch gemästet . Wurst von pur Schweinen , gemischte Wurst .... Bratwurst .... Schwartemagen . . . geräucherter Speck . . Schinken und Dörrfleisch . Rindssett Hamnjelsfett Schweineschmalz, ausgelas­senes desgleichen, unausgelaffen

1 Pfund gutes Ochsenfleisch Kuhfleisch . . .

Maas ordinaires Bier , - auch . . .

Maas Doppelbier ....

Marktpreise

Maas Milch

Pfund Butter auch . . . .

Handkäse.......

2 Eyer.....- -

1 Pfund Waizenmehl . . -

1 e grob geschälte Gerste .

1 e klein geschälte Gerste -

Anm. Die Zu> gaben dürfen in weiter nichts, als inFlcisch von der­selben Gattung bestehen, u. zwar aufioPfd.Fleisch nicht mchralSan- dcrthalbPfd.u.s. w. nach Propor-i tion, welches auft Pfd. nichkvöllig 5 Loth ausmacht. Köpfe, Füße, Gc- raub, wie auch die\ ganibluligcn und \ nichtgcnießbaren, Stücke vom Hals,! find vonder Zu«! gabcgänzlichauS-! geschlossen.

28 * " "

24 n " "

Qt. gemischtes Brod .

2 » Wasserweck . .

2 ii Milchbrod . .

Bierpreise

Gemäs

Waizcn

Korn

Gerste

Hafer _

Erbsen

Linsen

Pf. fl. fr.

Pf. fl- kr.

Pf. fl. i fr.

Pf. fl. kr.

Pf. fl- kr.

silf. fl. fr.

das Malter

200 -

1

5 20

-

das Malter

200 10 10

200 8 50

165 6 50

4 50

12

12 48

auch

-

- .

-i '

--

-

das Mött

- 8 541.

4 20

2 35j

- 1 45

- 7 -

der Scheffel

90 4 22-J

84 3 51

72 2 47

1J5^

Polizetliche Bekanntmachungen«

6) Mehrere seither vorgekommcne Fälle öffentlicher Ruhestörungen veranlassen mich, zum Thcil auf den Grund bereits bestehender Polizeivorschriften, Folgendes zu verfügen:

1) Wer die öffentliche Ruhe durch Singen, Schreien, oder auf sonstige, mißständigcn Lärmen ver­ursachende Weise, sei es auf der Straße oder in Gebäuden, stört, soll schon deshalb, insofern nicht eine höher verpönte polizeiliche Vorschrift übertretet! worden ist, für jeden einzelnen Fall mit einer Geldstrafe von 1 fl. 30 fr., oder verhältnißmäßigem Arrest, belegt werden.

2) Diejenigen, welche der Aufforderung der Polizeiofficianten zur Ruhe nicht alsbald Folge leisten und das ordnungswidrige Benehmen fortsetzen, verfallen in eine weitere Strafe von ff fl.

3) Wer an einem Zusammenlauf von Leuten (Auslauf), derselbe mag auf offener Straße, oder in Gebäuden vorkommen, auch nur einen passiven Ankheil nimmt und der besonderen, oder im Allge­meinen erfolgenden, Aufforderung der Polizeiofficianten: sich ruhig nach Hause zu begeben, nicht augenbli^lich entspricht, soll schon deshalb mit 35 fl. Geld, oder verhältnißmäßiger Ge-- fängnißstrafe und, wenn die eben gedachte Aufforderung von einem höheren Polizeibeamten fruchtlos erfolgt ist, jedenfalls mit Gefängnißstrafe belegt werden.