Ausgabe 
4.2.1843
 
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S) Mehrere seither vorgckommene Fälle öffentlicher Ruhestörungen veranlassen mich, zum The« auf den Grund bereits bestehender Polizeivorschriften, Folgendes zu verfügen:

« Wer die öffentliche Ruhe durch Singen, Schreien, oder auf sonstige, mißstandigcn Lärmen ver­ursachende Weise, sei es auf der Straße oder in Gebäuden, stört, soll schon deshalb, insofern nicht eine Höker verpönte polizeiliche Vorschrift übertreten worden ist, für jeden einzelnen Fall mit einer Geldstrafe von 1 fl. 30 fr., oder verhältnißmäßigcm Arrest, belegt werden.

2) Diejenigen, welche der Aufforderung der Polizeiofficianten zur Ruhe nicht alsbald Folg« leisten und das ordnungswidrige Benehmen fortsetzen, verfallen in eine weitere Strafe von 5 ff.

g) Wer an einem Zusammenlauf von Leuten (Auflauf), derselbe mag auf offener Straße, oder in Gebäuden Vorkommen, auch nur einen passiven Antheil nimmt und der bcjonderen, oder im Allgc, meinen erfolgenden, Aufforderung der Polizeiofficianten: sich ruhig nach Hause zu begeben, nicht auaenblicklich entspricht, soll schon deshalb mit 35 ft. Geld, oder verhältnismäßiger Ge- fängnißstrafe und, wenn die eben gedachte Aufforderung von einem höheren Polizeibeamten fruchtlos erfolgt ist, jedenfalls mit Gcfängnißstrafe belegt werden.

4) Außerdem hat sich in den vorerwähnten Fällen der Kontravenient nach Umständen noch der sofortigen Verhaftung, und derjenige, welcher sich einer solchen Maasregel widersetzt, oder sie zu verhindern sucht, der Verfolgung nach den dcsfallsigcn Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu gewärtigen.

5) Alle zur Nachtzeit (von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang') verkommenden Uebertretungen vorstehender Bestimmungen werden mit dem Doppelten der Strafe, welche sie sonst einfach gc, troffen haben würde, geahndet.

6) Eltern, Vormünder, Erzieher und Lehrherren sind für die auf die gegenwärtigen Anordnungen Bezug habenden Handlungen ihrer Kinder, Mündel, Zöglinge und Lehrlinge verantwortlich und haben die von denselben verwirkten Geldstrafen zu bezahlen.

Gießen den 30. Januar 1843.

Edictalladmigen.

123) Forderungen an den Nachlaß der ver­storbenen Sergant Kronebergcrs Wittwe sind bei Meldung Ausschlusses von der Masse bis zum 13. $. M. dahier anzumelden.

Gießen den 28. Januar 1843.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller. Haberkorn.

1840) Der israelitische Handelsmann Lob Grü­newald aus Großenbuseck hat auf Andringcn seiner Gläubiger seine Zahlungsunfähigkeit angezeigt und gebeten, daß zur Erhaltung seines Rufes und Crc- dites ein förmliches Concnrsverfahren gegen ihn nicht eingeleitet, vielmehr ein Arrangement zwischen ihm und seinen Gläubigern versucht werden möge. Die­sem, sowohl dem Interesse des Schuldners, als dem der Gläubiger entsprecheuden Anträge willfahrend, fordert man alle, sowohl bekannten, als unbekannten Gläubiger des Löb Grünewald hiermit auf, etwaige Forderungen und sonstige Ansprüche an denselben oder sein Vermögen um so gewisser innerhalb 60 Tagen, von dem Zeitpunkte des ersten Erscheinens dieser Aufforderung in den öffentlichen Blättern an gerechnet, dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige zu bringen und sich in dem Termin

Dienstag den 1. März 1843, Vormittags 8 Uhr,

Der Großh. Hess. Kreisrath daselbst.

____ Prinz.

über den von dem Schuldner bereits vorgeschlagenen Nachlaßvertrag zu erklären, oder durch gehörig und uamentlich zur Schließung von Vergleichen Bevoll­mächtigte erklären zu lassen, als sonst die nichr er­scheinenden bekannten Gläubiger als den Beschlüssen der Mehrzahl beitretend erachtet werden, diejenigen aber, weiche sich nicht anmeldcn, bei diesem Ar­rangement auch nicht berücksichtigt werden können. Schließlich bemerkt man, daß nach dem aufgenom- menen Inventar das Activvcrmcgcn 1582fl. 27 fr., das Passivvermögen 1768fl. 30 fr. beträgt, sonach erstes von letztem zwar nur um 186 fl. 3 fr. über­stiegen wird, daß jedoch die nächsten Activausstände und unter diesen auch eine Forderung an einen min­derjährigen Studenten im Betrag von 943 fl. 48 fr. schwierig, oder gar nicht flüssig zu machen sein werden.

Gießen den 11. Deccmber 1842.

Großh Hess. Landgericht. P l o ch.

HO) Da das Vermögen des Dr. Plagge dahier überschuldet zu sein scheint; so werden alle bekannte und unbekannte Gläubiger, welche For­derungen oder sonstige Ansprüche an denselben z« haben glauben, vorgeladen, im Termin

Dienstag den 7. Februar l. I., Nachmittags 2 Uhr, auf Gr. Hofgerichts-Eanzlcigcbäude zu erscheinen und ihre Forderungen anzumelden, widrigenfalls