Änzcigcblatt
-er Stadt Giessen.
Samstag den ü» Februar. 1AU3.
Frucht- und Victualienprelse zu Gießen vom 4. öiö 11- Februar 18-13.
M 3.
Fleischpreise.
1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . -
1 „ Kuhfleisch . . . ...
1 „ Rindfleisch . . . . .
1 „ Kalbfleisch ....
auch
1 „ Schweinefleisch ....
1 „ Hammelfleisch gemästet .
1 „ Wurst von pur Schweinen ,
1 „ gemischte Wurst . . . .
1 „ Bratwurst . . .
„ Schwartemagen . . .
„ geräucherter Speck . . .
1 ,, Schinken und Dörrfleisch .
1 „ Rindsfett
1 „ Hammelsfett
1 „ Schweineschmalz, ausgelassenes .......
1 „ desgleichen, unausgelassen
fr.
10
8
7
i 5
11
8
12
8
15
16
20
16
13
13
20
18
"1
2 2
41 nm. Die Zugaben dürfen in weiter nichts, als inFIcisch von derselben Gattung bestehen, u. zwar aufloPfü. Fleischs nicht mchralsan-j derthalbPfd.u.s., w. nach Proportion,welches auf 1 Pfd- nichtoöllig 5 Loth ausmacht.! Köpfe, $ü6e, Gc-! raub, wie auch die ganiblutigcnund: nichtgenießbaren StückcvomHals, sind von der Zugabe gänzlich ausgeschlossen-
I
Brodpreise.
— Pf. 20 Loth - Qt. Roggenbrod
1 u 28 n — " "
3 » 24 ii — " "
16 Loth — Qt. gemischtes Brod . -
5 « 2 n Wasserweck , . .
4 ii 2 ii Milchbrod ....
Bierpreise.
1 Maas ordinaircs Bier - - - auch . . . .
1 Maas Doppelbier.....
Marktpreise.
1 Maas Milch ......
1 Pfund Butter......
auch . . . . -
5 Handkäse........
2 Eyer
1 Pfund Waizenmehl . . . .
1 n grob geschälte Gerste . .
1 ii klein geschälte Gerste . .
fr. jPf- 2 - 6 -
12 - 2 -
1 -
1 —
4 -
6 - 7 —
6 24 25
8
4 6
4
8
Frachtpreise.
Städte
Gemäs
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Pf. fl. fr.
Pf. fl- h.
PH ff.! fr.
Pf. fl. fr-
Pf. 1 fl- fr.
Pf. fl. fr.
Darmstadt ....
das Malter
200 — -
—— -■ — «—■
— !
— 5 20
— —
Gießen ......
das Malter
200 10 20
200 8 50
165 6 50
— 4 50
— 12
— 12 48
1
Marburg ant 26. Februar.
auch das Mött
- 8'541
— 4 20
- 2 35-1
— 1 45
— — —
— 7 —
Wetzlar am 28. Januar.
der Scheffel
90 4-221
84 3 51
72 2 47
— 115 31
—
_____
Polizeiliche Bekanntmachungen-
5) Den Wiederausbruch der natürlichen Menschenblattern im Kreise Gießen betreffend.
Durch §. 5. der Allerhöchsten Verordnung vom 6. August 1807. ist die Verpflichtung zur Anzeige von Erkrankungen an Menschenblattern bei der Ortspolizeibehördc bei namhafter Strafe vvrgeschrieberu Die fortwährende Andauer der Blättern-Epidemie in mehreren Orten des hiesigen Kreises, sowie^dcr Umstand, daß mehrere von üblen Folgen begleitet gewesene Verheimlichungen solcher Erkrankungsfälle unlängst vorgekommen sind, veranlaßt mich , auf den Grund der vorangezogenen Verordnung, hierdurch zu bestimmen:
daß alle Diejenigen in eine Strafe von 10 Reichsthalern verfallen sollen, welche unterlassen, von in ihrer Familie oder in ihrem Hause vorkommenden Mattern-Erkrankungen während der ersten sechs Stunden nach dem Ausbruch der Krankheit der Ortspolizeibehörde die Anzeige zu machen.
Gießen den 28. Januar 1843.
Der Großh. Hess. Kreisrath..
P r i u z.


