Amcigeblatt
der
18AS
Samstag den 31. December
M 23
Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 31. Dec. 1842 bis 7.Januar 1843.
pf.
kr.
Fleischpreise
i
1
1
1
Handkäse
3
1
F r u chtpreise.
Linsen
Erbsen
Hafer
Gerste
Korn
Gemas
Städte
fr.
kr.
fl.
Pf.
fl.
kr.
Pf.
Pf-
kr.
Pf.
fl.
Pf.
86
9
35
36
9
30
165
8
200
50
10
7
4
20
72
3 30
84
20
18
1 1 t
2 35i
2, 47
1
1
4
6
7
1 1
1 1
1
1
1
1
11
6
12
8
15
16
20
16
13
13
2
6
12
2
1
1
6 23
24 4
8 6
4 8
kr.
10
8
7
5
200
200
45
50
das Malter das Malter auch
das Mött der Scheffel
31 * — " "
30 " — " "
— Qt. gemischtes Brod
1 n Wafferweck
Darmstadt . . . -
Gießen
Marburg am 26. Februar.
Wetzlar am 24. December
fl.
5
4
u Milchbrod . • ■
Bierpreise
Brodpreise.
— Pf. 21 Loth — Qt. Roggenbrod
„ Kalbfleisch auch
„ Schweinefleisch .... „ Hammelfleisch gemästet .
„ Wurst von pur Schweinen , „ gemischte Wurst .... „ Bratwurst
„ Schwartemagen . . .
„ geräucherter Speck . . .
„ Schinken und Dörrfleisch .
„ Rindsfett .....
„ Hammelsfett
„ Schweineschmalz, ausgelas
senes
„ desgleichen, unausgelaffen
fl. i kr.
6' 30
Maas ordinaircs Bier • • • auch . . - - Maas Doppelbier.....
Marktpreise.
Maas Milch ......
5 Eper . .....
i Pfund Waizenmehl . .
1 * grob geschälte Gerste
1 • klein geschälte Gerste
1 »
3 "
16 Loch
5 -
4 »
1 Pfund Butter auch
1 Pfund gutes Ochsenfleisch Kuhfleisch . . . Rindfleisch . .
- 81541
90) 4)161
Walzen
Pf. fl- kr.'
pt.) A n m. Die Zu- 9 gaben dürfen in weiter nichts, als _ inFleisch vonder- 9 selben Gattung | __ bestehen, u. zwar! _ aufioPfd.Fleisch! _ nicht mehralsan-! _ dcrthalbPfd-u.s.! _ w. nach Proper-l __ tion, welches auf» _ Pfd. nichtvvllig S _ Loth ausmacht. _ Köpfe, Füße, Ge- __ raub, wie auch die _ ganzblutigenund, _ nichtgcnießbarcn
_ Stücke vom Hals, __ sind von der Zu.
gabegänilich ausgeschlossen.
Polizeiliche Bekanntmachungen.
64) Eine Schürze, ein Stock und
eine Brieftasche
sind gefunden und auf Großh. Polizeibüreau dahier abgeliefert worden.
Desgleichen wurden in hiesiger Stadt
ein Jaqdbund von weißer und brauner Färbe und
ein Dachshund von schwarzer und gelber Farbe aufgefangeu und in Verwahrung genommen. Gießen den 29. December 1842.
61) Das Verbot des Schießens in der Neujahrsnacht, welches nach allerhöchster Verordnung bei einer Strafe von 10 Reichtsthalcrn untersagt ist, wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Eüier glÄen Strafe unterliegt das'Legen oder »oh -m,e^lb ter
Stadt und deren Umgebung. Sodann wird, unter Bezugnahme auf die unterm 4. Lctßbct 1833 er» lassene Bekanntmachung, das Verbot des Singens und Schreiens auf der Straße ebenfallsemgeMift und weiter verordnet, daß alles ZusammenHitten und truppweise Gehei, s H &


