Ausgabe 
24.12.1842
 
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Eigenthümer nicht dazu legitimiren, oder dieselben von den Finder» nicht reclamirt werden dann zum Besten der hiesigen Armenkasse verwerthet werden sollen.

Gießen den 20. December 1842.

solche als-

1) ein buntes Sacktuch,

2) zwei weiße dergleichen,

3) ein alter Strumpf,

4) eine Leier von einer Wagenwinde,

5) ein alter Strohhut.

6) eine Kette,

7) eine Pfeife,

8) eine Kindertasche,

9) ein neustlberner Löffel,

Der Großh. Hess. Kreisrath. Prinz.

10) ein Kragen von Kattun,

11) ein kleines Halstuch,

12) ein Paar Handschube,

13) mehrere einzelne Handschuhe,

14) cüt Stiefel,

15) ein Sackmesser,

16) ein alles Federmesser,

17) ein Schulbuch.

unter Bezugnahme auf die unterm 4. October 1833

bei

der

. 59) Das Verbot des Schießens in der Neujahrsnacht, welches nach allerhöchster Verordnung einer Strafe von 10 Reichtsthaleru untersagt ist, wird hierdurch in Erinueruua gemacht 3

Sleich-n Strafe unterliegt das Legen oder Losbrennen von Kanonenschlägen innerhalb Stadt unb bereit Umgebung. Sodann wird, unter Bezugnahme auf die unterm 4. October 1833 er, Offene Bekanntmachung, das Verbot des Singens und Schreiens auf der Straße ebenfalls einaesckärtt und weiter verordnet, daß alles Zusammenrotten und truppweise Geben, soA S. "d W« auf der Straße mit einer «Strafe von 1 5 fl. geahndet werden wird, und alle Kinder «ekrlchae von 6 Uhr gedachten Abends an, bei einer gleichen Strafe - wofür die Eltern, Vormünd? k sind von der Straße sich entfernt zu halten haben. ' '

Gegen Unvermögelide tritt Verwandlung der Geldstrafe in Gefänauiß ein.

Gießen den 20. December 1842-

Der Großh. Hess. Kreisrath Prinz.

Der Großh. Hess. Kreiörath. Prinz.

,60) Unter Bezugnahme auf die in 51. dieses Anzeigeblatts vom laufenden <tabr sub 1859 erschienene Bekanntmachung des Messerschmiedmeisters Carl Haubach dahier, wird derjeniae welcher sich tnt rechtmäßigen Besitze des die Tischmesser und Gabeln gewonnen habenden Looses 80 befindet, hierdurch aufgefordert, binnen den nächsten 4 Wochen, bei der unterzeichneten Behörde seine Ansprüche auf die fraglichen Ttfchmesser und Gabeln geltend zu machen, widrigenfalls anderweit darüber verfugt werden wird.'ücr

Gießen den 22. December 1842.

Besondere Bekanntmachung.

1747) Zur Empfangnahme der Zinsen, welche hiesige Einwohner und Dienstboten von den bei der Sparkasse angelegten Capitalien für das Aahr 1842 zu fordern haben, wird nachstehender Termin festgesetzt, und zwar

Dienstag, den 27. December, Vormittags von 7 bis 12 Uhr.

Die Interessenten werden daher eingeladen, an diesem Tag ihre Zinsen zu empfangen uno hierzu durch Vorzeigung der Schuldscheine sich zu legitimi- ren. Die Zahlung kamt nur au dem festgesetzten Tag und auch nicht Mittwochs geschehen, weil an diesem Tage dieLandleute Zahlungen zu empfan­

gen und zu leisten haben und hiesige Einwohner am Mittwoch zurückgewiesen werden müssen.

Die Creditoreu, welche die verfallenen Zinsen dem Capital zugeschrieben haben wollen und nickt persönlich erscheinen können, haben ihre Schuld­scheine vorzeigeu und in diese die Zinsen etntraaen zu lassen.

Die Zinsen-Empfäitger, welche an dem bestimm­ten Tag Vormittags zeitig sich einfinden, können sogleich befördert werden, und ich ersuche daher ins­besondere die Dienstherrschaften, ihr Gesinde hier­nach zu belehren.

Gießen den 1. Decbr. 1842.

Der Rechner der Spar, und Leihkasse Kehr.