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Besondere Bekanntmachungen.
899) Zur öffentlichen Kenntniß wird hierdurch gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch
1. der Gemarkung Hausen in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Dern daselbst,
2. der Gemarkung Annerod in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Peter allda, nebst, den dazu gehörigen Parcellenkarten offen gelegt worden ist.
Die Betheiligten sind befugt, dasselbe während der Zeit der Offenlegung in diesen Localen einzusehen, auch gegen die Gebühr von den genannten Großh. Bürgermeistern Grundbuchsauszüge (Geschoße) zu verlangen. Auch werden sie durch Letztere auf die von den Feldgeschwornen entdeckt werdenden, sie betreffenden Fehler aufmerksam gemacht werden.
Allen denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes und der Größenangaben für beschwert erachten, stebt es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten, ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihre etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigeu und, insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Bcsitzstreitig- keiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser- Frist Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angestellt haben.
Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angiebt, in Bezug auf die Personen der Besitzer und Größenangaben in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bei dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deshalb erhoben, und erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht worden ist.
Die unerstreckliche Frist von sechs Monaten geht mit dem 30. (dreißigsten) September laufenden Jahres zu Ende.
Gießen, am 19. März 1842.
Großh. Hess. Landgericht daselbst. P loch. Stei n.
556) Der von Schneidermeister Conrad Hütter dahier, als jetzigem Eigeuthümer, verkaufte Garten iVs 135 mKlftr. am Brennofen,
ist nach cinemEintrag im Hypothekenbuch vom 29. Mai 1776 wegen des von Untcrosficier Schmidt,
als früherem Eigenthümer, in Besitz genommenen Vermögensantheils des abwesenden Stapp zur Cau- tion eingesetzt. Der jetzige Eigenthümer erkennt die Verpfändung nicht an, es werden daher der abwesende Stapp, dessen etwaige Erben und Alle welche aus irgend einem Rechtsgrunde an den fraglichen Garten Ansprüche bilden, anfgefordert, dieselben so gewiß binnen 6 Wochen geltend zu machen, als sonst der Eintrag im Hypotbekenbuch gelöscht, und der Kaufbrief unbedingt bestätigt werden wird.
Gießen am 26. März 1842.
Groß hl. Hess. Stadtgericht. Müller. Haberkorn.
491) Die Erben des Eberhard Ruppcrsberger dahier haben
ff 164 Klftr. Garten unter der alten Eiche verkauft, können darüber aber keine Eigenthums- urkunden vorlegen, es werden daher alle, welche aus irgend einem Grunde an den erwähnten Garren Ansprüche bilden, hierdurch aufgefmdert, dieselben so gewiß binnen 6 Wochen geltend zu machen, als sonst der Kaufbrief gerichtlich bestätigt werden wird.
Gießen den 29. März 1842.
Großhl. Hess. Stadtgericht. Müller.
523) Philipp Baltbaser Magnns dahier hat bei Buchbinder Balser dahier am 3. Juli 1828 2000 Gulden und am 26. Oktober 1830 500 Gulden gegen Verpfändung seiner Hvfraithe geliehen. Beide Capiralieu sind an den Darleiher abgetragen, die Obligationen aber im Hypotbekenbuch nicht gelöscht worden, es werden daher Alle, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die erwähnten Obligationen bilden zu können glauben, aufgefordert, dieselben so gewiß binnen 4 Wochen dahier geltend zu machen, als sonst die Einträge im Hypothekenbuch gelöscht werden.
Gießen den 31. März 1842.
Großh. Hess. Stadtgericht. Müller. Haberkorn.
622) Es sind bei der Stadt Gießen 16 Spritzen- meisterstellen vacant. Mit der Stelle ist eine Besoldung von 8 fl. verbunden. — Diejenigen, welche sich zur Uebcrnahme jener Bedienstung verstehen wollen, haben dieses innerhalb 8 Tagen, bei der Bürgermeisterei anzuzcigen.
Gießen, den 22. April 1842.
Der Großh. Bürgermeister Gg. Reiber.


