Änzeigeblatt
-er Stadt Giess en.
Jtl 12. Samstag den 19. Marz
L8L2
*■ Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 19. bis 26. März 1842.
Fleischpreise.
1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . •
1 „ Kuhfleisch
1 „ Rindfleisch
1 „ Kalbfleisch
auch.......
1 „ Schweinefleisch ....
1 „ Hammelfleisch gemästet .
1 „ Wurst von pur Schweinen ,
1 „ gemischte Wurst . . . .
1 „ Bratwurst.....
1 „ Schwartemagen . . .
1 „ geräucherter Speck . . .
1 „ Schinken und Dörrfleisch .
1 „ Rindsfett
1 „ Hammelsfett
1 „ Schweineschmalz, ausgelassenes .......
1 „ desgleichen, unausgelaffen
8
5
11
8
12
8
15
16
20
16
13
13
20
18
Pf-! A nm. Die Zu- _..i gaben dürfen in weiter nichts, als __ in Fleisch vonder- __ selben Gattung __ bestehen, u. «war __ aufioPfd.Fleisch __ nicht mehr als an- _ derthalbBfd.u.s. _ w. nach Propor- __ tisn, welches aufl __ Pfd. nichtoöllig 5 __ Loth ausmacht. _ Köpfe, Füße, Ge- __ raub, wie auch die __ ganzblutigenund _ nichtgenießbaren - Stärke vom Hals, — sind von der Zu- 1 gabegänjlichauS- geschlossen.
Brodpreise.
- Pf. 27 Loth - Qt. Roggenbrod .
2 u 17 » — n » .
5 i> 2 ii — ii n
18j Loth — Qt. gemischtes Brod . . .
5 * 1 n Wasserweck . . . .
4 e 1 » Milchbrod . . . . .
Bierpreise.
1 Maas ordinaires Bier . . . .
auch
1 Maas Doppelbier
Marktpreise.
1 Maas Milch ........
1 Pfund Butter auch
3 Handkäse .........
11 Eper .........
1 Pfund Waizenmehl
1 ii grob geschalte Gerste . . .
1 ii klein geschalte Gerste . . .
kr.
2
6
12
2
1
1
Pf.
4 - 6 — 7 -
6
19
20
4
8
6
4
8
Frachtpreise.
Polizeiliche Bekanntmachungen.
Städte
Gemäs
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Darmstadt ....
das Malter
Pf. ft. kr.
200 — —
Pf.
fl. 1 kr.
Psi
fl. ! kr.
4| 30
Pf- ff. l fr.
- 2 32
Pf- ff-J kr.
£ ।
1 *
Gießen......
das Malter auch
200 11 50
200
öl 50
165
31 50
— s! 35
— 4 48
-54
Marburg am 26. Februar
das Mött
- 8 51j
—
4' 20
—
2^35j
- 1 45
-- —— —
- 7 -
Wetzlar am 5. März.
der Scheffel
90 5i 15
84
21 35
72
l'i 35
— 58
— — —
. — —
10) Eine Tabackspfeife und ein Chemisettchen sind gefunden und auf dem Großherzl. Polizeibüreau dahier abgegeben worden, Gießen am 17. März 1842.
11) Sämmtliche Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter von Bäumen, Zäunen oder Heegen, sowie alle mit der Aufsicht auf öffentliche, mit Bäumen oder Sträuchen bepflanzte Wege und AtMzen beauftragte Personen, werden hierdurch aufgefordert, binnen 14 Tagen von heute an, auf ihrem Gebiete vollständig abraupen zu lassen, und zwar bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe von L Kreuzern für jedes einzelne, bei der Visitation vorgefunden werdende Raupennest.
Gießen den 16, März 1842.
Großh. Hess. Kreisrath daselbst.
K. C. K n o r r.


