Ausgabe 
19.3.1842
 
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Änzeigeblatt

-er Stadt Giess en.

Jtl 12. Samstag den 19. Marz

L8L2

* Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 19. bis 26. März 1842.

Fleischpreise.

1 Pfund gutes Ochsenfleisch . .

1 Kuhfleisch

1 Rindfleisch

1 Kalbfleisch

auch.......

1 Schweinefleisch ....

1 Hammelfleisch gemästet .

1 Wurst von pur Schweinen ,

1 gemischte Wurst . . . .

1 Bratwurst.....

1 Schwartemagen . . .

1 geräucherter Speck . . .

1 Schinken und Dörrfleisch .

1 Rindsfett

1 Hammelsfett

1 Schweineschmalz, ausgelas­senes .......

1 desgleichen, unausgelaffen

8

5

11

8

12

8

15

16

20

16

13

13

20

18

Pf-! A nm. Die Zu- _..i gaben dürfen in weiter nichts, als __ in Fleisch vonder- __ selben Gattung __ bestehen, u. «war __ aufioPfd.Fleisch __ nicht mehr als an- _ derthalbBfd.u.s. _ w. nach Propor- __ tisn, welches aufl __ Pfd. nichtoöllig 5 __ Loth ausmacht. _ Köpfe, Füße, Ge- __ raub, wie auch die __ ganzblutigenund _ nichtgenießbaren - Stärke vom Hals, sind von der Zu- 1 gabegänjlichauS- geschlossen.

Brodpreise.

- Pf. 27 Loth - Qt. Roggenbrod .

2 u 17 » n » .

5 i> 2 ii ii n

18j Loth Qt. gemischtes Brod . . .

5 * 1 n Wasserweck . . . .

4 e 1 » Milchbrod . . . . .

Bierpreise.

1 Maas ordinaires Bier . . . .

auch

1 Maas Doppelbier

Marktpreise.

1 Maas Milch ........

1 Pfund Butter auch

3 Handkäse .........

11 Eper .........

1 Pfund Waizenmehl

1 ii grob geschalte Gerste . . .

1 ii klein geschalte Gerste . . .

kr.

2

6

12

2

1

1

Pf.

4 - 6 7 -

6

19

20

4

8

6

4

8

Frachtpreise.

Polizeiliche Bekanntmachungen.

Städte

Gemäs

Waizen

Korn

Gerste

Hafer

Erbsen

Linsen

Darmstadt ....

das Malter

Pf. ft. kr.

200

Pf.

fl. 1 kr.

Psi

fl. ! kr.

4| 30

Pf- ff. l fr.

- 2 32

Pf- ff-J kr.

£

1 *

Gießen......

das Malter auch

200 11 50

200

öl 50

165

31 50

s! 35

4 48

-54

Marburg am 26. Februar

das Mött

- 8 51j

4' 20

2^35j

- 1 45

--

- 7 -

Wetzlar am 5. März.

der Scheffel

90 5i 15

84

21 35

72

l'i 35

58

.

10) Eine Tabackspfeife und ein Chemisettchen sind gefunden und auf dem Großherzl. Polizeibüreau dahier abgegeben worden, Gießen am 17. März 1842.

11) Sämmtliche Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter von Bäumen, Zäunen oder Heegen, sowie alle mit der Aufsicht auf öffentliche, mit Bäumen oder Sträuchen bepflanzte Wege und AtMzen beauftragte Personen, werden hierdurch aufgefordert, binnen 14 Tagen von heute an, auf ihrem Gebiete vollständig abraupen zu lassen, und zwar bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe von L Kreuzern für jedes ein­zelne, bei der Visitation vorgefunden werdende Raupennest.

Gießen den 16, März 1842.

Großh. Hess. Kreisrath daselbst.

K. C. K n o r r.