Änzcigeblutt
-er Stadt Giessen.
3Ä. Samstag -en 28. August I S7il.
Frucht- und Victuasienpreise zu Gießen vom 28. August bis 4. Sptbr. 1841.
Fleischpreise.
1 Pfund gutes Ochsenflcisch . . .
1 „ Mhfleisch
1 „ Rindfleisch
1 „ Kalbfleisch
auch ......
1 „ Schweinefleisch . . . .
1 „ Hammelfleisch gemästet .
1 „ Wurst von pur Schweinen ,
1 „ gemischte Wurst . . . .
1 „ Bratwurst , . . . . .
1 „ Schwartemagen . . .
1 „ geräucherter Speck . . .
1 „ Schinken und Dörrfleisch .
1 „ Rindsfett .....
1 „ Hammelsfett
1 h Schweineschmalz, ausgelas
senes t „ desgleichen, unausgelassen
kr.
10
8
7
6
10
8
12
8
15
16
20
16
18
13
20
18
Pf-,
0 A n m. Die Zu i gaben dürfen in 2 wetter nichts, als 9' in Slcifd) vondcr- selben Gattung
2) bestehen, u. zwar — i auflvPfd.zleisch __ nicht mehr als an
derthalb Pfd.u.s. — w. nach Propor- — tion, welches auf i _ Pfd. nichtvöllig 5
Loth ausmacht. — Köpfe, Füße, Ge- — raub, wie auch die __ ganz blutigen und nicht genießbaren — StückcvbmHals, — sind von der Zu- __ gabegänzlich ausgeschlossen.
Brodpreise.
— Pf. 27 Loth - Qt. Roggenbrod
2 if 17 u — // //
5 u 2 if — fi if
19 Loth — Qt. gemischtes Brod . .
5| " — u Wasserweck . . .
4| n — ,, Milchbrod . . . .
Bierpreis e.
1 Maas orrinaires Bier . . .
auch . . . .
1 Maas Doppelbier.....
Marktpreise.
1 Maas Milch.......
1 Pfund Butter auch
3 Handkäse .......
5 Eper.........
1 Pfund Waizemuchl . . . .
1 » grob geschälte Gerste . .
1 v klein geschälte Gerste . .
kr. pf.
6
7
5
4
8
6
12
2
1
1
Frachtpreise.
Stä.dtc
G e m ä s
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Darmstadt ...
das Malter
Pf. ; fl. i kr.
200) - -
?Ll Ei E
Pf.) fl- ' kr.
- 5‘ -
Pf fl- 1 fr.
- 3 10
Pf. | fl- kr.
— 1 — —
M fl. kr.
Gießen .....
das Malter
200 j 11 40
200 5) 55
165* .4 -
- 3, ~
—1 5 52
- 5 20
auch
!
— i -! -
— —l —
Marburg am 1. August
das Mött
-1 -
— i 4 14
— .3 10
- 2 -
___! ___1 _
— 7 —
Wetzlar am 21. August
der Scheffel
901 3i 59
84|. 21 36s
72! 1 40’
— 1| 18
—1 2 28j
— — —.
Bekanntmachung, die Anzeige und Geltendmachung der gesetzlichen Forderungen au Studirende aus dem Sommersemester 1841 betreffend.
Zn Folge der geänderte» Bestimmung über den Schluß des Sommersemesters wird hiermit verfügt, daß die gesetzlichen Forderungen an Studirende aus dem gegenwärtigen Semester läng« stens bis zum 11. September d. I., mittelst einer, in jeder Hinsicht genau specificirten Rechnung bei der unterzeichneten Behörde zur Anzeige gebracht und von'da an, binnen acht Wochen, geltend gemacht werden müssen, widrigenfalls der im Artikel 137 der akademischen Disci- pliuarstatuten angedrohte Rechtsnachtheil eintrit^.
Gießen am 27. August 1841.
Der Großb. Universitätsrichter
Dr. Trygophorus.
ydt. Prinz-


