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Von denjenigen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, wird ein noch zu bestimmendes Eintrittsgeld erhoben. §. 11.
Verkaufte Gegenstände können vor beendigter Ausstellung nicht abgeholt werden.
§. 12.
Wo möglich soll eine gewisse Anzahl der ausgestellten Gegenstände ausgcwählt und mit denselben eine Berloosuttg veranstaltet werden. Zn diesem Falle werden die näheren Bestimmungen der Verloosung bekannt gemacht werden.
Die rege Thrilnahme, deren sich die beiden früheren von dem Gr. Gewerbverein veranstalteten Industrieausstellungen im Allgemeinen zu erfreuen hatten, berechtigt zu der Hoffnung, daß auch die nächste Ausstellung eine recht zahlreiche Mitwirkung von Seiten der Fabrikanten und Gewerb- trcibenden des Großherzogthums zur Folge haben wird. Da indessen die Erfahrung gelehrt hat, daß ein großer Theil des gewerbtrcibenden Publikums noch immer nicht den Zweck aus dem richtigen Gesichtspunkte betrachtet, welchen der Verein bei seinen Ausstellungen im Auge hat, so hält man es für angemessen, hier insbesondere zu bemerken, daß dieser Zweck nicht bloß darin besteht, ein möglichst getreues Bild der vaterländischen Industrie zu liefern, um dem Zustand einzelner Ge- werbszweige kennen zu lernen und hieraus Veranlassung zu nehmen, durch Ergreifung zweckdienlicher Maaßrcgeln auf Verbesserungen hinzuwirken, sondern daß der Verein auf diesem Wege auch dem Gcwcrbtreibcnde» Gelegenheit verschaffen will, das Publikum von seinen Leistungen zu überzeugen und dadurch einen schwunghafteren Betrieb seines Gewerbes zu erzielen. Es ist deßhalb der Wunsch des Vereins, daß jede, wenn auch nur einfache Arbeit, die jedoch durch geschickte, solide und geschmackvolle Ausführung die Leistungen ihres Verfertigers beurkundet, oder alle solche Produkte, welche durch vorzüglich gute und vollkommen reine Darstellung jeden an sie zu machenden Anforderungen entsprechen, unter die ausgestellten Gegenstände ausgenommen'werden sollen.
Indem der Unterzeichnete dem gewerbtreibendcn Publikum die vorbemerkten Gesichtspunkte zur gefälligen Beachtung empfiehlt, ersucht er sämmtliche Fabrikanten und Gewerbtreibendcn des Grvß- herzogthums angelcgcntlickst, nach Kräften die Absichten des Vereins in Bezug auf die nächste Ge- werbausstcllung zu unterstützen.
Der Präsident
G ck h a r - t.
Rößler.
Edictalladung.
1313) Alle diejenigen, welche Ansprüche an den Nachlaß der dahier verstorbenen Wittwe des Bürgers und Häfners Johannes Faber, ge- bvrne Junker, aus irgend einem Grunde haben, werden aufgefordert, solche binnen 4 Wochen dahier anzuzeigen und zu begründen, widrigen' falls sie bei Vcrtheilnng des Nachlasses unberücksichtigt bleiben.
Gießen den 7. September 1841.
Großh. Hess. Stadtgericht.
In Verhinderung des Stadtrichters L i m p e r t.
Besondere Bekanntmachungen.
1324) Das zur Berichtigung des Grundbuchs der Gemarkung Gießen feicher cin- gehalrcne Verfahren hat sich als uuzuläng- lich gezeigt, und ist deßhalb eiuc .Untersuchung der sich ergebenden Fehler auf dem Felde für nvthig ' erachtet worden. Die
Feldgeschworncn werden diese Untersuchung nächsten Montag beginnen. Da der Gegenstand für sämmtliche Grundbesitzer von großer Wichtigkeit ist, so glaubt der Unterzeichnete, daß cs blos dieser Bekanntmachung bedürfe, um die Betheiligten zu vermögen, daß sie den Einladungen des Fcldrechts, die demnächst an sie ergehen, die bereitwilligste Folge leisten.
Gießen den 16. September 1841.
Der Bürgermeister Schneider.
1320) Bei der Stadt Gießen ist eine Th o r- schrciverstelle vacant, für welche hiermit Concurreuz eröffn ft wird. Etwaige Anstellungs- gesuche sind innerhalb 8 Tagen eiuzureichen.
Gießen den J6. September 1841.
Der Bürgermeister
S ch ii m b r r.


