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Reglement
für die im Jahr 1842 in Mainz stattfindcnde Industrieausstellung. §■ i.
Die von Gr. Gewerbverein veranstaltete dritte Slusstellung inländischer Gewerbserzeugniffe findet in Mainz statt und beginnt im Laufe des Monats Juli 1842, an einem noch näher zu bestimmenden Tage. Ebenso soll über die Tauer derselben noch eine nähere Bestimmung erfolgen.
Die einzusendenden Gegenstände werden mit der Adresse „An den Vorstand der Localsektiou des Gr. Gewerbvereins in Mainz" versehen, und muß die Einsendung längstens bis zum l.Iuli erfolgt sein, indem spätere Einsendungen unberücksichtigt bleiben werden.
s»r Aufnahme geeignet sind alle solche Erzeugnisse des inländischen Gewerbfleißes, welche in Bezug auf Schönheit und Güte als vorzüglich erscheinen, oder durch neue, besonders zweckmäßige oder sinnreiche Einrichtungen sich auszeichnen. Es sollen daher nicht bloß «olche Fabrlkauonsgegen- stande zuaelassen werden, welche als außerordentliche Leistungen zu betrachten sind, sondern im Geaentheil alle Fabrikate berücksichtigt und in die Ausstellung ausgenommen werden, welche durch vollkommene Arbeit die Bestrebungen des inländischen GewerbfleißeS charakterisiren.
Leistungen der sogenannten schönen Künste im engeren Sinne bleiben von der Ausstellung aus^ $ s ’ Die Einsendung der Gegenstände geschieht bis zum Gewicht von 100 Pfund auf Kosten des Vereins; ebenso die Rücksendung derselben, jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche zur Aufnahme für die Ausstellung nicht geeignet befunden worden sind.
§. 5.
Diejenigen, welche Gegenstände zur Ausstellung liefern wollen, haben solches möglichst bald dem Präsidenten, mit Angabe des ungefähren Gewichts oder Umfangs, anzuzeigen.
Die einzusendenden Gegenstände sind mit einem genauen Verzeichniß derselben, sowie mit den Verkaufspreisen und der Angabe zu versehen, ob dieselben verkäuflich sind oder Nichts Bei der Be- urtheilung der Fabrikate sollen auch die Preise derselben berücksichtigt werden. Sehr erwünscht ist es, wenn bei den einzelnen Fabrikaten zugleich Notizen über den Stoff, aus welchem dieselben bereitet sind, ihre Verfertigungswelse, den Betrieb und Umfang des Geschäfts, sowie welche weitere Fabrikate der Producent verfertigt, mitgetheilt werden.
Zur Empfangnahme der eingcsandten Gegenstände und zur Beurtheilung derselben werden zwei von den vereinigten Ausschüssen des Gr. Gewerbverelus zu wählende Kommissionen, zede von 7 Mitgliedern, niedergesetzt werden. Es steht der Beurtheilungskommission frei, bei Be« urtheilunq der einzelnen Fabrikate so viel Personen Muziehen, als sie für gut findet.
Die Beurtheilungskommission hat ihre Anträge wegen Zuerkennung der Auszeichnungen mit einem motivirtcn Gutachten den vereinigten Ausschüssen zur Genehmigung vorznlegen.
Für die von der Beurtheilungskommission als auszeichnungswürdig erkannten Gegenstände werden folgende Abstufungen fetzgesetzt:
a) große goldene Medaille,
b) kleine goldene Medaille,
c) große silberne Medaille,
d) kleine silberne Medaille, e) ehrenvolle Erwähnung.
§. 9.
Sämmtliche ausgestellte Gegenstände werden von der Ausstellungskommissivn mit einem Zettel versehen, worauf Namen und Wohnort des Verfertigers, sowie auch die Angabe, ob dieselben zu verkaufen, bemerkt sind. tz- 10.
Mitglieder des Vereins haben für sich und ihre Familie, sowie Einsender von Gegenständen , für die Dauer der Ausstellung freien Zutritt in dieselbe. Außerdem werden an Gesellen und> ^ehrlinge, welche in Folge ihres Gewerbes Interesse au der 'Ausstellung haben können, aus schriftliche Empfehlung ihrer Meister Freikarten abgegeben.


