Tlnzc igel»! all -er Stadt Giessen.
Jtl, IS* Samstag den 10. April 1.S4Ü*
Frucht- und Victualienprcise zu Gießen vom 10. bis 17. April 1841.
Fleischpreise.
1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . •
fr. | 10 !
Pf,
Anm. Die Zu gaben dürfen in
Brodpreise.
— Pf. 27 Loth Qt. Roggenbrod ....
fr.
2
6
12
2
1
1
4
6
7
6
20
21
4
4
5
4
8
Pf.
1 „ Kuhfleisch......
I „ Rindfleisch.....
1 ,, Kalbfleisch.....
auch..... .
1 „ Schweinefleisch ....
1 „ Hammelfleisch gemästet .
1 „ Wurst von pur Schweinen ,
1 „ gemischte Wurst ....
1 „ Bratwurst.....
1 „ Schwartemagen . . .
1 „ geräucherter Speck . . ;
1 „ Schinken und Dörrfleisch .
1 „ Rindsfett......
1 „ Hammelsfett.....
1 „ Schweineschmalz, ausgelassenes . ......
1 „ desgleichen, unausgelassen
8 1
7
5
1
9
12
8
15
16
20
16
18
13
20
18
1,111111 II 1 1 toi 1, 1 1
weiter nicht«, al« in Fleisch von der-! selben Gattung begehen, u. zwar aufioPfd.Fleisch nicht mehr al« anderthalb Bid.u.s. w. nach Propor- tion, welches aus 1 Pfd. nichtcolli« 5 Loth ausniacht. Kopfe, Fußet Gerau», wie auch die ganzblutigenund nichtgcnicßbarcn Stürkc vom Hals, sind von der Zu- gabegänilich ausgeschlossen.
2 n 17 ff — ff ’f . . .
5 ff 2 >• >f ff ....
22 Loth — Qt. gemischtes Brod......
7 ii — ii Wafferweck . ......
6 ii — ii Milchbrod ........
Bierpreis e.
1 Maas ordinaires Bier.......
auch . ; ......
1 Maas Doppelbier.........
Marktpreise.
1 Maas Milch...........
1 Pfund Butter..........
auch ....... . .
3 Handkäse.........., •
6 Eyer.............
1 Pfund Waizenmehl ........
1 n grob geschälte Gerste......
1 n klein geschälte Gerste......
1 i 1 l 1 1 1 1 1 lll : । I 1 l
F r u ch t p r e i s e. ___________________'
Städte
Co einäs
Walzen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Darmstadt ....
Gießen .....
Marburg am 28. März
Wetzlar am 3. April
das Malter das Malter auch das Mött der Scheffel
Pf 200 200
90
fl. fr.
7 40
6: 30
31 24
200
84
fl.
5
4
2
kr.
50
-
30 37z
- 165
—
—
72
ss
5
4
—
3
1
kr.
5
30
46
W'
fl.
2
1
fr.
30
W
27i
Pf
-
fl. i kr.
—i —
5 20
2 28z
I 1 i 1 1^
fl.
5
7
2
kr.
20
16
Polizeiliche Bekanntmachungen.
19) Es ist häufig der Fall vorgekommen, Laß auswärtige, dahier nicht heimathsberechtlgte Personen, sich, ohne vorherige Anzeige und ohne, unter Vorlegung der erforderlichen Legitimati- onspapiere, die Ausenthaltserlaubniß nachzusuchen, in hiesiger Stadt ein Logis gemielbet und sodann ohne Weiteres ihren Ueberzng hierher bewerkstelliget habe».
Da dieses willkührlichc Verfahren den bestehenden polizeilichen Bestimmungen widerstreitet, so wird hierdurch festge,ekt, daß alle diejenigen hiesigen Einwohner, welche an dergleichen auswärtige, gleichviel ob in- 'oder ausländische Personen und gleichviel welchem Stande sie angehorcn, ein Logis vermiethen, ohne sich zuvor von dem Miethcnden die für ihn durch die unterzeichnete Behörde ausgestellte Aufenthaltskarte vorzeigen zu lassen, in eine Geldstrafe von 2—5 Gulden verfallen , welche von Zahlungsunfähigen mit Arrest zu verbüßen ist.
Gießen am 6. April 1841. Der Großh. Hessische Kreisrath
K, CH. Knorr.


