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§. 1.
Der Zweck des Vereins soll sein die moralische und bürgerliche Besserung der aus den obengenannten Strafanstalten Entlassenen zu befördern, darum ihnen die Möglichkeit eines ordentlichen Lebenswandels und rechtlichen Erwerbes zu verschaffen, und daher ihnen auch bei ihrem nach überstandener Freiheitsstrafe nöthigen Unterkommen und Fortkommen behülflich zu seyn, namentlich sie dabei mit Rath und Verwendung und, wenn es erforderlich erscheint, selbst mit Geldmittel zu unterstützen.
§. 2.
Die zur Erleichterung des Zwecks nöthigen Fonds, sind durch von den Vereins-Mitgliedern jährlich zu leistende und statutenmäßig zu bestimmende Beiträge aufzudringen. Dazu und besonders zur Bestreitung der Verwaltungskosten soll aus einem zu milden Zwecken bestimmten Fonds alljährlich ein gewisser Zuschuß verabreicht werden.
z. 3.
Die Wirksamkeit des Vereins ist der obersten Leitung des Ministeriums des Innern und der Justiz anvertraut und ist demselben deßhalb unmittelbar die zur Besorgung der Ver- einsgeschäfte zu errichtende ständige Behörde untergeordnet.
§. 4.
Die Behörde des Vereins soll aus einem Präsidenten, für den Fall dessen Verhinderung einem Vicepräsidenten und einem Secretär bestehen.
Dieselben werden von der Staatsregierung ernannt. — Besoldungen sind mit diesen Stellen nicht verbunden. §. 5.
Berathungen über Vereinsgegenstände können in Generalversammlungen des ganzen Vereins, unter Vorsitz und Leitung des Präsidenten und Zuziehung des Sekretairs, Statt haben, deren Bearbeitung soll aber in einem zu dem Ende zu errichtenden Vereinsausschuffe geschehen.
Dieser Ausschuß ist von den Vereinömitglievern aus sämmtlichen Mitgliedern des Vereins für eine gewisse Zeit zu wählen.
§. 6.
Die Statuten des Vereins, welchen die vorstehenden Bestimmungen zur Grundlage dienen sollen, unterliegen der Genehmigung und Bestätigung der Staatsregierung.
Zur Erleichterung der deßfallsigen Berathungen des Vereins wird ihm ein Entwurf der Statuten mitgetheilt werden. §. 7.
Um die Bildung deS Vereins zu bewirken, wird das Ministerium des Innern und der Justiz für jede Provinz einen Commissär ernennen, bei welchem sich diejenigen, die an solchem Verein Theil nehmen wollen, zu melden haben und worauf derselbe die sich Angemelve- ten zu einer Versammlung einladen wird.
In dieser Versammlung wählen zur Berathung der Statuten die persönlich gegenwärtigen Mitglieder nach Stimmenmehrheit zwei Deputirte aus ihrer Mitte.
Die hiernach aus den drei Provinzen gewählten sechs Deputirten versammeln sich demnächst auf Aufforderung des Präsidenten zu Darmstadt, um unter dessen Leitung über die Statuten zu berathen und abzustimmen, worauf dann solche, zur Einholung der erforderlichen Genehmigung von Seiten der Staatsregierung, dem Ministerium des Innern und der Justiz yorgelegt werden.
Darmstadt, den 9. Oktober 1839.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz.
Zn Verhinderung des Staatsministers
v. Lehmann.
Schott.


