Ausgabe 
20.6.1840
 
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Auch werden sie, durch dieselben, auf die von den Feldgrschwornen entdeckt werdenden, sie be< treffenden Fehler aufmerksam gemacht werden.

Allen denjenigen, welche sich bei der Angabe des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes für beschwert erachten, stecht es frei, binnen einer unerst« etlichen Frist von 6, geschrieben sechs Monaten, ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei den Großb. Bürgermeistern der gedach­ten Gemeinden, vor welche sie ihre etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen, und insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitigkeiten zustän­digen Gerichte geltend zu machen.

Ist dieses Gericht ein anderes, als das Unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige z« machen.

Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen dersel­ben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angestellt haben.

Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ibn die erwähnten Grundbücher angeben, in Bezug auf die Personen der Besitzer in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Bereinigung bei dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deshalb erhoben, noch erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gericht zur Anzeige gebracht worden ist.

Die unerstreckliche Frist von 6 Monaten geht mit dem 30. (dreißigsten) November laufenden Jahres zu Ende.

Gießen den 11. Mai 1840.

Gr. Hess. Landgericht das. P l o ch.

805) Obgleich den Thorschreibern schon un< term 1. Zull 1837. untersagt worden ist, Octroi zu borgen; so sind diese Fälle in neuerer Zeit doch wieder öfters vorgckonimen. Es ist deshalb von Grvßhcrzoglich Hessischem Herrn Kreisrathe mir der Auftrag ertheilt worden, Ihnen nochmals bemerklich zu machen, daß eine Uebcrschrcitung je­ner Anordnung mit Geld und nöthigenfalls mit Dienstentlassung werde bestraft werden. Zugleich bin ich auf das strengste zur Beaufsichtigung et­waiger Uebertretungcn und zur Anzeige bei Groß- herzogl. Hessischem Herrn Kreisrathe angewiesen.

Indem ich Sie hiervon in Kenntniß setze, er­warte ich zugleich, daß Sie jener Anordnung auf das Pünktlichste nachkommen.

Sollte sich jemand beikommen lassen, octroi- pflichtige Gegenstände einzuführen, ohne die Ab­

gabe vorher entrichtet zu haben, so haben sie solche« als Octroidefraudant zur Bestrafung anzuzeigen.

Gießen den 17ten Juni 1840.

Der Beigeordnete Christian Schneider.

779) Das Ab- und Zuschreiben in den Flurbüchern der Gemeinde Gießen, für das Jahr 1841, betreffend.

Da das Ab- und Zuschreiben in den Flur, büchern mit dem 1. August d. I. seinen Anfang nimmt, so werden die neuen Erwerber von Im­mobilien hierdurch aufgefordert, die betreffenden Eigenthumsurkunden um so gewisser vor dem letz­ten Juli d. I. an den Großh. Steucrcommissär dahier abzuliefern, als diejenigen, welche diese Anzeige des Ab- und Zuschrcibens unterlassen, in eine herrschaftliche Strafe von fünf Gulden verfallen, und außerdem die alten Besitzer gehal­ten sind, die betreffenden Steuern im künftigen Jahre noch fortzuentrichten.

Gießen den 15. Juni 1840.

Der Beigeordnete Christian Schneider.

800) Zur Vermeidung von Nachtheilen mache» wir auf folgende gesetzliche Bestimmungen auf­merksam:

1) Alle der Tranksteuer unterworfenen Getränke, welche beim Transport im Lande oder in der Stadt selbst mit einem Schein versehen sein müssen, dürfen nicht eher aus den Kel­lern der Absender verladen oder wegge­bracht werden, als bis der erforderliche Schein eingeholt worden ist.

2) Wenn über Getränke bereits Scheine aus­gestellt worden sind, der Transport der Ge­tränke aber wegen etwaiger unvorhergesehe­ner unvermeidlicher Berhinderung nicht Statt finden kann, so müssen die Scheine gleich an das diesige Hauptzoüamt, mit welchem die Ortseinnehmerei verbunden ist, abge­geben und die Getränke unter dessen Auf­sicht gestellt werden. Nur in diesem Fall kann eine Verlängerung der Gültigkeit der Scheine eintreten,

3) Die Empfänger von im Lande trankstcuer- pflichtigen Getränken, welche solche auf Ab­fuhr- oder Transportscheine einlegen, sind gehalten bei der Einlage und längstens binnen 24 Stunden die Scheine an das Hauptzollamt abzuliefern und die ihnen ob­liegende Zahlung zu leisten. Geschieht die-