Ausgabe 
17.10.1840
 
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Anzeigeblatt

-er Stadt Giessen.

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Samstag den 17. Äctober

18^0.

Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 17. bis 24. October 1840.

Zfleischpreise.

kr.

Pf. !

Wrodpreise.

fr.

pf.

1 Pfd gutes Ochsenfleisch . .

10

2

Pfd. 25 Lth. 2 QL Roggenbrod . . .

2

5 = =§£~S5 1 ,, Kuhfleisch.....

8)

,

" ,/ ....

6

2 =2=1 Rindfleisch.....

= 1 ,, Kalbfleisch.....

71

7

4 » , .

20 Lth. 2 Qt. gemischtes Brod ....

12

2

auch.......

1 .< Schweinefleisch....

10

6

5

2 Wafferweck ....

2 ,, Milchbrod ......

1 1

4 ----

S,S'S,r>-e^e 1 Hammelfleisch gemästet .

8

r p r r t ß t.

1 Wurst von purSchweinen

18

1 Maas ordinaires Bier......

4

2®?8»b§8 1 gemischte Wurst . . .

8

auch......

6

-- 1 Bratwurst.....

15

1 Maas Doppelbier.......

7

= = 1 Schwart, magen . . .

16

mar

ß t p r e 10 e.

1 " gerauckert-r Speck .

20

1 Maas Milch

6

5 oSC ei-B*- 1 «chmken und DorrfleNch

16

1 Md. Butter

.........

17

_

1 Rindsfett.....

18

_

auch.......

18

_

= § 1 HammelSfett ....

13

3 tzandkäse

4

_

1 Schweineschmalz, auSge.

9 Euer . . .

8

_

«S&SbssS« laffenes.......

20

1 Pfd. Waizenmebl .......

5

_

1 desgl. unauSgelaffene« .

18

1

grob geschälte Gerste . .

4

z

1

» klein geschälte Gerste ....

8

dF r

u dj t p r

eist.

Städte.

Geniäs Waizen

Korn

Gerste

Hafer | Erbsen

Linsen

Pf. ft.

fr.

Pf. fl

I fr.

Vf.; fl fr.

Pf. fl. ifrjllf. 1 fl. fr. Pf. fl.

fr.

Darmstadt . . .

das Malter 200

1

-1 5 -

31 3 S --

Gießen . . .

das Malter 200 8

2.

200

61

170| 4 -

2 [45 I 5 20

-

5 24

auch 8 15

_ _

I j -

_

Marburg am 16 August

daS Mölt 9

10

- 5

- 3| -

-

Wetzlar am 10. Oktbr.

der Scheffel 90 3 14

84

2i37|

72 l|50i

55 1111)8 ---

Polizeiliche Bekanntmachungen.

53) Mit einziger Ausnahme des §. 2 meiner Verfügung vom 21. Februar l. Z., welche auch für die Zukunft bestehen bleibt und wörtlich also lautet:

Den Besitzern von Hunden wird die größte Sorgfalt und Aufmerksamkeit in der Behand­lung dieser Thiere anemvfohlen und ihnen zur Pflicht gemacht, wenn sie ungewöhnliche Er­scheinungen an dem Benehmen oder in dem Gesundbeitsznstand ihrer Hunde bemerken, oder wen» sich ein solches Thier von Hause entfernen sollte, hiervon alsbald und ohne allen Ver­zug die Anzeige bei der Polizeibehörde zu machen, und» zwar bei Vermeidung einer Strafe von 5 fl.",

werden alle seither von mir erlassenen, den Ausbruch der Hundswuth betreffenden Anordnungen, hierdurch wiederum aufgehoben.

Gießen am 12. Lctober 1840. Der Großherzogl. Hess. Kreisrath.

K. Ehr. Knorr.

54) Unter Bezugnahme auf die das Halten der Tauben sich beziebenden Verordnung vom 26. Zuli 1809 werden, wegen cingetretener Saatzeit, alle hiesige Einwohner, welche Tauben hal-