Ausgabe 
11.1.1840
 
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Änzeigeblatt

-er Stadt Giessen.

J|o 2. Samstag de»t 11. Januar. 1S4O»

Fruchr- und Vittualienprerse zu Gießen vom 11. bis 18. Januar 1840.

Gcmäs

Walzen

Korn

Gerste

Hafer

Erbsen

Linsen

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1 Pfd gutes'Ochsijistessch . .

1. Kubfleisch.....

s i Rindfleisch.....

«1 .. .valoileifd».....

1 Schweinefleisch. . . .

1 ,, Hammelfleisch geniället

1 Wurfli'vn pur«chweinen

= 1 gemischte Wurst . . .

1 .. Bratwurst.....

1 Schwart magen . .

= = gS'S l geräuberter Speck

5 SS "§3?",= i Schinken und Dissrflei ch 1 Rmdsfelt .....

»1'^3'==' 1 Hammels fett .... 5-5355 = 2 i Schweineschmalz, ansge MsSZZ-- lasse,ieö.......

i desgl. unausgelasienes .

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Pfd. 24 st!). -Qt. Rozzenbrod . . .

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19 Ltb. Qt. gemischtes Brod ....

5 " 3 Wasserweck . . .

4 3 Milchdrob ......

43 ierpreise.

1 Maas vrdinaires Bier ...... auch......

1 Maas Doppelbier ...

Marktpreise.

1 Maas Milch .........

1 Pfd. Butter.........

auch .......

3 Handfäse . ; . . ......

5 Eyer .............

i Pfd. ' laizenmehl . . . , . . .

i 1, grob geschälte Gerste ....

1 " klein geschälte Gerste ....

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Stabte.

Darmstadt . .

Gießen ...

Marburg am 5. Jan.

Wetzlar am 4 Zu«.

B e k a n n t m a ch n n g.

1) bat sich in der neueren Zeit die Ansicht gebildet, daß auch denjenigen Forderungen gegen Studirende, welche in dem Artikel 135 der Disciplinarstatuten für die Universität Giessen vom 28. April ! 835 nicht als gesetzliche Forderungen aufgeführt sind, der Vorzug der gesetz­lichen Forderungen welcher, nach Artikel 136 btqer Statuten, darin besteht,daß dieselben vor dem Universitätsrichter geltend gemacht werden können, daß gegen dieselben keine Einwendung daraus, daß der Schuldner noch unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt steht, abgeleitet werden kann, und daß zu ihren Gunsten besondere Ereeutionsmittel zulässig sind" dadurch beigelegt werden könne, daß von dem Schuldner, in Folge eines Uebereinkommens mit dem Gläu­biger, solche ungesetzliche Forderungen als gesetzliche schriftlich anerkannt werden.

Da Ließ der wohlthätigen Absicht der Beschränkung der Eigenschaft einer gesetzlichen For­derung gegen Siudirende aus Forderungen für bestimmte Gegenstände zuwiderlaüft, so findet sich die unterzeichnete Behörde, zur Warnung der Betbeiligten vor Nachtheilen, veranlaßt, daraus aufmerksam zu machen, daß die erwähnte Ansicht als eine durchaus irrige erscheint.

Giessen am 2. Januar 1840. Der Großherzogliche Universitätsrichter

l»r. Trygophorus.

Prinz.