Ausgabe 
6.6.1840
 
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her diejenigen, welche diese Schuldurkunden be­sitzen und Ansprüche daraus haben, hierdurch auf, dieselben binnen 4 Wochen dahier vorzu- legen, widrigenfalls solche als vernichtet an­genommen, die Einträge im Hypothekenbuch ge­löscht, den Erben der Schuldner über die Güter- stückc wie mit ihrem freien Eigenrhum zu ver­fahren, gestattet werden wird.

Gießen den 11. Mai 1840.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.

686) Auf eine, von der Ehefrau des Glas- ners Conrad Salzmann, Louise, geborne Justi dahier, wider gedachten ihren Ehemann, auf den Grund der böslichen Verfassung, bei dem unterzeichneten Gerichte erhobene Ehescheidungs­klage, und den von dem llntergcrickte dcsfalls eingefordertcn ordnungsmäßigen Bericht, wird der genannte Glasner Conrad Salzmann hier­durch vorgeladen, um binnen einer Frist von drei Monaten sich so gewiß auf erwähnte Klage durch einen hiesigen bevollmächtigten Obergerichts- Anwalt vernehmen zu lassen, als sonst in seinen Ungehorsam er der böslichen Verlaffung für ge­ständig erachtet, mit seiner Vernehmlassung aus­geschlossen und weiter w. R. erkannt werden wird.

Marburg den 19. Mai 1840.

Kurfürstliches Obergericht der Provinz Oberhessen, Civil- Senat.

Arnold.

Allen denjenigen, welche sich bei der Angabe des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von 6, geschrieben sechs Monaten, ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei den Großh. Bürgermeistern der gedach­ten Gemeinden, vor welche sie ihre etwaigen Gegner voriaden lassen können, zu beseitigen, und insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitigkciten zustän­digen Gerichte geltend zu machen.

Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen.

Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen dersel­ben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angcstellt haben.

Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn die erwähnten Grundbücher angeben, in Bezug auf die Personen der Besitzer in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Vereinigung bei dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deshalb erhoben, noch erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gericht zur Anzeige gebracht worden ist.

Die unerstreckliche Frist von 6 Monaten geht mit dem 30. (dreißigsten) November laufenden

vdt v' Mauger, Gießen den 11. Mai 1840.

Besondere Bekanntmachung.

661) Offenlegung der Grundbücher der Gemar­kungen Watzenborn und Steinberg, Dber- steiuberg und Wieseck.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch

1) der Gemarkung Watzenborn und Steinberg, aufdem Bürgermeisterei-Büreau zu Watzen­born;

2) der Gemarkung Obersteinberg, auf dem Bürgermeisterei-Bureau zu Watzenborn;

3) der Gemarkung Wieseck, auf dem Bür- germeisterei-Vüreau zu Wieseck offen gelegt worden ist.

Die Betheiligten sind befugt, diese Grund­bücher während der Zeit der Offenlegung in die­sen Localen einzusehen, auch gegen die Gebüh­ren von den betreffenden Großh. Bürgermeistern Grundbuchs-Auszüge (Geschosse) zu verlangen. Auch werden sie, durch dieselben, auf die von den Feldgeschwornen entdeckt werdenden, sie be­treffenden Fehler aufmerksam gemacht werden.

Gr. Hess. Landgericht das. P l o ch.

724) Es wird hierdurch zur öffentlichen Kennt­niß gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch der Gemarkung der Stadt Greffen auf dem Bürgermeisterei-Büreau in dem Rathhaus dahier offen gelegt worden ist.

Die Bctheiligten sind befugt, dasselbe wäh­rend der Zeit der Offenlegung in diesem Locale einzusehcn, auch gegen die Gebühr von dem Gr. Bürgermeister Grundbuchsauszüge zu verlangen. Auch werden sie durch Letzteren auf die von den Feldgeschwornen entdeckt werdenden, sie betreffen­den Fehler ansmerksam gemacht werden.

Allen denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer uner­strecklichen Frist von 6 Monaten, geschrieben sechs Monaten, ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei dem Großh. Bürgermeister dahier, vor welchen sie ihren etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen, und in sofern dieses nicht