Ausgabe 
4.1.1840
 
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Anzeigeblatt ~

-er Stadt Giessen.

M. 1. Samstag den '1. Januar. 18-54O»

Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 4. bis 11. Januar 1840.

Roggenbrod

Maas

Maas

16

22

auch

Waizen

Korn

Erbsen

180

24

10

165

SO

90

32

55

Darmstadt Gießen

Maas Milch P'd. Butter

das Mött der Scheffel

Pfd gutes Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . ... . . Rindfleisch ,, Kalbfleisch Schweinefleisch. . . . Hammelfleisch gemästet . Wurü von pur Schweinen gemischte Wurst . . . Bratwurst Schwartemagen . . .

geräucherter Speck . . ,, Schmten und Dörrfleisch Rindsfetl Hammelsfett . . . . Schweineschmalz, a»Sge> lasseneS desgl. unauSgelasieneS

Handkäse ....

Ever

Pfd. Waizcnmebl . .

» grob geschälte Gerste » klein geschältb Gerste

i SO

I 10

10

40

das Malter das Malter

lMarburg am ü. Decbr.

^Wetzlar am 28. Decbr.

Lth. Ot. gemischtes 5 » 3 Waßerweck m3» Milchhrod

ordinaires Bier . . auch . .

Doppelbier . . .

Bekanntmachung.

1) Es hat sich in der neueren Zeit die Ansicht gebildet, daß auch denjenigen Forderungen gegen Studircnde, welche in dem Artikel 135 der Disciplinarstatuten für die Universität Giessen vom 28. April 1835 nicht als gesetzliche Forderungen aufgeführt sind, der Vorzug der gesetz­lichen Forderungen welcher, nach Artikel 136 die,er Statuten, darin besteht,daß dieselben vor dem Universitätsrichter geltend gemacht werden können, daß gegen dieselben keine Einwendung daraus, daß der Schuldner noch unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt steht, abgeleitet werden kann, und daß zu ihren Gunsten besondere Erecutionsmittel zulässig finb" dadurch beigelegt werden könne, daß von dem Schuldner, in Folge eines Uebereinkommens mit dem Gläu­biger, solche ungesetzliche Forderungen als gesetzliche schriftlich anerkannt werden.

Da dieß der wohlthätigen Absicht der Beschränkung der Eigenschaft einer gesetzlichen For­derung gegen Studirende auf Forderungen für bestimmte Gegenstände zuwiderlaüst, so findet sich