Anzeigeblatt ~
-er Stadt Giessen.
M. 1. Samstag den '1. Januar. 18-54O»
Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 4. bis 11. Januar 1840.
Roggenbrod
Maas
Maas
16
22
auch
Waizen
Korn
Erbsen
180
24
10
165
SO
90
32
55
Darmstadt Gießen
Maas Milch P'd. Butter
das Mött der Scheffel
Pfd gutes Ochsenfleisch . . „ Kuhfleisch . ... . . „ Rindfleisch ,, Kalbfleisch Schweinefleisch. . . . „ Hammelfleisch gemästet . „ Wurü von pur Schweinen „ gemischte Wurst . . . „ Bratwurst „ Schwartemagen . . .
geräucherter Speck . . ,, Schmten und Dörrfleisch „ Rindsfetl „ Hammelsfett . . . . „ Schweineschmalz, a»Sge> lasseneS desgl. unauSgelasieneS
Handkäse ....
Ever
Pfd. Waizcnmebl . .
» grob geschälte Gerste » klein geschältb Gerste
i SO
I 10
10
40
das Malter das Malter
lMarburg am ü. Decbr.
^Wetzlar am 28. Decbr.
Lth. — Ot. gemischtes 5 » 3 „ Waßerweck m3» Milchhrod
ordinaires Bier . . auch . .
Doppelbier . . .
Bekanntmachung.
1) Es hat sich in der neueren Zeit die Ansicht gebildet, daß auch denjenigen Forderungen gegen Studircnde, welche in dem Artikel 135 der Disciplinarstatuten für die Universität Giessen vom 28. April 1835 nicht als gesetzliche Forderungen aufgeführt sind, der Vorzug der gesetzlichen Forderungen — welcher, nach Artikel 136 die,er Statuten, darin besteht, „daß dieselben vor dem Universitätsrichter geltend gemacht werden können, daß gegen dieselben keine Einwendung daraus, daß der Schuldner noch unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt steht, abgeleitet werden kann, und daß zu ihren Gunsten besondere Erecutionsmittel zulässig finb" — dadurch beigelegt werden könne, daß von dem Schuldner, in Folge eines Uebereinkommens mit dem Gläubiger, solche ungesetzliche Forderungen als gesetzliche schriftlich anerkannt werden.
Da dieß der wohlthätigen Absicht der Beschränkung der Eigenschaft einer gesetzlichen Forderung gegen Studirende auf Forderungen für bestimmte Gegenstände zuwiderlaüst, so findet sich


