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Käsigen sogleich an Schultheis und Ge­richt zum Sammtbeschluß remittirrn

Wie Wir nun nicht zweiflen, daß je­der Unserer getreuen Unterlhanen Unsere fürs allgemeine Beste hegende landesvä- terliche Gesinnungen in dieser Verfügung Nicht Mlskennen wird , so versehen Wir Uns auch zu Unfern Beamten und besonders zu denen, zu diesem Geschäfte eigendö bestell­ten Peräquatoren, daß sie zur Vollstre­ckung Unserer hierunter hegenden gnädig­sten W-llensmunung von ihrer Seite waS treue Dienerpflicht heischet und erfordert, erfüllen, auf Festhaltung dieser Unserer Verordnung genau invigiliren, die entste­hende Unordnungen von einer oder der an­dern Seite sogleich remediren oder zur Un­tersuch - und Bestrafung kinberichten. Alles bei eigener Verantwortung und un­ter Vorbehalt der in ledem Contraven- tionsfall von Uns besonders zu bestimmen- ' den Strafe. Gegeben Darnrstadt den ytenNov. 1797.

Forts'tzung der Rezensionen.

4) Xeöp bei dem Grabe und der« L-'ich- nßm ötfl verewigten ^mn Philipp Tbeophilus Brodreich, Pfarrees ;u Leihdechen Gehalten am i8ten Deccmbr. 179 von ^rn F (£. Schwarz Pfarrer zu Echzell. Burg- frieobkrg chto

W'nige einfache Worte, die aber rühren, weil sie offenbar aus einem tstfgerührlen Herzen geflossen sind. W"nn der Redner selbst fühlet, so bedarf e» keines andern Mittels, um auf die Zuhörer zu wirken, als dessen, daß er sagewas erfühlet. E» ist zu bedauern, daß der würdige V»rfas- fer, der von unprm Durchlauchtigsten Fürste,: füngst zum Pfarrer in Münster v ist ernannt worden, den Abdruck dieser Rede nicht selbst besorgt hat, indem da­durch manchem Druckfehler würde vorge- heugt worden seyn.

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5) I. p. L. SneU's (Pfarrers in Dach» senhauftn,) Sirrenlehre in Leyspie- len für den Bürger und Landmgnn. srer Theil. Bremen. 8.

Unstreitig besizt unser Vaterland an die­sem und dem vorhergehenden Schriftstel­ler , zwei Prediger, deren Besitz es sich jur Ehre anrechnen darf, nicht blor> we­gen ihrer Verdienste als Prediger, sondern auch wegen ihres Schriftstellerischen Ruhms, den ihnen Deutschland zugestehet. Hr. SnoU Hal durch gegenwärtige Sammlung seine schon durch andre Schrif­ten erworbenen Verdienste noch verm-hret. Doch können wir den Wunsch nicht derben, daß hier und da die Auswahl der E-zah- lungen sorgfältiger mogle getroffen feyn.

6) D. Rarl Grolman's Grundsätze der

Erlininalrechtswistenschaft, nebf? ei­ner syskemarisehen Darstellung des Gerftes der veurschen Erirninalge- seye. Greste-, bei ^eyer. 8

Ohne den Verdiensten der Vorgänger des Verfassers zu nahe zu kretten , darf man wohl behaupten, daß ihre Schriften noch viele Mangel hatten, Hauptfach! ch darum, weil zu ihrer Zeit das Naturrecht noch nicht durch die Philosophie wissent- schaftlich begründet war. Mik Recht muß daher die Arbeit des Herrn Ploseßorö Gnolman verdienstlich genannt werden, je sichtbarer man durchaus den wvhlthäli. gen Einfluß der kritischer. Pl Uosophie in diesem Buche bemerkt Manches hat, nach unferm Urtheile , d?r Verfass r zu kurz aus.ieführt, wodurch vielleicht Mis- perftandnisse veranlaßt werden rönnen. Sßi' wünschen daher, daß derselbe in seiner Bibliothek fürs peinliche Recht, von Zeit zu Zeit einzelne Materien ausführlicher be- handlen möchte.

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