NnXlL 24. Marz. 1798-
Giesser Jüttlligcnzblatt.
Verfolg der im vorigen Stück abgebrochenen Zürskl. Verordnung.
Zweiten-: Dergleichen Extrakte, zur Vollgültig - und Vollständigkeit in jedem Fall Paginam und Nurperiii-n Flurbuchs, mit der Bemerkung jeden SlückS Ruthenmaases, SkeuerkapitalS, derer darauf haftenden Beschwerden, als Zinsen, Pfachte, Zehenden und wie solche Stamm haben mögen, auch wer diese Abgaben zu beziehen habe, enthalten, widrigenfalls jeder Peräquator der nach dieser Vorschrift die Ausfertigung derselben nicht pünktlich beobachten wird , gewärtig seyn solle, daß ein dergleichen mit den bemeldten Requisiten nicht versehener Extrakt zur Umschreibung auf eigene Kosten ihm wieder remit- tirt werden wird.
Damit aber auch einestheils Unfern Untertanen durch diese getroffene Einrichtung fein übermasiqer Kostenaufwand verursacht , den Peraquatoren jedoch eine ver- haltnixmasige Belohnung für ihre Arbeit zu Theil werde — Anderntheile aber auch die wegen sicherer Verwahrung der Steuerbücher bestehende vorhin erlassene Verordnungen besser zur Vollziehung gebracht werden mögen; so setzen und verordnen Wir ferner:
Dritten-, daß für einen solchen sowohl zu ger'cht- als aussergerichtlichem Behuf verlangt werdenden Extrakt, wann solcher r —5 Item enthalt, mehr nicht als fünfzehn Kreuzer, wann aber ein solcher mehr als die vorgeschriebene Iiemezahl enthalten sollte, für jede- weitere Item sechs Pfenning Zusatz (ausschlieblich jedoch
des verordneten SlempelpapierS, welche-' jeder Jmpetranl besonders zu entrichten hat ) bezahlt auch die Fertigung derselben, so weit es die Umstände gestatten, zu der Zeit von den Peraquatoren verlangt werden solle, wann diese ohnehin wegen de- Ab- und Zuschreibens, welches alle halt» Jahr zu geschehen pflegt, in loxo anwesend sind, und das Flurbuch denselben ohnehin aus dem gemeinschaftlichen Beschluß des Schuktheisen und Gerichts, des Ab - und Zuschreiben halber überreicht werden wird; sofern aber
Viertens , der Fall eintretten sollte, daß ein solcher Extrakt zu gewissem Behufs äusser jenen Zeiten, dringend gefertigt werden müsse, und zwar an einem Ort wo der Peräquator nicht wohnhaft ist, so sollen auf des Jmpetranten Anmelden Schultheis und Gericht das Flurbuch aus hem Samtbeschiuß nehmen , solches in ein ergenS dazu gefertigtes leichtes transportable- Käsigen, wozu sowohl diese als der Peräquator einen Schlüssel haben müssen, und welches jede Gemeinde sogleich ex Aerario anzuschaffen bat, legen , und so verschlossen an den Wohnort des PeraquatorS, und zwar wann der Jmpetranr eine zuverlässige Person ist, durch diesen selbst, im gegentbeiligen Fall aber, wann demselben die Documente nicht anzuvertrauen seyn sollten, durch eine in der Gemeinde auszuwählende vertraute Person auf deS verlangenden Theil« Kosten , die nach der Entfernung des Ofts von dem Wohnort des Peröquators von Schultheis und Vorsteher zu bestimmen sind, tragen lassen, der Peräquakor aber nad gefertigtem Auszug das Flurbuch in dem verschlossenen
Käst-


