NnXlL 24. Marz. 1798-

Giesser Jüttlligcnzblatt.

Verfolg der im vorigen Stück abgebrochenen Zürskl. Verordnung.

Zweiten-: Dergleichen Extrakte, zur Vollgültig - und Vollständigkeit in je­dem Fall Paginam und Nurperiii-n Flur­buchs, mit der Bemerkung jeden SlückS Ruthenmaases, SkeuerkapitalS, derer dar­auf haftenden Beschwerden, als Zinsen, Pfachte, Zehenden und wie solche Stamm haben mögen, auch wer diese Abgaben zu beziehen habe, enthalten, widrigenfalls je­der Peräquator der nach dieser Vorschrift die Ausfertigung derselben nicht pünktlich beobachten wird , gewärtig seyn solle, daß ein dergleichen mit den bemeldten Requi­siten nicht versehener Extrakt zur Umschrei­bung auf eigene Kosten ihm wieder remit- tirt werden wird.

Damit aber auch einestheils Unfern Untertanen durch diese getroffene Einrich­tung fein übermasiqer Kostenaufwand ver­ursacht , den Peraquatoren jedoch eine ver- haltnixmasige Belohnung für ihre Arbeit zu Theil werde Anderntheile aber auch die wegen sicherer Verwahrung der Steuer­bücher bestehende vorhin erlassene Verord­nungen besser zur Vollziehung gebracht werden mögen; so setzen und verordnen Wir ferner:

Dritten-, daß für einen solchen sowohl zu ger'cht- als aussergerichtlichem Behuf verlangt werdenden Extrakt, wann solcher r5 Item enthalt, mehr nicht als fünfzehn Kreuzer, wann aber ein solcher mehr als die vorgeschriebene Iiemezahl enthalten sollte, für jede- weitere Item sechs Pfenning Zusatz (ausschlieblich jedoch

des verordneten SlempelpapierS, welche-' jeder Jmpetranl besonders zu entrichten hat ) bezahlt auch die Fertigung derselben, so weit es die Umstände gestatten, zu der Zeit von den Peraquatoren verlangt wer­den solle, wann diese ohnehin wegen de- Ab- und Zuschreibens, welches alle halt» Jahr zu geschehen pflegt, in loxo anwe­send sind, und das Flurbuch denselben oh­nehin aus dem gemeinschaftlichen Beschluß des Schuktheisen und Gerichts, des Ab - und Zuschreiben halber überreicht werden wird; sofern aber

Viertens , der Fall eintretten sollte, daß ein solcher Extrakt zu gewissem Behufs äusser jenen Zeiten, dringend gefertigt werden müsse, und zwar an einem Ort wo der Peräquator nicht wohnhaft ist, so sol­len auf des Jmpetranten Anmelden Schul­theis und Gericht das Flurbuch aus hem Samtbeschiuß nehmen , solches in ein ergenS dazu gefertigtes leichtes transportable- Käsigen, wozu sowohl diese als der Perä­quator einen Schlüssel haben müssen, und welches jede Gemeinde sogleich ex Aerario anzuschaffen bat, legen , und so verschlos­sen an den Wohnort des PeraquatorS, und zwar wann der Jmpetranr eine zu­verlässige Person ist, durch diesen selbst, im gegentbeiligen Fall aber, wann dem­selben die Documente nicht anzuvertrauen seyn sollten, durch eine in der Gemeinde auszuwählende vertraute Person auf deS verlangenden Theil« Kosten , die nach der Entfernung des Ofts von dem Wohnort des Peröquators von Schultheis und Vor­steher zu bestimmen sind, tragen lassen, der Peräquakor aber nad gefertigtem Aus­zug das Flurbuch in dem verschlossenen

Käst-