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vergrößert werden solle, je nachdem der größere Theil der Gesellschaft für gut findet, zu welchem Ende

c) die Rechnung jedesmal am Schluß deS Jahres, bei Oberamt, das sich hierzu ohnentgeltlich erboten , in Gegenwart ei­niger von der Gesellschaft za erwählenden Deputieren abgehöret, und sodann nach Lage der Umständen das zu Verbesserung der Casse von Zeit zu Zeit nörhige verab­redet und bestimmet werden soll.

Damit auch die Caste durch Nachläs­sigkeit bei Entrichtung der Beitrage nicht wieder in neue Verlegenheiten komme, und wie vorhin der Fall gewesen, Beiträge an die Erheber bezahlt ftyn wollen, welche in den Registern offen stehen; so ist zugleich festgesetzt worden, daß

a) die Erhebung der Beitrage jedes­mal 8 Tage nach dem Sterbfall geschehen, und derjenige, welcher den seinigen nicht in Zeit 8 Tagen abführet, zum Oberamt angegeben werden solle, wo er nachmals auf seine Kosten mittelst Zwangs dazu an- gehalten werden soll, sodann

b) der Erheber künftighin gedruckte vom Cassirer unterschriebene Empfangs­scheine erhalten, und diese gegen Bezah­lung der Beitrage abgeben solle, somit je­der dafür zu sorgen habe, daß rr, wenn er seinen Beitrag bezahlet, einen Em­pfangsschein erhalte, ind- me derjenige, wel­cher vom Erheber als Rückstand angegeben Wird, und keinen Empfangsschein vorzei­gen kann, ohne weiteres zur Zahlung an­gehalten/ und wenn er bezahlt zu haben behauptet, deshalb lediglich an den Erhe» ber verwiesen werden wird.

Weil hiernächst auch von einigen ehe­maligen Jnterestenten die Bezahlung ihrer rückständigen Beiträgen unter dem Vor­wand, daß sie aus der Gesellschaft tretten wollen, verweigert, und sich hierunter auf den § 15. der Statuten berufen wird, so- yann dieses zwischen der Caste und jenen

verhinnigen Theilhaber zu einem Rechts­streit Anlaß gegeben, so wird, ohngeach- tet hierüber be» der neueren Einrichtung gar keine Frageientstehen kann, zu Vermei­dung aller Anstande ausdrücklich erinnert, daß sich zwar die Gesellschaft das Recht vorbehalte, diejenige, welche in Abführung ihrer Beiträge nachlässig sind, und es auf Zwang ankommcn lasten, auszustossen, da­hingegen keiner unter dem Vorwand, wie er nicht mehr in der Gesellschaft bleiben wolle, die fällige Beiträge verweigern tonne, vielmehr solche auf die erschienene Ster bfalle so lange ohnweigerlich abführen muffe, bis er bei den Vorstehern die ord- nungsmäsige Anzeige gethan, daß er aus der Gesellschaft austretten wolle. Sowie demnach die Caffe nicht allein erhalten, son­dern auch in der Folge noch in bessere Um­stände versetzt weroen kann, so wird alles dieses , auf Ansuchen der Vorsteher zu je­dermanns Wissenschaft öffentlich bekannt gemacht, damit das bisherige Mistrauen gegen die Caffe btseitkget werde, und kei­ner der hiesigen Einwohner, welcher in die Gesellschaft emjuiretten Lüsten hat, hierbei Anstand nehmen möge. Giessen'den 14» Nov. 1798.

Fürsts. Hess. Oberamt allda.

Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.

1) Künftigen Montag den iQten die­ses, Nachmittags 2 Uhr, sollen in deS Hrn. Ralhsschöff Busch Behausung, die dem verstorbenen Sergeant Münch zuge­hörige Felogüter, als

i/t M. 38 R. i Sch. Garten rechts am Witffcker Weg,, neben Louisa Lenckerin und Kaspar Walter,

1/2®!. 2l R. Garten aufdemSandam Ederfluß, neben Joh. Georg Ziegler,

2z R 14 Sch. Garten rechts am Stein- weg, neben Adolph Flett und Hrn. Joh. Bernhard Müllers Wittwe gelegen,

äffens-