Mn XXXXVL 17. Novembr. 179g.
Giesser Jnkelltgenzölakk.
r^Lchn'cht.
Bekanntlich haben bei der zweiten hiesigen Leichen-Casse seit geraumer Zeil mehrere Anstande sich ergeben gehabt , welche nichr allein bei einem großen Theil derIn- terkssenten die Besorgnis erreget, daß die Easse nicht bestehen möchte, sondern auch antire abgehalren, stakt der abgegangenen Tbeilhaber, der Gesellschaft beizutretten. Cs ist auch nicht zu leugnen, baß durch eingerissene Unordnungen und Mißbräuche, so theils den Erhebern zuzuschreiben stnd, Iheilö in der Nachlässigkeit mancher Interessenten bei Abführung der schuldigen Beitrage ihren Grund haben, die Casse in eine solche Lage grrathen gewesen, welche ein Mistrauen gegen die Dauer des Instituts vollkommen gerechtfertiget. Inzwischen hat sich, als aus Veranlassung verschiedener fürgekommenen Beschwerden die Sache näher geprüft worden, befunden, daß die Gesellschaft ohne die mindeste Bedenklichkeit, auch selbst alsdenn, wenn von den zurückgebliebenen Beiträgen einiges verlohren gehen sollte, bestehen, sodann die Casse erhalten werden könne, unddie- .seS nachmals-Gelegenheit gegeben, daß bei einer veranstalteten Zusammenkunft aller Interessenten die hierzu nöthige Verabredungen und Einleitungen getroffen worden , welche den Erfolg gehabt, daß die aus der Casse zu bezahlen gestandene Gelder bis auf etwas weniges berichtiget sind, und auch dieses, sobald die noch nicht ein- gegangene Beiträge nach der oberamtlichen Verfügung eingetrieben worden, ohne Anstand abgeführet werden, sogar noch einiger Ueberschuß übrig bleiben wird.
Bei diesen Verhältnissen haben auch die dermalige Mitglieder, bis auf einige wenige/ gar kein Bedenken gefunden, sich auf die von den Vorstehern geschehene Aufforderung dahin zu erklären, daß sie fernerhin in der Gesellschaft verbleiben wollten , allein durch den vorhinnigen Abgang mehrerer Theilhaber und den obgedachten Austritt einiger wenigen , ist denn doch die Gesellschaft insoweit geschwächt worden, daß dermal nur auf 150 bis 155 Theilhaber gerechnet werden kann, und es unumgänglich nöthig ist, daß entweder die vorhin auf den Sterbfall bestimmt gewesene Soff- heruntergesetzet, oder die auf 16fr» für jeden Sterbfall festgesetzte Beiträge erhöhet werden.
Weil jedoch die 50 ff. einmal angenommen gewesen, und bet einer geringeren Anzahl Interessenten weniger Sterbfälle zu erwarten sind, somit auch bei einiger Erhöhung der Beiträge diese das Jahr durch im ganzen nicht viel mehr, als sonsten betragen dürften, so haben die Vorsteher nach dem Wunsch der mehrsten Interessenten das leztere erwählet, und den Beitrag auf24 fr. dergestalten gesetzet, daß a) das, was von einer jedesmaligen Erhebung übrig bleibt, so lange zurück- geleget werden soll, bis 50 fl. ersparet worden , damit diese beständig vorräthig seyen, und bei sich ereignetem Sterbfall die Auszahlung sogleich geschehen könne, ohne vorerst die Erhebung abwarten zu müssen,
b) alsdenn aber, oder wenn die Gesellschaft sich durch den Beitritt neuer Mitglieder wieder verstärkt, entweder die Beiträge herunter gesetzet, oder daß auf jeden Sterbfatt bestimmte Quantum in etwas
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