Ausgabe 
17.11.1798
 
Einzelbild herunterladen

Mn XXXXVL 17. Novembr. 179g.

Giesser Jnkelltgenzölakk.

r^Lchn'cht.

Bekanntlich haben bei der zweiten hie­sigen Leichen-Casse seit geraumer Zeil meh­rere Anstande sich ergeben gehabt , welche nichr allein bei einem großen Theil derIn- terkssenten die Besorgnis erreget, daß die Easse nicht bestehen möchte, sondern auch antire abgehalren, stakt der abgegangenen Tbeilhaber, der Gesellschaft beizutretten. Cs ist auch nicht zu leugnen, baß durch eingerissene Unordnungen und Mißbräuche, so theils den Erhebern zuzuschreiben stnd, Iheilö in der Nachlässigkeit mancher Inte­ressenten bei Abführung der schuldigen Bei­trage ihren Grund haben, die Casse in eine solche Lage grrathen gewesen, welche ein Mistrauen gegen die Dauer des Instituts vollkommen gerechtfertiget. Inzwischen hat sich, als aus Veranlassung verschie­dener fürgekommenen Beschwerden die Sache näher geprüft worden, befunden, daß die Gesellschaft ohne die mindeste Be­denklichkeit, auch selbst alsdenn, wenn von den zurückgebliebenen Beiträgen einiges verlohren gehen sollte, bestehen, sodann die Casse erhalten werden könne, unddie- .seS nachmals-Gelegenheit gegeben, daß bei einer veranstalteten Zusammenkunft aller Interessenten die hierzu nöthige Verabre­dungen und Einleitungen getroffen wor­den , welche den Erfolg gehabt, daß die aus der Casse zu bezahlen gestandene Gel­der bis auf etwas weniges berichtiget sind, und auch dieses, sobald die noch nicht ein- gegangene Beiträge nach der oberamtlichen Verfügung eingetrieben worden, ohne An­stand abgeführet werden, sogar noch eini­ger Ueberschuß übrig bleiben wird.

Bei diesen Verhältnissen haben auch die dermalige Mitglieder, bis auf einige wenige/ gar kein Bedenken gefunden, sich auf die von den Vorstehern geschehene Auf­forderung dahin zu erklären, daß sie fer­nerhin in der Gesellschaft verbleiben woll­ten , allein durch den vorhinnigen Abgang mehrerer Theilhaber und den obgedachten Austritt einiger wenigen , ist denn doch die Gesellschaft insoweit geschwächt worden, daß dermal nur auf 150 bis 155 Theilha­ber gerechnet werden kann, und es unum­gänglich nöthig ist, daß entweder die vor­hin auf den Sterbfall bestimmt gewesene Soff- heruntergesetzet, oder die auf 16fr» für jeden Sterbfall festgesetzte Beiträge er­höhet werden.

Weil jedoch die 50 ff. einmal ange­nommen gewesen, und bet einer geringe­ren Anzahl Interessenten weniger Sterb­fälle zu erwarten sind, somit auch bei ei­niger Erhöhung der Beiträge diese das Jahr durch im ganzen nicht viel mehr, als son­sten betragen dürften, so haben die Vor­steher nach dem Wunsch der mehrsten In­teressenten das leztere erwählet, und den Beitrag auf24 fr. dergestalten gesetzet, daß a) das, was von einer jedesmaligen Erhebung übrig bleibt, so lange zurück- geleget werden soll, bis 50 fl. ersparet wor­den , damit diese beständig vorräthig seyen, und bei sich ereignetem Sterbfall die Aus­zahlung sogleich geschehen könne, ohne vor­erst die Erhebung abwarten zu müssen,

b) alsdenn aber, oder wenn die Ge­sellschaft sich durch den Beitritt neuer Mit­glieder wieder verstärkt, entweder die Bei­träge herunter gesetzet, oder daß auf jeden Sterbfatt bestimmte Quantum in etwas

ver*-