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14) Die Granzen der Hüten, Weiden und Triften , durch-inen leeren Raum von den daran gelegenen getrennt, werden durch Strohwische b^zuchnet.

15) S" hall Listen von allem zu einer Heerde gehörigen Rindvieh?.

16) Sie sehr verständige Männer, nicht Knaben, zu Hirkenan; und gebietet ihnen: kranke» Vieh voll der Heerde gleich abzu- sondern.

17) Sie verbietet den Hirten: Vieh, das nicht auf der Liste steht, und daöVieh des­jenigen , -er neues Vieh gekauft und es noch nicht io Tage lang aufgestallt hat, zu den Heerdcn kommen zu lasten.

18) Sie läßt an jedem Tage durch einen G meindegenosten die Heerden, Hüten und Weiden besichtigen und untersuchen. Und

iy) jede Gemeinde sucht ihr Vieh abge­sondert und allein zu halten.

III.) Wenn die Pesinur noch 5(oderwe nigere) Stunden entfernt ist.

, / A. VorsichtigkilS - Maasregeln jedes G» meindegenosten.

20) Jeder rechtschaffene Genosse einer Gemeinde kauft' und verkauft kein Rind" vieh. (Kuhkälber zieht er zur Zucht auf.)

21) Ist es möglich , so stallt er alle sein Rindvieh auf. .

22) Kann er unmöglich alle sein Rmd- vieh aufstallen; so stallt er dock die Hälfte und vorzüglich die trächtigen Kühe auf.

23) Hr treibt sein Vieh nur zu einer ein­zigen He-rde. ' r

*24) Das ausqetriebene Vieh laßt er nicht zum aufg-stalltrn komm-n.

25) Er laßt sein Rindvieh nicht einzeln oder heimlich hüten.

26 Fremdes R'ndvieh und andere Tkstere, fremde Menjchen , (besondere Vieh­händler, Schlas>ter, V'ehd..cior und Ju­den ) und Sacken, di? leicht vergiftet ftyn können.( rohe R'ndehäute, H?u, Fut­ter, Stroh, Wolle, Lumpen aus andern

Gemeinden), laßt er weder zu seinem Rindviehe, noch m sein Haus, in' feine Stalle, und aus feine Weiden kommen.

27) Erlässt sein Ruwoieh und fine an» dern Th-ere an keinem angesteckren Ort und zu keinem hänfen Buche kommen oder ge- Yen.

28) Er und die ©einigen, und Knechte und Mägde gehen in keinen angestrckten Ort und zu keinem franken Rindvieh?.

29) Er halt die genaueste Aussicht auf fein Rindvieh ; und fangt ein Stück an »U husten, und scheint es, nicht recht munter zu jeyn: so sondert er es augenblicklich von dem gesunden Viehe ab, zei il es gleich dee Obrigkeit an, und behalt alle sein Rind­vieh auf dem Stalle.

30) Und Einer hält den Andern zur Er- süllu.'.g seiner Pflicht an.

B. Vorsichtigkeits - Maasregeln jeder Gemeinde.

31I ©le ermahnt zur größten Vorsich­tigkeit , und geht unter obrigkeitlicher Er- laubniß mit allen ihren Gemeindsgenossen den Vertrag ein : kein Rindvieh (äusser unter sich) zu kaufen und zu verkaufen; und

32) Rindvieh, das nicht zur Gemeinde gehört, und Sachen, die leicht vergiftet seyn können, ( als rohc Rrndehaute, Heu, Futter, Stroh, Wolle, Lumpen) nicht in und durch den Ort zu lassen, und auch nicht in Ställe und Weiden aufzunehmen , oder zu beherbergen.

33) Sie hält die Listen, (Artikel 4 und 15) in der größten Ordnung.

34) Sie ermahnt zum Aufstallen alles, oder des mehrsten Rindviehs.

35) S>e läßt reiheherum Einen Gs- mnndsqenossn den ganzen Tag.Woche bei Einer Heerde halten , der mit dem H"ten darauf zu sehen hat : daß kein fremdes oder unaufgeschriebektes Vieh zur Heerde komme; daß die Heerde die bezeichnetem

Gran--