14) Die Granzen der Hüten, Weiden und Triften , durch-inen leeren Raum von den daran gelegenen getrennt, werden durch Strohwische b^zuchnet.
15) S" hall Listen von allem zu einer Heerde gehörigen Rindvieh?.
16) Sie sehr verständige Männer, nicht Knaben, zu Hirkenan; und gebietet ihnen: kranke» Vieh voll der Heerde gleich abzu- sondern.
17) Sie verbietet den Hirten: Vieh, das nicht auf der Liste steht, und daöVieh desjenigen , -er neues Vieh gekauft und es noch nicht io Tage lang aufgestallt hat, zu den Heerdcn kommen zu lasten.
18) Sie läßt an jedem Tage durch einen G meindegenosten die Heerden, Hüten und Weiden besichtigen und untersuchen. Und
iy) jede Gemeinde sucht ihr Vieh abgesondert und allein zu halten.
III.) Wenn die Pesinur noch 5(oderwe nigere) Stunden entfernt ist.
, / A. VorsichtigkilS - Maasregeln jedes G» meindegenosten.
20) Jeder rechtschaffene Genosse einer Gemeinde kauft' und verkauft kein Rind" vieh. (Kuhkälber zieht er zur Zucht auf.)
21) Ist es möglich , so stallt er alle sein Rindvieh auf. .
22) Kann er unmöglich alle sein Rmd- vieh aufstallen; so stallt er dock die Hälfte und vorzüglich die trächtigen Kühe auf.
23) Hr treibt sein Vieh nur zu einer einzigen He-rde. ' r
*24) Das ausqetriebene Vieh laßt er nicht zum aufg-stalltrn komm-n.
25) Er laßt sein Rindvieh nicht einzeln oder heimlich hüten.
26 Fremdes R'ndvieh und andere Tkstere, — fremde Menjchen , (besondere Viehhändler, Schlas>ter, V'ehd..cior und Juden ) — und Sacken, di? leicht vergiftet ftyn können.( rohe R'ndehäute, H?u, Futter, Stroh, Wolle, Lumpen aus andern
Gemeinden), laßt er weder zu seinem Rindviehe, noch m sein Haus, in' feine Stalle, und aus feine Weiden kommen.
27) Erlässt sein Ruwoieh und fine an» dern Th-ere an keinem angesteckren Ort und zu keinem hänfen Buche kommen oder ge- Yen.
28) Er und die ©einigen, und Knechte und Mägde gehen in keinen angestrckten Ort und zu keinem franken Rindvieh?.
29) Er halt die genaueste Aussicht auf fein Rindvieh ; und fangt ein Stück an »U husten, und scheint es, nicht recht munter zu jeyn: so sondert er es augenblicklich von dem gesunden Viehe ab, zei il es gleich dee Obrigkeit an, und behalt alle sein Rindvieh auf dem Stalle.
30) Und Einer hält den Andern zur Er- süllu.'.g seiner Pflicht an.
B. Vorsichtigkeits - Maasregeln jeder Gemeinde.
31I ©le ermahnt zur größten Vorsichtigkeit , und geht unter obrigkeitlicher Er- laubniß mit allen ihren Gemeindsgenossen den Vertrag ein : kein Rindvieh (äusser unter sich) zu kaufen und zu verkaufen; und
32) Rindvieh, das nicht zur Gemeinde gehört, und Sachen, die leicht vergiftet seyn können, ( als rohc Rrndehaute, Heu, Futter, Stroh, Wolle, Lumpen) nicht in und durch den Ort zu lassen, und auch nicht in Ställe und Weiden aufzunehmen , oder zu beherbergen.
33) Sie hält die Listen, (Artikel 4 und 15) in der größten Ordnung.
34) Sie ermahnt zum Aufstallen alles, oder des mehrsten Rindviehs.
35) S>e läßt reiheherum Einen Gs- mnndsqenossn den ganzen Tag.Woche bei Einer Heerde halten , der mit dem H"ten darauf zu sehen hat : daß kein fremdes oder unaufgeschriebektes Vieh zur Heerde komme; daß die Heerde die bezeichnetem
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