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Noch- und ^klfa-Tafel ;ur verhötnng der KinOvrehpejr, oder Viehseuche.
(Entworfen von D. Faust.)
Der Gerechte erbarmet sich fernes Viehes. Sal. Spr. 12/ 20.
Verfo^'.
I) Wenn die Pest'sich auf 30 bis izStun» den genähert hat.
A. Vorsichtigkeils- Masregeln jedes Gemerndsgenofsen.
1) Er kauft und tauscht kein Rindvieh auf Viehmarkten oder von Viehhändlern, Magern und Juden. Krankes Viel) kaufen ist Verbrechen.
2) Neu angetanstes Rindvieh aus andern Gemeinden zeigt er der Oorigteit an, und stallt ee, um zu sehen , ob cS auch wirklich gesund sey, 10 Lage lang auf, eh? <r er zu anderm V>che und zu Heerden dringt.
g) Fremdes Rindvieh läßt er nicht zu dem Seungen kommen, unv nimmtesauch nicht in seine Ställe und Werden auf.
B. Vorsichtigkeitö-Maasrrgeln jeder Gemeinde.
4) JedeGemeinde (der Stadt, des Fleckens, des Dorfs) verfertiget genaue Listen von alkm ihr zugehörigen Rindvieh? ; sie bemerk! bei jedem Stücke seinen Werlhz und alles hinzu - oder ab-kommende Vieh wird zu - oder abgeschrieben.
5) Sie befiehlt den Rindviehhirten: die aenau.ste Aufsicht auf die heerden zu Hal. ten; mid krankes Vieh davon abzusondern und anzuzelgen.
6) Sie verbietet den Hirten: fremdes/ ©bfr neuangekauftes Rmdvieh früher, als wenn e<5 nach 10 tägigem Aufstauen ist gesund befunden worden, zu den Hkkrden iymmrn zu lassen.
11.) Wenn die Pest auf 15 bis 5 Stunden nahe gekommen i|i.
A, Vorsichtigkeils-Regeln jedes Ge- meindsgen vst'en.
7) Von Viehhändlern uuO auf Vieh/ markten kauft er kein Rindvieh, undwenn er es auch für den Halden Preis bekomr- men könnte.
Merk e: Wohlfeilheit macht verdächtig und muß jeden aoschrecken.
8) Wer aus einer benachbarten,, unan- gcsteckten Gememöe Rindvieh kaufen will, der erforscht vorher: 00 dec Verkäufer das zu verkaufende Stück schon füie geraume Zeit befkffen habe, und ob demselben und seiner Gemeinde km Rindvieh verstorben sty.
9) Wer aus einer andern Gemeinde Rindvieh gekauft har, dec stell! da» gekaufte Stück allein, und behalt alle fein Rindvieh io Lage lang auf dem Stalle.
10) Zu Heerden, zu welchen mehrere Gemeinden oder einzeln liegende Höfe ihr Vieh treiben, laßt er sein Rindvieh nicht gehen.
11) Rindvieh, das nicht zur Gemeinde gehört, und fremde Menschen, tnsenders Viehhändler, Vrehdoctor, Kurschmiede/ Mezger und Juden, läßt er nicht zu seinem Rinomehe, in seine Ställe und Weiden kommen.
12) Er geht sparsam mit dem Futter um , und sucht sich auf den Fall der Nvth, einen Vorrath von Futter zu sammeln.
B. Vorsichtigkeits - Maasregeln jeder Gemeinde.
131 Jede Gemeinde bittet die Obrigkeit a': um Aufhebung der Viehmarkte, b) um Einschränkung des V'-ehhandels, und c) um Lheilung der zwisch n meh/eren Ge- m-inden gemeinschaftlichen Hüten und
Weiden.
14) Die


