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XVI. Verschleppet wird das Seuchengift vorzüglich
a) durch die Viehbesitzer, welche sich in den kranken Ställen versammeln, um die Wirkungen der gebrauchten Arzneien zu erfahren, und von dort das Gift in den Meldern dem gesunden Viehe mitbringen. Eben so
b) durch Viehhändler und Metzger, welche aus kranken Ortschaften kommen, und sich in gesunde Stalle einschleichen.
c) Die um solche Zeit herumirrende Pfuscher reichen erst dem kranken Vieh ihre Quacksalbereien ab, gehen zum gesunden Viehe, ihre Vorbeugung-. Mittel abzugeben / und bringen das Seuchengift als eine Zugabe mit.
li) Wenn die Körper der an dieser Seuche umgestandenen Thiere lang unver- scharret bleiben, oder nicht tief genug ver- graben werden.
r e) Das Oefnen der Tobten in der Nahe des gefunden Viehes ist schädlich; eben so
f) wenn die Körper in den Fluß, Bach, Sumpfrc. geworfen werden, und dort ver. faulen müssen.
g) Das durchgetriebene und übernachtende Schlachtvieh kann die Seuche mit» bringen.
h) Auch die in verdächtigen Ortschaften angekaufle, heimlich oder öffentlich ein- gefuhrte rohe Häute haben die Ansteckung verbreitet.
i) Bei den jetzigen Kriegszeiten kann das Seuchengift durch die zu leistende Vorspanne eingeschleppet werden. Ein sonst gesunder. Ort muffe zwei Paar Ochsen Vorspannen, sie kamen scheinbar gesund zurück, ^krankten, sielen, und ffeckten den übrigen Viehstand an.
k) Das kranke französische Schlacht- vieh rastet, in einem Dorfe, das in der Silage aufgeffaltte Dorfvieh erkrankte zuerst,
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und fiel, diesem folgte das übrige. Ein andermal
l) Muste das kranke französische Schlachtvieh auf dem Felde ein oder mehrere Tage bleiben: nach dem Abzüge dieses Viehes ließ der Aufseher eines großen Rindviehstandes das zurückgebliebene Heu, Stroh rc. zusammenrechen, seinem gesunden Bieh unterstreuen, um mehr Dünger zu gewinnen; bald darauf erkrankte daS Vieh, und der zahlreiche Viehstand gieng zu Grund.
XVI i. UM nun das Einschleppen der Krankheit in einen noch gesunden Ort zu verhindern, ist erforderlich, daß
i. Alles Weiden des Rindviehes untersagt werde.
2. Mit den Ortschaften, in welchen die Seuche herrschet, darf keine Gemeinschaft gepflogen werven.
3- Viehhändlern und Metzgern muß der Zutritt in die gesunden Stalle schlechterdings versagt werden, bis man gesichert ist, daß sie in keinen kranken Stallen gewesen.
Der Verfolg im nächsten Stück.
Bekanntmachung von verschiedenen
Sachen.
i) Ein Acker an der Landstrase, an dem Mittelweg, neben Hrn. ReqierungS- rath Balser und Hrn. Rathsschöff Seipp, Wittwe, ein halber Morgen, zo Ruten 9 i/-r Sch u.
Ein Acker zwischen dem Aul und Leih- gesternweq, neben Johann Jost Simon und Jvh. Philipp Rinn, i halber Mor- gen, zyRuten, i Schu.
Ein Acker am Sandkauterweg, neben Hrn. Rathsschöff Kempf und Jakob Herbert , i halber Morgen , iZ Ruten , 3 SchU.
Ei", Wiese in der SteffanSmark, fenr seits der Wieset, stößt auf den Bruch , neben Joh Philipp Krailing und Ludwig
Daniel'


