Anordnung beim Feuerlöschen in der Grade Gießen.

\ Beschlus.

Viertens: Auf entstandenen Feuerlarmen sollen also anfänglich nur zwei Feuerspritzen zur Brandstätte gebracht werden und zwar

i) die Spritze auf dem Kirchenplaz, wo­zu Herr Rathschöff Vetzberger, An­dreas Frölich, Ioh. Henrich Löber, und Conrad Christoph stöber

2) die Spritze am Leiterhaus unter, der Kanzlei, die sogenannte herrschaftliche Spritze, wozu Hr. Rathschöff Flett, Adolph Lvber, Andreas Walz und Boh. Henrich Schafstatt, .Lils Spri­tzenm ister angestellt sind, welche beide Spritzen das Loos getroffen hat.

Fünftens: Die übrige beide Spri­tzen, welche ist dem Spritzenhaus aufdem Brand sich befinden, bleiben zur Referv stehen, und gehören zur

Zten als zur Landspritze, Hr. Rath- schoff Wörmser, Gerhard Franz, Pe­ter Petry und Johannes Catarin, , zur

4ten Spritze aber, Hr. Rathschöff Kempf, Jacob Feger und Balthasar Braun.

Sechstens: nicht nur in der alten Feuer - Ordnung vom Jahr 1667. sondern auch in der neuen Feuer-Ordnung von 1773. gnädig st verordnet worden, daß in jedem Quartier besondere Brandmeistere sinn h'tifn f welche nicht nur in ihrem Quartier so bakden nach dem Feuer eilen, sondern auch hauptsächlich dahin sehen fol- ten, wo di? Gefahr am gröiien und also die Hülfe am nöihiasten ist, somit alle gute Anstalten zu mach-'n sich beeifern sol len, und die Bürger oiesin willig- Fvl e zu leisten schuldig siyn , auch von' den Herrn Beamten, Bürgermeister und Rath,

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mit Rath und That unterstützt werden sol­len : so werden hiermit zu Brandmeister be­stimmt:

Johann Conrad Kempf, Johann Caspar Walter, Eberhard Vogt, Jacob Herbert,

Philipp Conrad Magnus, und soll denen guten Anstalten dieser Brandmeister in allen Quartieren Folge geleistet werden.

Siebentens: Damit nicht, wie bisher zuweilen geschehen, durch unnöthi- ges Einschlagen derer Kaminen dem Feuer in denen Kaminen Luft gemacht, und somit Anlaß , daß das Feuer in den Gebäuden sich verbreite, gegeben, auch dadurch zugleich ohne Noch dem Bc. sitzer Schaden an seinen Gebäuden anqe- richtet werde, so wird denen Zimmer- Maurer- uad Dachdecker-Zünften, wie auch allen Einwohnern hiesiger Stadt, bei nahmhafter Strafe aufgegebcn, daß fei, ner etwas einschlagen solle, ebne specielle Anweisung derer Brandmeister, welchen der Zimmermeister Wilhelm Herbert an- noch beigegeben wird, als dessen Erkennt. niS mit überlassen wird, ob? und wo? allenfalls ein Kamin oder Gefach einzu­schlagen , oder sonsten etwas einzureissen stye. Weiter

Achtens: wird verordnet, daß bei Probirung der Feuerspritzen sich jedesmal die vierzig jüngste Burger einfinden sollen, um nvthigen Unterricht zu erhalten, wie mit denen Feuerspritzen umgegangen wer. den muß, wodurch dann nach und nach die ganze Bürgerschaft Unterricht erhalten kann, mit denen Feuerspritzen auf eine lr-chte und zweckdienliche Art umzugehen. Bei entstehendem Feuerlärmen haben diese jüngste Bürgere sogleich nach der Feuer, spr'tze, bel welcher ein jeder angestettt ist, zu eilen, und bei dem Gebrauch mit Hand

anzu-