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Lieber

Die RLndviebpesi und die Nochwendig- feit , durch frübzeiriges Schlagen und schleunige Absonderung den Kortgang derselben ;u hemmen. Aus einem am 8- Junius 1796. zurHoch- fürstl. Würzburgischen Regierung er­statteten Gutachten.

(AuS dem Reichs-Anzeiger.) Verfolg.

4. Kein Vieharzt darf in keinen ge- funden Stall gehen.

5 Das tobte Vieh muß entfernt von dem Dorfe, und von den gemeinen Dorfs- Wegen und Triften in 7 Schuhe tiefe Gru­ben versenkt, wohl mit Erde bedecket, und die Erde zusammen gestampfet werden.

6. Wenn ein Thier soll geöffnet wer- den, so muß dieses an dem Orte geschehen, wo eS vergraben wird, entfernt von dem Orte und dem übrigen Viehe.

7. Das tobte Vieh darf nicht lang liegen bleiben , sondern muß gleich nut Pferden an seinen Bestimmungsort ge- dl-acht werden. Die Abwesenhett des Fall­meisters macht freylich hier viel Aufent­halt : eS wäre daher sehr gut, wenn man skck bei diesen traurigen Umstanden über Vorurtheile hinauesetzte, und das umge- ftaneme Vi-H gleich forttoafte.

<notb geschieht, um größeres Unglück zu verhüten, kann der Ehre nicht nachthestrg ""^"'Gefährlich ist e« für die Gesundheit der Menschen und deS Viehes , wenn man die tobten Körper in den Fluß, Dach, Sumpf rc. wirft. Deshalhen soll man dermalen das Vieh auf dem Stall, oder im Hofe tranken, weil man nicht sicher ist, ob chcht ein solcher Unfug getrieben wor-

zelner Lederhändlet oder Fallmeister in ei­nem Orte, gegen die Gefahr des ganzen Rindviehstandes deö Ortes gewiß keine Nachsicht. Unschädlich können jedoch die Haute werden, wenn sie unter der Polizei- Aufsicht, auf dem Wasen gleich in Wasser gelegt werden, einige Tage darinn bleiben, aisdann dort aufgehangen und auegetrock- net werden. Noch sicherer aber ist es, wenn die Haare auf dem Wasen abgearbeitet, mit dem abgeschabten Fleische gleich vergraben werden, und dann die Häute dort auS- trocknen müssen. ,

10. Vieh, welches tn fremden Ort­schaften erkauft worden, soll man in ge­tunten Orten weder durchtreiben, noch emsiallen lassen , bis man durch glaubwür- dige Gesundheitspässe gesichert worden.

11. Rathsam wäre es, wenn bey der für den Rindviehstand so gefährlichen Zeit eine nachbarliche Uebereinkunft und Aus. qleichung unter den Pferd - und Rindvieh- besitzern Platz finden könnten, vermöge welchen alle in fremde Ortschaften zu lei­stende Vorspänne durch Pferde gemacht würden. In so lang dieses nicht zu hof­fen: so erfordert die Nothwendigkeit, daß man vor den Dörfern Hütten errichte, in welchen das fremde Dorspannvieh einge- stallet werde. Die Schafställe äusser oder am Ende der Dörfer sind hierzu vorzüglich gut. DaS eigene Dorfvieh, wenn eS von dem Vorspanne zurück kommt, soll nicht gleich in dem Dorfe eingestallet werden, sondern wenigstens 14 Tage an einem ab­gesonderten Orte stehen, und dabey wohl gewartet werden.

12 Alles Futter, Stroh re. welches das Schlacht- oder Vorspannvieh der Ar- meen zurückläßt, soll durch Pferde auf die Brachacker geführt und verbrannt werden.

XVIII. Wenn die Rindviehpest aller

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