Ausgabe 
26.9.1795
 
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ZSrstl. Verordnung.

X>M Gottes Gnaden wir Ludwig X.

Landgraf 5» Hessen rc. rc.

ES ist zwar bereits unterm r. Februar 1630. Unfern Beamten mittelst formst, eher Verordnung die Befugniß ertheilt worden, die bei Veräusserungen unbe, weglicher Güter minderjähriger Perfo, neu erforderliche Decrcta alicnandi zu er« theileu, sothane Verordnunguber in der Folge so wenig zur Ausübung gediehen, daß vielmehr der Observanz nach solche immerhin von Unfern Regierungen gege­ben und ausgefertiget worden sind, und nur erst neuerlich sich auf jene Verord« nung hin und wieder hat berufen werden wollen. Nachdem aber bei diesem höchst wichtigen Gegenstand hauptsächlich in Er­wägung kommt, daß die Ertheilung der­gleichen Decreten nicht sowohl als Aus, fluß der niedern bürgerlichen Gerichts- darkeit anzusehen, als vielmehr zu den obervormunbschaftttchen Rechten und Pflichten der Regierungen gehörig ist: Go verordnen Wir hierdurch gnädigst, daß es deSfallS auch hinführo bei der gegen vorgedachte Verordnung herge« drachten Observanz zu belassen, folglich Unsere Aemter und Adeliche Gerichte in dergleichen fürkommenden Fallen jedes» mal, wie bisher, nach hinlänglicher, mit Zuziehung der nächsten Anverwandten, der Vormünder und des Gerichts, für« genommener Untersuchung, wie die« ter an und für sich beschaffen, undwie dieselben zu benutzen seyen, sodann ob die verlangte Veräusserung räthlich, nütz­lich und nöthig sey? an die ihnen vorge­setzte Regierung berichten, un d daS erfor­derliche Decretum von derselben einho« len, keineswegs aber dergleichen für sich erkheilen sollen. Darmstadt den izken Iunii 1794'

Chronik 0« Greftes. Aus dem sechzehnten:I§hrMder-.

Verfolg.

1604. ist bei den entstandenen Mar- burgischen Streitigeren die Fürstliche Regierunghieherverfe^^, und dem Rath und den Schöffen, welche sonst meistens Adeliche waren, die Gerichtsbarkeit ge­nommen worden. Vorher war der Hef. sischr Hauptmann, Caspar Sckutzbar, genannt Milchling, der oberste Richter. Dessen Nachfolger war ein Hr. v. Schrau- renbach, der Oberamtmann und Stadt- Hauptmann genennt wird; sodann Ru­dolph Wilhelm Rau von und zu Holrz- hausen, Heffendarmftädtischer Rath, Kriegsoberster, Amtmann und Ober- commandant zu Giessen. Nachher be­kleideten diese Würde Walter von und zu Brennhaussen, ein Hr. von Oynhaus­sen, Hans Albrecht von Ebersiein, Ge­neralwachtmeister und Wolf, Henrich von Baumbach, welcherGeheimder u. KriegS- rath, Generalwachkmeister, Oberamt- mann und Obercommandant zu Giessen und andern festen Plätzen genannt wird.

1605. den loten Okt. geschah die feierliche Einweihung des Gymnafiiillu- ftris, da wegen ReligionSstreitigkeiten mehrere Professoren zu Marburg abge. dankt worden waren. Sie wurde auf dem RatbhauS von dem Fürstlichen Kanzler Grrupp von Gelnhausen und dem ersten Reftor Magnif. D. Winckel- mann verrichtet. Die ersten Lehrer wa. ren in der theol. Fakultät, D. winckel- mann und O. Menyer, in der juristischen D. Antoni und D. Ritzelius, in der rot» dicinischen D. Münsier und D. Lauten­bach , in der philosophischen Conrad Die­terich, Caspar 5inF , Chrisioph Helvi. cus und Conrad Bachmann. Die Uni« versität bekam gleich einen so großen Ruf, baß winckelmann in den 15 Monaten sei,

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