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Seit/ und diese darunter beurkundet ha, benjwird, daß sie an dessen Richtigkeit nach dem Sinn dieser Verordnung nichts zu erinnern finde.
Fünftens: Soll der zeitige Rechner, damit er sich nicht mit der Unwissenheit entschuldigen möge, jedesmal, undcon, tinuirlid) in der Rechnung unter derRu- trief abgelegt« Kapitalien pro nota de» merken:
daß ihm die verbietende Verordnung wegen Ausstellung der Interims- oder Mortificatwns-Scheine d. d. . • bt< kannt feye,
Sechsrens: Soll die Direktion be» fragtet Kaffen bei eigner Verantwortung und Gefahr nicht allein denRechnerjahr« lict jur gehörigen Zeit zur Rechnungs- Ablage anhalten, sondern auch genau darauf sehen, baß derselbe, so wie er ohnehin seinen Rechnungs-Ausstandge» hörig zu bescheinigen verbunden ist, den» selben wenigstens alle drei Jahre gericht» lich documentir«, welches erleichtlich da» durch zu bewirken im Stand ist, wann er ein die Namen der Schuldner, die Summe der Schuldigkeit, und das Da» tum ter Obligationen enthaltendes Ver. zeichnis der einschlägigen Justitzdehördr zur Anerkenntnis und Unterschnft dcS Schuldners zusenbet, so wir auch bei di«, ser Gelegenheit bie Justitzbehörde ter» pflichtet seyn soll, und hiermit angewie» sen wird, diese Unsere Verordnung wie» derholt denen vor ihr erscheinenden Schuldnern, als welch« am fügkichsten im Winter, wann der Landmann keine Feldverrichtungen hat, zu dem Ende vor, zubescheiden sind, bekannt zu machen und zu verständigen, und daß dieses wirklich geschehen, am Schluß des Verzeichnis, ses zu beurkunden. Endlich
Siebentens: Soll dieconfirmkrende Iustitzstelle, weicht ohnehin für die Be»
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stätigrnz der Schulbverbriefungen «kN zieml ches Accidenz ohne sonderlich« Bemühung zu beziehen hat, für die Beur» kund! ng der Liquidation den Schuldnern feine Kosten ausbürdrn, sondern dieses wenig mühsame, zum Besten der befrag» ten öffentlichen Kassen abzweckende Geschäft ohnentgeitlich verrichten, die damit verknüpften ohnvermeidlichen Porto-Auslagen aber sollen die ausleihende Kaffen um so mehr tragen, als es deren Berechnern ohnehin obliegt , für die richtige Belege aller Angaben in ihren Rech- nungen zu sorgen.
So wie.Mir Uns nun zu berDiref» tisn sowohl, als der einschlägigen Beamten und Rechner pünktlichsten Beov- achtung und Befolgung dieser Vorschriften und Verordnung versehen; so haben Wir solche, damit sie zu Jedermanns Wissenschaft kommen möge, zum Druck befördern lassen. Darmstadt, den i?» April 1793.
Luvwig, Landgraf zu Hessen»
Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.
1) Montagö den zi. August Nachmittags um 2 Uhr sollen dahier in den drei schwedischen Kronen in der Neustadt die zur hiesigen ersten Stadtpfarrei gehörige Aecker und Wiesen aufeinen Tem- poralbestand von 6 Jahren Stückweise an den Meistbietenden verlehnt werden, nämlich an Aeckern:
1 Morgen, 31 Ruthen, 5 Schuh im Altenfeld,
rMorgen, 102Ruthen ebendaselbst,
r Morgen, i28Rurben am Mittelweg bei der kleinen Mühle,
»Morgen, n Ruthen, IZ Schuh am Lcihgesterner Weg,
r Morgen, weniger roRuth, am Eros- dorfer Weg»
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