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Färstl. Verordnung.
Von Gottes Gnaden wir Ludwig X» Landgraf za Hessen rc» rc.
Nachdem Uns der Fall vorgetragen worden ist, daß ein nun verstorbener Rechner Unserer Universitäts-Einkünfte ju Giesen stch habe beigehen lassen, de» nen, die ihre schuldig gewesene Kapita» lien abgetragen haben, Interims- oder Morkificatrons-Scheine unter dem Vor» wand, daß die Schuldverbriefungen nicht beider Hand seyen, auszustellen, und durch Fortberechnung der Zinsen, die bereits erhoben gehabte Kapitalien als Ausstand anzugeden, somit seinen in die Kassen gewagten Eingriff zu verheimli« ehrn; Wir aber dieser Art strafwürdiger Untreue auf die wirksamste Weise in Zu» fuhft gesteuert , und Unfern fifcum aca- demicum möglichst gesichert wissen tool« len: so haben Wir folgendes desfalls zn verordnen Uns gnädigst bewogen gefunden, und fügen hiermit zu wissen»
Erfllicb: Soll von nun an allen Be» rechnern Unserer Universitäts-Einkünfte zu Giesen bei Zwanzig Reichsthaler Strafe, und nach Befinden einer vorsez» lichen Untreue bei Cassations - und Zuchthaus - Strafe gänzlich untersagt seyn, bei Rückempfang eines ausgeliehenen Ka» pitals statt der Zurückgabe der Original» Verbriefung einen Interims- oder Mor» tifications-Schein für stch und ohne Un, terschrift der Direktion , damit dieses so» gleich in dem hierüber besonders zu haltenden Conkrollbuch gewahrt werden kann, auözustellen.
Zweitens! Wann aber ein Kapital unter solchen Umständen abgelegt wer- den sollte, wo die gleichbaldige Zurückgabe der Original-Schuldverschreibung unmöglich, auch dir Mikunterschrift eines Interims- odrrMortifications-Scheins
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von der Direktion nicht sogleich zu be. wirken wäre: so soll in solchen unvoraus» zusehenden Fällen der Rechner zwar aus« nahmsweis von der im vorhergehenden $pho. festgesezten Regel befugt seyn, ei, nen dergleichen Schein für sich auszustel» leu, dabei aber auch unter gleicher Strafe verpflichtet seyn, denselben innerhalb vier Wochen von Zeit der Ausstellung gegen Rückgabe der Original-Vrrdrie« fung, oder wenigstens gegen «inen von der Direktion mit unterschriebenen Schein auszuwechseln, anbei aber auch in dem, dem Schuldner einsweilen für sich aus» zustellenden Schein ausdrücklich zu bemer» ken, daß die Auswechselung desselben ohnfehldar binnen vier Wochen geschk- hen müsse»
Drittens: Wann inzwischen der Schuldner einen vom Rechner allein ausgestellten Interims - oder Mortifica» tions-Schein angenommen hat: so soll er (der Schuldner) bei Zehen Reichsthaler Strafe, oder insofern« er seine Unwissenheit und Nachlässigkeit nicht ge» nüglich rechtfertigen kann, bei Strafe nachmaliger Bezahlung des Kapitals schuldig seyn, innerhalb vier Wochen von Zeit der Kapitals-Ablage entweder die Rückgabe der Originalverbriefung, oder wenigstens einen von der Direktion unterschriebenen Schein zu bewirken.
Viertens: Sollen in Ermangelung der Original,Obligation roeber diejenige, welche die Hypotheken gewähren, noch auch die Schuldner, und zwar erster« bei Zwanzig Reichsthaler Strafe, undnach Bifinden unter Schadens - Ersatz, wann sie ihre Nachlässigkeit nicht hinlänglich rechtfertigen können, irgend «inen Schein über ein abgelegtes Kapital als eine wirkliche Tilgungs-Urkund« ansehen, bevor sie solchen ihrer Obrigkeit borg,zeigt ha
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