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VI. die Abzugsfreibeit, jedoch un« ter den, bei nächst vorstehendem Füll gemachten Einschränkungen stakt finden, „wenn ein Einheimischer semeimkand gelegene Immobilia an einen Extra- neum vererbet oder verschenket
VII. Wenn einExtraneus seine ihm adjudicirte Güter an einen Einheimischen Verkauft, auf diesen Fall
setzen, ordnen und wollen Äir, baß in den ersten 6 Jahren von Der Nach» steuer abgestanden — nach denselben aber der Extraneus dafür angesehen werden soll, als ob er das Guth freiwillig ferner behaltenwolle, «ad wenn er alsdenn nach 6 Jahren s die adjudicationis anzurechnen, erst verkaufet, so ist er alsdenn Die Nachsteuer allerdings schuldig, es wäre dann, daß Derselbe daö adjudicirte Guth binnen Den 6 Jahren aller angewandten Mühe ohngeachtet, nicht anbringen zu können, beweisen würde, welchenfallS er Die Nachsteuer * Freiheit zu genießen hat; wo- bei Wir übrigens aber Die Limitation noch hinzufügen, Daß wen» auch innerhalb den 6 Jahren Der Extraneus die adjudicirte Güther zu» sammen genommen, höher verkauf- fen sollte, als das Darauf gestan. bene Cap'talstch erstrecket, alsdenn von Dem Ueverschuß DI« Nachsteuer entrichtet werden soll.
VHL Wenn ein Einheimischer fein — in einem fr mden Gebiet gelegenes Grundstück an einen Auswärtigen, gegen ein — m hiefigen Landen liegendes Guth vertauscht. In solchem Fall soll alsdann nur, wenn Der Einheimische Geld auf. geben muß, von Der exportirenden Auf gäbe Der Zehende Pfenning entrichtet »erden,
Gleichwie aber'dergleichen Kausche sehr leicht in fraudem legis, um Unsere» Fifcum um Den Detract zu bringen, ge- schehenkönne; so verordnen Wir zugleich, daß bei vorkommenden verdächtigen Umständen die contrahirende Theile sich eidlich zu reinigen schuldig seyn sollen.
Uebrigens befehlen Wir Unfern sämtliche? Beamten, daß, wenn gegen Die — in Unseren Landen angenommne Pnnci- pia ein gegentheiliges Herkommen vor- waltet, weShalben jedesmal von demjenigen, der Geld äusser Land exportire» will, ein Attestat von seiner Obrigkeit beijubringen hat, oder in den benachbarten Landen strenger« Principia gehegt werden, sie solches, und zwar noch ante exportationem , Der ihnen vorgesezt«» Regierung anzeigen sollen, welche sofort Darüber mit Dem benachbarten Reichs- stand zu Beobachtung einer Uniformität Correspvndenz zu pflegen, und wenn solches nicht zu erlangen stehet, geziemen- Den Bericht zu erstatten hat, Damit «in gleiches ius retoriionis beobachtet werd«. Darmstadt Den 6. Jun. 1783»
Eviktalvorladung.
Nachdem« Elisabeta, Johann Adam Dämmen Ehefrau, eine gedohrne Ctor. ckin, zu Leihgestern unterm -yten April hui. a. mit Todt abgegangen, und nebst ihrem Ehemann eine gerichtliche lezt« Willens-Verordnung unterm ztenJulil 1787. bei dahiesig Fürst!. Amt binterlegt hat, und dann zu Eröfnung dieser lezte» Willens - Verordnung Termin aufMon- tag oen 22tett drefes tTIonftta anderau« met worden; so werden, da Der Defun- ftae Vorfahren nicht auS dem hiesig Fürst! Amt gebürtig, alle diejenige, welche an Deren Verlassenschaft Anspruch |U haben glauben, edittaliter hiermit vor. aeladtN 1 um in praeftxo termino Morgens


