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Zärskl. Verordnung.
Von (Bottes (Bnaöen wir Ludwig Landgraf zu Reifen rc. rc.
Es ist zwar schon unttrm 2gtenJa. nuar 1750. wegen Entrichtung desZehen. den Pfennings eine Verordnung entwor, fen, und zugleich festgesezt und bestim» met worden, daß solche in vorkommen, den Fällen beobachtet, und die anfragende Beamten darnach beschieden wer« den sollen, wobei wir es noch zur Zelt belassen. Nachdem aber bei Gelegenheit die weitere noch unbestimmte Frage vor« gekommen: Wie es in Fällen, wenn «in Extraneus ober Forenfis seine in hie« sigen Landen gelegene Immobilia an ei, nen dergleichen — oder an einen Einhei. Mischen et vice versa verkauft, vermacht, oder sonst vererbt habe, ratione des Zehen» den PsenningS zu halten sryn möchte? und Wir denn folgendes desfalls zu verordnen für gut befunden haben; so ist Unser gnäbigsterBefehl, daßstchdarnach ebenfalls so lang geachtet werden solle, biS Wir eine vollständige dieses Gegen, stands halber betreffende Verordnung emaniren lassen werden.
I. Wenn «in Extraneus obtr Forcn- fi8 seine im Land gelegene Immobilia an «jnen Extraneum oder Forenfem verkauft. Auf diesen Fall soll pro futuro kein Zehender Pfenning mehr entrichtet werden, jedoch wird hievon ausgenom. men
a) wenn ein Einheimischer den Retract ausüben wird,
b) wenn «in venditor extraneus, der nach dem Herkommen und Verträgen keiner Befreiung von der Nach, steuer sich zu erfreuen bat, feine im Land gelegene Immobilia an einen solchen Extraneum verkaufet, der
nach dem Herkommen und Vectra- gen der Nachsteuer Befreiung hat.
If. Auf den Fall ein Extraneus oder Fo- renfis feine tn Unfern Landen besitzende Immobilia an einen Einheimischen ver. kauft, ist di« Nachsteuer ohne Rücksicht, quocumque titulo der Extraneus diese Immobilia besitzet, zu entrichten; jedoch wird hiervon ausgenommen, wenn nem- lich die an ausländische Gemeinden an, grenzende hiesige Gemeinden hergebracht haben, oder es probirt ist, daßsiewegen der auf ein - und anderseirigem Territo« rio er- und verkaufende einzelen Grund, stücken eine wechselseitige Nachsteuer- Freiheit zu genießen haben.
III, Wenn «in Einheimischer sein« in hiesigen Land«» gelegene Immobilia an einen Extraneum verkauft, verordnen Wir, daß die Entrichtung einiger Nachsteuer völlig unterbleiben soll.
IV. Wenn ein Extraneus innländk- sche Immobilia an einen Einheimischen vererbt oder verschenkt: Auf diesen Fall soll ob ceflantem exportationem die Abgabe der Nachsteuer ebenfalls hinwegfal- len, und wird die Adzugsfrerheitzu glei. eher Zett auch dahin ausgedehnt, wenn ein Extraneus auch an erneu solchen Extraneum , welcher nach Verträgen und Herkommen die Adzugsfreiheit zu genießen hat, in hiesigen Landen gelegne Immobilia vererbet oder verschenket. Desgleichen sollen kein« Abzugs-Gelder gefordert werden, wenn
V. ein Extraneus seine in hiesigen Landen besitzende Immobilia an einen Extraneum wiederum vererbet oder verichen- ket, es wäre bann, daß derselbe solche verkaufe, oder der Cafus der Verordnung vom 2öten Febr. 1776. ex capite iuris retorfionis eintrettr. Ebrnermaßen soll
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