Ausgabe 
10.10.1795
 
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über zc>c> bis 500st. 2fl. übtr 500- bid joüofl. . 3 ff-

über 1000 alle . 4fl-

welche in gleiche Ttzeile zu vertyeilen, dem Schultheis aber auf Dem Land unb in Städten dem Stadtschreidrr vor Aufsatz und Einträgen ins Verlegungs - Proto» coü doppelte Portion zu geben ist.

b) Vor eine SHrtzung zur gerichtli. chen Subhastation eben so viel.

c) Vor summarische Vermögens- Schätzungen und Actestationen bei Reeeptious - Huraths - und au« dern Suppliken, nach Proportion der Summe, die Hälfte von vorsie» hrnder Taxe.

Drittens: Zu Güther-Schatzung bei Erbverkhetlnnqen, wenn keine förmliche gerichtliche Schatzung von denen Interes. frnten verlangt wird, und blos zur Pa» rification derer Loos-Zetteln erforbtr» lieh, sind zu adhibiren, in Städten ein RathS -Deputatus und Ackergeschwor. ner, in Dörfern nebst Schultheis ein Gerichtsschöff, welchen di« ordnungsma. siqe Diäten- bei allen vorbemeldten Ge» dühren aber daS gestempelte Papier de» sonders zu zahlen.

Viertens: WerdenalleRaths- und Gerichts - Schöffen , wie auch Taxatores ausdrücklich auf ihre Pflichten angewie» ftu, daß fienicht, wiebishero geschehen, Vie sehr unterschiedene Schatzungen zu Hypotheken oder Verlegungen und zum Verkauf auf einerlei Fuß eiurichten, son» tern _ .

zu Verlegungen sollen die HauS-Schätzer, anfser dem Grund und Boden, auch diejenigeTdeile des Hauses, welche dem Brand unter» worfen , falls nemlich der Darleiher mit dem zur Hypothek constituirten Haus zu» frieden ist, in Anschla- dringen, gegen»

falls aber und wenn der Creditok meh­rere Sicherheit, als die der Verwesung und Brand unterworfene Hausthcile ver­langt, blos Grund und Boden, nebst dem, feiner Fäulnis, Brand und ande­rem Verderben ausgesetzten Mauerwerk, Gewölber, Brunnen, Fever - Recht, Schild - und andere Gerechtigkeiten ta» rireu- Ä

Die Feld-Schätzer ober die Grund­stücke nach dem wahren Ertrag, bei re» gulairent Bau, ohne Rücksicht auf die zur Zeit der Schatzung darinnen befind­lichen Besserung, ausserordentlichen Cul- kur und Kosten - Aufwand, Planken, Cammer» Latten, Bäumen, Häusger rc. so durch Zeit und Zufälle leicht abgchen, anscklagen. _ . _ x

Der Verfolg im nächsten Sluck.

Ediktalvorladungen.

Nachdem der verstorbene Ludwig Ebert zu Mendorf so viele Schulden con# trahiret, daß dessen hinterlassenesActiv» Vermögen zu deren Bezahlung nicht an- reichet, und dahero von höheren Orten der förmliche Konrurs-Prozeß erkannt worden; so werden alle Diejenige, welche an erjagten Ludwig Eberts Verlassen» schäft ex quocunque capite eine Forde­rung zu haben vermeinen, edictaliter hiermit vorgeladen, nun intermino Don» nerstags den zten November L I. vor dahiesig Fürst!. Amt zu erscheinen, ihre Forderungen richtig zu stellen, und sich des Weiteren im Nichterscheinungs» fall aber der Präclusion zu gewärtigen. Signatum Langgöns am ztenOct. I79S>

Fürst!. Hess Iusiizamt daselbst» C. G. v. Zangen.

Bey'm Abschied ^err D» R. seinem Freund D. gesungen.

Bekränzt den Mann mit jungem Reben» lauhe. '

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