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über zc>c> bis 500st. • 2fl. — übtr 500- bid joüofl. . 3 ff-
über 1000 alle . • 4fl-
welche in gleiche Ttzeile zu vertyeilen, dem Schultheis aber auf Dem Land unb in Städten dem Stadtschreidrr vor Aufsatz und Einträgen ins Verlegungs - Proto» coü doppelte Portion zu geben ist.
b) Vor eine SHrtzung zur gerichtli. chen Subhastation eben so viel.
c) Vor summarische Vermögens- Schätzungen und Actestationen bei Reeeptious - Huraths - und au« dern Suppliken, nach Proportion der Summe, die Hälfte von vorsie» hrnder Taxe.
Drittens: Zu Güther-Schatzung bei Erbverkhetlnnqen, wenn keine förmliche gerichtliche Schatzung von denen Interes. frnten verlangt wird, und blos zur Pa» rification derer Loos-Zetteln erforbtr» lieh, sind zu adhibiren, in Städten ein RathS -Deputatus und Ackergeschwor. ner, in Dörfern nebst Schultheis ein Gerichtsschöff, welchen di« ordnungsma. siqe Diäten- bei allen vorbemeldten Ge» dühren aber daS gestempelte Papier de» sonders zu zahlen.
Viertens: WerdenalleRaths- und Gerichts - Schöffen , wie auch Taxatores ausdrücklich auf ihre Pflichten angewie» ftu, daß fienicht, wiebishero geschehen, Vie sehr unterschiedene Schatzungen zu Hypotheken oder Verlegungen und zum Verkauf auf einerlei Fuß eiurichten, son» tern _ .
zu Verlegungen sollen die HauS-Schätzer, anfser dem Grund und Boden, auch diejenigeTdeile des Hauses, welche dem Brand unter» worfen , falls nemlich der Darleiher mit dem zur Hypothek constituirten Haus zu» frieden ist, in Anschla- dringen, gegen»
falls aber und wenn der Creditok mehrere Sicherheit, als die der Verwesung und Brand unterworfene Hausthcile verlangt, blos Grund und Boden, nebst dem, feiner Fäulnis, Brand und anderem Verderben ausgesetzten Mauerwerk, Gewölber, Brunnen, Fever - Recht, Schild - und andere Gerechtigkeiten ta» rireu- Ä
Die Feld-Schätzer ober die Grundstücke nach dem wahren Ertrag, bei re» gulairent Bau, ohne Rücksicht auf die zur Zeit der Schatzung darinnen befindlichen Besserung, ausserordentlichen Cul- kur und Kosten - Aufwand, Planken, Cammer» Latten, Bäumen, Häusger rc. so durch Zeit und Zufälle leicht abgchen, anscklagen. _ . _ x
Der Verfolg im nächsten Sluck.
Ediktalvorladungen.
Nachdem der verstorbene Ludwig Ebert zu Mendorf so viele Schulden con# trahiret, daß dessen hinterlassenesActiv» Vermögen zu deren Bezahlung nicht an- reichet, und dahero von höheren Orten der förmliche Konrurs-Prozeß erkannt worden; so werden alle Diejenige, welche an erjagten Ludwig Eberts Verlassen» schäft ex quocunque capite eine Forderung zu haben vermeinen, edictaliter hiermit vorgeladen, nun intermino Don» nerstags den zten November L I. vor dahiesig Fürst!. Amt zu erscheinen, ihre Forderungen richtig zu stellen, und sich des Weiteren — im Nichterscheinungs» fall aber der Präclusion zu gewärtigen. Signatum Langgöns am ztenOct. I79S>
Fürst!. Hess Iusiizamt daselbst» C. G. v. Zangen.
Bey'm Abschied ^err D» R. seinem Freund D. gesungen.
Bekränzt den Mann mit jungem Reben» lauhe. '
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