Ausgabe 
10.10.1795
 
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) 16 i (.

Zürsrk. Verordirung.

Von Gottes Gnaden wir Ludwig X. Landgraf?u Hessen rc. rc.

Nachdem« Mehrmalen die beschweb- renve Anzeige geschehen, daß bie Taxato- res bei Abschätzung derer Däuser und Güter ihre Lag-Gebühren gegen den Jnnhalt Unserer Procrß- Ordnung der» gestalt hoch aasetzrn und sich zahlen las­sen/ daß der arme Unterrhan, besonders bet Geld-Aufnahmen aufs auserste da­durch graviret wird, dies m Unwesen und Mißbrauch aber, ein vor allemal gesteu­ert werden soll: Se Verordner; und setzen Wir hiermit gnadigst, daß

Erstlich: Zu blvsen Haus-Schazun. gen bei Sudhastationen und anderem Verkauf oder Erovertheilungen, in denen Etädt.n sowohl als Dörfern, nebstdem Schultheis und zween Raths« oder Ge. Lichts-Schöffen nur ein Zimmer- und ein Maurer-Meister, dis einen Riß und Ausmessung verstehen, und wegen stau- diger Concurrenz mit denen übrigen Bau- Handwerkern deren Werth ohnehin toifa sen, adhibirt werden sollen, zumalenauch bei allen Schatzungen der Handwerker erste Kosten-Ertrag der.neuen Arbeit nicht zum Grunde gelegt werden kan, und in denen Städten vornemlich darauf zu sehen, daß die Raths - Depulati von Bau-Professtonen seyn, oder selbstenge, bauet, mithin von Baukosten Erfahrung haben, welchen dann folgendes ju zah­len ist:

a) Wann das Haus über ein oder meh- rere Tausend Gulden werth ist,

in Städten dem Stadt-Schultheis, wann er mit auf den Platz gehet, und die Schatzung Oinatot rzAld-

den Raths - Schöffen, Oie mit denen Hand­werkern alles durchge-, hen - und aufnehmen müssen, jedem ist. . 2ff.

dem Zsmmer- und Mau- rerrr'.cistrr, j^dem-O Alb. ist. io Alb^.

dem Raths-Diener vor

die Bestellung . . 6 Alb

4 st. 1 '21 tb.

In Dörfern dem Schultheis, der ge. meiniglich den Aufsatz schreiben muß . . i; Alb»

jedem Schössen i; AlbuS ist. denen zwei Meistern, V*

dem tzAIb. . . ist. 1

dem Gerichts-Diener .__ zAlb.

2 st. ib Alb. b) Wann das Haus über 500 bis 1000 st. werth nach obiger Proportion

in Sradlen 2 st. 4 Pf. in Dörfern ff.

9 Alb.

c) Wann solches unter 500 ff. werth ist in Städten r ff. 4Pf., in Dörfern 20

Albus.

masrn in solchen Fällen geringere Zeit und Mühe dazu erforderlich, undin lez. terem derSchulkheis ganz wegbleiben kan.

Zweitens : Die Gruber - Schatzun­gen bei gerichtlichen Verlegungen, Cub- bastatlvnen und dergleichen, sollen in Städten von zwei Raths. Deputirten und Ackergeschwornen, in Dörfern vom ganzen Gericht, welches davor haften muß, verrichtet werden, weßfalls in Städ. ten sowohl, als Dörfern zu zahlen ist: ä) vor eine gerichtliche Verlegung nach

Proportion

des Capital-Werths bis

loo fl. Capital . j ff.

Über ivo biy zooff, , 1 ff. 15 yib,

über