Ausgabe 
5.12.1795
 
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in einer gemeinschaftlichen Obligation über. nommenenVerpflichtung verordnet worden.

DreyzehentenS. BloS einer sol-- chergestalt eingerichteten förmlichen Ver- zichtleistung sind alle rechtliche Wartungen be-,zulegen; hingegen werden alle andere, von Zeit der Verkündigung dieser Verord­nung an nach 4Wochen errichtet - und son­sten noch so bündig eingerichteten Verzicht- leistungen nicht nur für null und nichtiger­kläret, sondern auch gegen den hierunter wider die Verordnung fehlenden Beamten die actio fubfidiaria dem verkürzten Gläu­biger vorbehalten. Damit aber

Vierzehentens eine noch nicht voll­jährige Frau von dem Mann nicht überli­stet und vervortheilet werde: so soll, ,0 lange sie nicht 25 Jahre alt ist, bei einer von ihr mittelst rechtlichen Verzichte auf d,e weib­lichen Rechtswohlthaten geschehenden Ver­pflichtung , ihr Vater oder in dessen Er­mangelung ein mit Handgelubde verpfbch- teter Beistand zugezogen werden, und des­sen Consens erforderlich seyn, der,elbe auch in dieser Qualität mit unterschreiben; ge- aen dessen einmal rrtheilten EonsenS aber keine restitutio in integrum ex capiteaeta- tn, statt finden , wohl aber gegen den Vor­mund selbst, wenn er clolose agirt haben sollte, der Regreß offen bleiben. w Fünfzehen t ens In allendahier nicht namentlich ausgedruckten Fällen, oder wo dilrch diese Verordnung die gemeinen Rechte nicht ausdrücklich aufgehoben wor­den, bleibt lediglich bei der Vorschrift der gemeinen Rechte , den vorhandenen Landes - Ordnungen und jeden Orts recht­lichen Gewohnheiten

Wir befehlen demnach Unfern nach- gesetzten Gerichtsstellen, Ober- und Un­ter-Beamten , adelichen Gerichten und allen denjenigen Personen, die mit Aus­fertigung und Confirmation der Kontrak­ten und'Eheberedungen zu thun habep, daß sie sich nach dieser auf das Wohl Unserer

Lande abzweckenden Verordnung in allen Punkten genauest achten.

Darmstadt den 2ten Marz 1795.

Ludwig,

LSndgraf zu Hessen.

Nachricht.

Künftige Woche wird in der Verstei­gerung der Teuthornischen Bibliothek mit den juristischen Bücherder Anfang gemacht werden, und zwar den

Montag

I) von Nro. 59b!ö74- Pag-29m.292.

2) 642 673. 1-3 175-

3) 185-217- - 56 - 59.

4) 120135. 8- u. 9- Dienstag

1) von Nro. 74 bis 89- pag 292 u. 293.

2) 673 7°3- 175 -

3) 217 251. 59 63-

4) 135 -153- 9". 10.

Donnerstag

1) von Nro. 89 bis 104. pag. 293 u. 294.

2)--703 765- 178 u.179«

2) 251281. 6365.

4)-- 153 - 177- - HU. 12.

Freitag

1) von Nro. 104 bis 122. pag. 29411.295.

2) 765 867. 179 !8i-

3) 281 322. 65 68-

4) 177 198- 12 U. 13'

Sollte nach Versteigerung der bestimmten Zahl Bücher manchen Tag Zeit übrig blei­ben, so wird alsdann nur den vermischten Bücher in Oclav fortgefahren werden. Gie­sen den 5ten Dezembr. 1795-

Bekanntmackmng.

Bei Ausgeber dieses ist der Katalog von des zu Marburg verstorbenen Professor Hoffmanns Bibliothek, welche den 251^1 Jan. künftigen Jahrs versteigert werden soll, zu Haven.

XL Litte-