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in einer gemeinschaftlichen Obligation über. nommenenVerpflichtung verordnet worden.
DreyzehentenS. BloS einer sol-- chergestalt eingerichteten förmlichen Ver- zichtleistung sind alle rechtliche Wartungen be-,zulegen; hingegen werden alle andere, von Zeit der Verkündigung dieser Verordnung an nach 4Wochen errichtet - und sonsten noch so bündig eingerichteten Verzicht- leistungen nicht nur für null und nichtigerkläret, sondern auch gegen den hierunter wider die Verordnung fehlenden Beamten die actio fubfidiaria dem verkürzten Gläubiger vorbehalten. Damit aber
Vierzehentens eine noch nicht volljährige Frau von dem Mann nicht überlistet und vervortheilet werde: so soll, ,0 lange sie nicht 25 Jahre alt ist, bei einer von ihr mittelst rechtlichen Verzichte auf d,e weiblichen Rechtswohlthaten geschehenden Verpflichtung , ihr Vater oder in dessen Ermangelung ein mit Handgelubde verpfbch- teter Beistand zugezogen werden, und dessen Consens erforderlich seyn, der,elbe auch in dieser Qualität mit unterschreiben; ge- aen dessen einmal rrtheilten EonsenS aber keine restitutio in integrum ex capiteaeta- tn, statt finden , wohl aber gegen den Vormund selbst, wenn er clolose agirt haben sollte, der Regreß offen bleiben. w Fünfzehen t ens In allendahier nicht namentlich ausgedruckten Fällen, oder wo dilrch diese Verordnung die gemeinen Rechte nicht ausdrücklich aufgehoben worden, bleibt eö lediglich bei der Vorschrift der gemeinen Rechte , den vorhandenen Landes - Ordnungen und jeden Orts rechtlichen Gewohnheiten
Wir befehlen demnach Unfern nach- gesetzten Gerichtsstellen, Ober- und Unter-Beamten , adelichen Gerichten und allen denjenigen Personen, die mit Ausfertigung und Confirmation der Kontrakten und'Eheberedungen zu thun habep, daß • sie sich nach dieser auf das Wohl Unserer
Lande abzweckenden Verordnung in allen Punkten genauest achten.
Darmstadt den 2ten Marz 1795.
Ludwig,
LSndgraf zu Hessen.
Nachricht.
Künftige Woche wird in der Versteigerung der Teuthornischen Bibliothek mit den juristischen Bücherder Anfang gemacht werden, und zwar den
Montag
I) von Nro. 59b!ö74- Pag-29m.292.
2) 642 — 673. — 1-3 — 175-
3) 185-217- - 56 - 59.
4) — — 120—135. — 8- u. 9- Dienstag
1) von Nro. 74 bis 89- pag 292 u. 293.
2) 673 — 7°3- — 175 -
3) — — 217 — 251. — 59 — 63-
4) — — 135 -153- — 9". 10.
Donnerstag
1) von Nro. 89 bis 104. pag. 293 u. 294.
2)--703 — 765- — 178 u.179«
2) — — 251—281. — 63—65.
4)-- 153 - 177- - HU. 12.
Freitag
1) von Nro. 104 bis 122. pag. 29411.295.
2) — — 765 — 867. — 179— !8i-
3) — — 281 — 322. — 65 — 68-
4) — — 177 — 198- — 12 U. 13'
Sollte nach Versteigerung der bestimmten Zahl Bücher manchen Tag Zeit übrig bleiben, so wird alsdann nur den vermischten Bücher in Oclav fortgefahren werden. Giesen den 5ten Dezembr. 1795-
Bekanntmackmng.
Bei Ausgeber dieses ist der Katalog von des zu Marburg verstorbenen Professor Hoffmanns Bibliothek, welche den 251^1 Jan. künftigen Jahrs versteigert werden soll, zu Haven.
XL Litte-


