Ausgabe 
5.12.1795
 
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Verfol g

Ser im vorigen Stück abgebrochenen Aürstl. Verordnung.

E ilftenS. In Ansehung der Förm­lichkeit einer solchen Verpflichtung der Frau für ihren Ehemann, soll die ohnehin nur auf Vervielfältigung der Eidschwüre hin­auslaufende eidliche Verzichts leisiung der weiblichen Rcchtswohlthaten / wenn fol- chee auch durch bloses Handgelübde an Eides statt geschehen wollte/ Dom dato pu blicationis biefer Verordnung an / binnen ^Wochen in Zukunft ganz und gar nicht mehr statt Haden , und die deshalb sonst etwa gewöhnlich gewesene Stellen aus den gedruckten oder geschriebenen Obligationen gänzlich hinwegbleiben. So wie dagegen

Zwölftens der rechtebeständsge Verzicht einer Ehefrau auf die weibliche Rechtswohlthaten ganz wesentlich vorauS- setzet, daß diese vorher von dem eigentlichen Inhalt derselben vollständig unterrichtet worden; und dann in eben dieser Absicht allschon in dem mittels Unserer Fürstlichen Verordnung vom i8tenIulii 1776. in Un­seren Landen allgemein eingefrihrten stän­digen gedruckten Formular der auszufer­tigenden Obligationen und Pfandverschrei­bungen mit deutschen-verständlichen Wor, tcn gesetzt ist:

Daß eine auf die - dem weiblichen //Geschlecht zu gut verordnete Rechte-' wohlthaten verziehene Ehefrau hier- nach wederderRömischeRarhschluß, kraft dessen keine Weibsperson über- Haupt vor jemand - noch die beson-- vere Kaiserliche Verordnung, ver- möge deren keine Ehefrau für ihren Mann sich mit Bestand Rechtens zu ,,verbürgen vermag, noch auch das ,,der Eheweiber Brautgab, Aursteuer und eingebrachten Vermögen voran- deren der Ehemänner Gläubigern

und Schulden gestattete Vorzugs- recht schützen oder schirmen solle." Also soll auch der Richter

a) diese Stelle insbesondere der verzicht- leistenden Ehefrau jedeemalen deutlich vor­lesen, ihr solche noch näher erklären, auch sie von den Wirkungen, welche diejetzo ge- schlhende Verzichtleistung nach sich ziehet, hinlänglich bclehren, und, wann hierauf die­selbe wirklich sich dazu einverstehet, alsdann der von Mann und Frau unterschriebenen Obligation die gewöhnliche Consirmation unter der ausdrücklichen Bemerkung:

*Daß die Ehefrau der weiblichen Rechts- wohlthaten , nachdem ihrderei! Inhalt ,,behörig vorgelesen und erkläret, sie auch von den Folgen der deefallsigen Der- zichtleistung genugsam belehrt worden, entsagt habe."

mittels seiner Unterschrift und des AmtS- Sieqels anhängen, solche auch äusser der Frauen vorherigen Unterschrift unter der Obligation, von derselben noch besonders unterschreiben, oder falls sie Schreibens unerfahren, dieses durch drei ch darunter bemerken lassen, und daß solche von ihr selbst gemacht worden , abermals eigendö attestiren.

Weil hiernachst

b) eine Ehefrau nicht immer in einer mit ihrem Ehemann gemeinschaftlich ausgestell­ten Schuldverschreibung , sondern nach Umständen auch wohl in einer andern oder besonderen Verschreibung für denselben in* kercediret, und dessen Verbindlichkeit über­nimmt: so ist auch in einer solchen Ur­kunde die Erklärung der weiblichen Rechts­wohlthaten auf die vorhin gedachte Weise mit teutschen Worten auszudrucken, und übrigens in diesem Fall mit dem Dor- lesen, der sonstigen Belehrung, der wie- derholte^Untesschrift oder Untcrzsichnunq der entsagenden Frau, und der Eonfirma- tion eben so zu halten, wie in dem Fall fub a) in Ansehung der von einer Ehefrau