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S»rfl. Verordnung.

Von Gottes Gnaden Ludwig Land­graf zu Hessen rc. rc.

Nachdem Wir Uns unterkhanigst vor» tragen lassen, welchergestalten dieinUn» sere Fürstliche Lande ergangene so ältere als neuere Verordnungen die Jagd - Heege. Setz- und Prunffk-ZeiteiHheilö gar nicht theils nicht genüglich besiim» men, und dannenhero geschiehet/ daß nicht nur die Uns justehende Hohe - und Niedere Jagden gänzlich verderbet und verwüstet werden, sondern auch Unsere getreue Unterthanen, besonders aber die« Wenige, welche mit der Jagd beliehen oder solche in sonstigem rechtlichem Besitz und Herdringen haben, ohnverschuldek in Strafe und Schaden versetzt werden kön» nen, welch ein- und anderes möglichst zu verhüten Unsere ernstliche Vorsorge erfordert; so haben Wir für gut befun» den, in denen Landen Unfers Oberfür» stenthums Hessen nachstehende Verord» nung ergehen zu lassen»

i) Soll die Keeffe-Feit um Petrk- Tag ihren Anfang nehmen, und vm Lain- perti-Tag sich endigen? und wahrend derselben die von Adel oder andere, so in Unfern Landen und Herrschaften mit ein oder ariderer Jago begäbet sind, oder solche rechtlich erlangt und herge» bracht oder auch nur geliehen baden, sich alles Jagens enthalten, im Widri» gen aber gewärtig seyn, baff sie das Er» stemal mit Fünfzig, das Zweitemal mit Einhundert Dukaten ohnnach, lässiger Strafe angesehen, das Dritte» Mas aber dSr Jagd gänzlich verlustiger werden sollen. Alles dieses abet jeden» noch vorbehaltlich der Uns in d^nen Kop­pel-Jagden zustrhenden Äor-Jagd.

gen während der unten festgesetzten Prunfft -Zeit ebenfalls gänzlich verboten.

Die Setz-Feit soll den 2vten Mai ihren Anfang nehmen, und bis auf den Loten Junii einschließlich audauren.

4) Die Prunfft-Feit soll den rzten September anfangen und mit dem tZlen Oclober einschließlich sich endigen.

5) Während der Setz- undPrunfft- Zeit ;, äusser denen öffentlichen Land» straßen, Niemand unter keinerlei Vor, wand in denWaidzu fahren, reiten oder gehen erlaubt seyn, und wer darwider handlen und dennoch solche bekretteu würde, und zwar der Fahrende mit 1 st. der Reitende oder Gehende mit 30 fr. je, desmalen bestrafet werden.

6) Denenjenigen, welcheAecker oder Wiesen in denen Waldungen liegen ha­ben, soll zwar erlaubt seyn, zu Bau- Saat- und Erndt, -Zeitdurchben Wald zu fahren und zu gehen, jedoch sollen die, selbe die auf ihre Aecker und Wiesen ge, hende Haupt- Wege einhalten, auch hi, nen unnorbigen Lermen und Geräusch ma* eben, widrigenfalls aber gleich nächst vorherigen bestraft werden. ;

7) ©°tt keiner Unserer Jagd, und Forst. Bedienten sich unterstehen, ohne Unser oder Unsers nachgesetzten Fürst!,, chen Oberforstamks Vorwissen von Heeg- Setz- oder Prunfft-Zeit zu difpensiren, und derkenige, welcher sich solches den, noch pfiichtbergessener.weise beigchen las­sen wurde, das erstemal mitroRthlr obnnachlässtger Strafe angesehen, daS zweitemal aber cassirt werden.

Darmstadt, den iten Julii 1776.

Ludwig,

Landgraf zu Hessen.

II.

2) Wird unter gleicher Strafe bas Da das Kühnmachen in denen Tan. Iagm unO Schießen in denen Waldrm- nen - Waldungen eine höchst schädliche Sache