Ausgabe 
12.7.1794
 
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) III (

Hauxkkämmr davon, so «folgt» doch gewiß Buschbäume.

Der Verfolg im nächsten Stuck.

Nachricht.

In dem erneuerten Zunftbrief da» hiefig« Mezger ist gnadigst verordnet, baß i) niemand, welcher nicht in der Mez» gerzunft steht, Fleisch verkaufen, ver. hauen und verhandthieren solle.

2) Daß zwar wenn ein Burger selbst ein Stück Vieh gemästet hat, und solche- nicht alle in seiner Haushaltung brauchet, demselben zwar freigelassen srye, die Hälfte de- geschlachteten Viehs, oder ein oder zwei Viertel, nicht aber Pfundwris, sodann das Dörrfleisch anders nicht, alS mit viertel, Halden und ganzen Zent, nern zu verkaufen, und wer hierunter ünterschlrif treibt, zfl. Straf und Con» siscation des Fleisches zu gewärtigen habe.

3) Daß denen Landmezgern und Iu» den Fleisch zum Verkauf in hiesige Stadt zu bringen, verboten seyn solle, und das gegen dieses Gebot eingebrachte Fleisch weggenvmmen, und entweder in dahie» siges Hospital gegeben, oder wenn dieses Fleisch von der Thorwacht entdeckt wür» de, die Halbschied dieses Fleisches der Thorwacht überlassen werden solle.

4) Ist zwar den Juden hiesiger Stabt gestattet, von Martinitag bis Weihnach­ten «in Stück Vieh in ihre Haushaltung zu schlachten, und wenn solches nicht ko- tzchrr ausfallr« sollte, solches wo und an wen sie wollten, Pfund- oder Viertel» weis zu verkaufen. Wenn aber ein Jud dahiefiger Stadt einem Einwohner da­hier ein Rind, um die Hälfte zu mästen überlast, so soll der Jud von dem Fleisch so er zu seinem Anrhril von diesem gemä» steten Vieh bekommt, etwas in hiesige Stadt zu verkaufen nicht befugt seyn, bei Etrafder Confiscation des Fleisches ins Hospital undZfl. haaren Gelds. Endlich

5) den Gastwlkkhtn bahier ist jwarge­stattet ein und anderes Stück Vieh zu schlachten, jedoch mehr nicht, als sie zu ihrer eigenen Haushaltung vor sich und ihr Befind nöthig haben; und was sie weiters an Fleisch mit ihren Gästen ter# speisen, sollen sie bei dahiesigen zünfti­gen Mezgrrmeisteru erkaufen, bei Ver­meidung nahmhafter Strafe.

Diese Fürst!. Verordnungen werden hiermit zu jedermanns AchtungnndVer­warnung vor Strafe hierdurch bekannt gimacht. Giesen den 7ten Jul. i?94«

Fürst!. Hess. Oberamt allda.

Bekanntmachung von Derfchiedenen Sacken.

i) Nachdem« Dienstags den rZken Jul. Nachmittags i Uhr in des Burger und Schneidermeister Thorns Behausung vor dem Wallthor, allerhand Hausrath an Holzwerk, Kupfer, Zinn und Mes­sing, sodann Weiszeug und Weibsflei» düng, öffentlich an den Meistbietenden gegen gleichbaldige Zahlung verstrichen werden soll, als können diejenige, welch« mitzustreichen gesonnen sind, sich alsdann «insindrn. Gießen den 2len Jul. 1794.

Fürsii. Hess. Oberamt daselbst. Rayß.

2) Da den sylen dieses, Vormlk» tags 9 Uhr, folgende, zur V«rlaffenschast des verstorbenen Fürst!. Regirrungsrath und Obe'.amtsvcrwaltsr Schencken ge» hörigeftbr gut conservirte Weine, als:

i Stück Rüdesheimer 1*7799«.

2 Stück Hochheimer 17813«.

10 Viertel ditto 17819«.

I Stück ditto I783fler.

I Stück ditto I788fler.

1 Stück Niersteiner 1781g«-.

ri Viertel ditto 1781g«.

3 Ohm ditto 17819er.

1 Stück ditto 17883«.

»Stück