6) Demjenigen Forst * Bedienten, tvelcherfreie Mast-Schweine vermög fei# nes Bestallungs • Dekrets zu genießen hat, soll zu Mast-Zeiten erlaubt seyn, die ihm gnädigst verwilligte Anzahl Schweine unter dem gemeinen Hirten frei mit einzutreiben, er soll aber cassirt seyn, wann er mehrere eintreibt oder im Wald lausten läßt, und es soll einem solchen schlechterdings nicht gestattet seyn, in einem Forst, über den er die Aufsicht hat, gegen Bezahlung mehrere Schweine einzuschlagen; sondern wann er mehrere fett machen will, so soll er die weitere Anzahl in einen andern nicht unter feiner Aufsicht stehenden benachbarten Forst schicken, und selbige daselbst so wie an« der« Unterrbanen zur Bezahlung des ge# wöhnlichen Mast - Gelds aufschreiden lassen.
7) Keinem Forst - Bedienten, der auf einem besondern Forsthaus oder im Wald wohnt, soll erlaubt seyn, auch äusser Mast-Zeiten mehr als 4StückSchweine im Stall zu halten, wobei jedoch eine Mock« mit Jungen nur vor Ein Stück gelten soll, und wann erfunden würde, daß er dieselbe im Wald herum lausten ließe, so soll er vor jeden Contraven» tions-Fall 2st. Strafe erlegen.
8) Denen Parc- und Zaun - Knech- len wird alles Schweine-Halten ohne Unterschied, sowohl zu Mast-Zeiten als äusser den Mast-Zeiten im Stall und äusser dem Stall von Uns schlechterdings hiermit untersagt; und welcher darwider handelt, der wird cassirt.
9) Wann eine Uns zustehende Mast in Unfern eigenen oder gemeinen Was« düngen überhaupt verliehen wird, oder wann einer Gemeinde, welche die Mast. Gerechtigkeit in ihrem Waid hat, bei Mast-Zeiten Schweine einzuschlagen er
laubt wirb, und der Ober-Förster obetx ein Förster dieses Forsts hätte sich unterstanden , dem Bestander oder der Gemeinde freie Schweine ohne schriftliche Erlaubnis von Uns oder Unserem Oberforstamt beizuschkagen, so soll derselbe ohne weitere Rückfrage bei Uns, cassirt seyn, und alle Ausrede als ob die Gemeinde oder der Bestander ihm diese kleine Beinutzung angeboten oder wegen anderer Bemühungen gerne verwilliget hätten, schlechterdings nicht dagegen zu statten kommen.
io) Endlich wollen Wir zwar Unser» Forst.Bedienten, welche in Ortschaften wohnen, ihre nachbarliche Gerechtigkeiten immindesten hierdurch nicht einfchrän« ken, wann selbige aber zu Unserem oder der Gemeinde Schaden solche mißbrauchen oder übertreiben würden; oder wann sie ihr Rind - und Schweine-Vieh nicht unter dem Gemeinen-Hirten tret* den, sondern im Wald besonders weiden lassen würden, sollte es angeblich auch nur auf Schnaißen seyn, deren Be- graßung ihnen sonst erlaubt ist; so werden Wir ersteres nach Befinden der Umstände jedesmal mit aller Schärfe an ih, »en ahnden, und das letztere stets mit der Cassation bestrafen lassen.
„ ■ Wir wollen über dieser Unserer Ver- ordnung mit aller Strenge gehalten wif, sen, haben auch dieserwegen Unserem Fürstl. Oberforstamt gnädigst befohlen, zuweilen ohnvermuthete Visitationen durch sichere Personen anstellen zu lassen, und keiner der Ueberlreter hat sich von Uns einige Gnade zu versprechen; weilen aber Unfern Forstverwaltern derglei- chen Vergehungen Unserer Forst-Dedien- ten am leichtesten bekannt werden, und gar nichtverborgen bleiben können, wann sie, so wie sie ohnehin schuldig seyn, nach
solche»


