Ausgabe 
9.8.1794
 
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§ärff. Verordnuns.

Vs» Gottes Gnaden Ludwig Land­graf 5» Hessen rc. rc.

Wir haben mit gerechtem Unwillen erfahren, welchen Unfug viele Unserer Forst- und Jagd-Bedientenbis anhero damit getrieben/ daß sie zum äussersten Rachrheil Unserer Waldungen ordentliche Meyereyen in denselben angelegt und nicht nur weit mehreres Rindvieh gehalten, als ihnen in ihren Bestallungs-Dekreten erlaubt worden, sondern auch in- und äusser den Mast - Zeiten, Unsere Waldun» gen noch weiter mit Schweinen ruinirt und Uns an dem Uns gebührenden Mast- Geld pflichtvergessener Weise vervorthei. let haben; wie Wir nun diejenige, deren Exceffe Uns bis daher bekannt geworden, ernstlich davor bestraft haben, alsowol« len Wir auch durch Verordnung fernern dergleichen Vergehungen E nhalt thun und befehlen daher hierdurch ernstlichst:

i) Daß zwar denen Oberförstern und Förstern, welche auf besondern Forst. Hauftrnin- oder an Unfern Waldungen oder in Gemeinen-Waldungen wohnen, und denen in ihren Bestallungs-Dekreten «ine gewisse Anzahl Rindvieh zu halten erlaubt worden, diese Anzahl nach wie vor fernerhin zu halten gestattet, auch denen reitenden Förstern, welche kein Rindvieh in ihren Dekreten haben, drei Stück, und so auch denen gebenden För. stern, ingleichemZaun- und Parc-Knech, len, jedem zwei Stück zu halten, er. laudt seyn solle, alles aber was drüber ist, bis auf den Zo. April dieses lauffen. den Jahrs ohnfehlbar abgeschafft seyn solle.

2) Wann ein solcher Forst-Bedien, ter, Parc- oder Zaun-Knecht, in Zu­kunft nur über Nacht ein oder mehrere Stücke Rindvieh als ihme zu halten er,

kaubt worben, im Stall haben würde, und bei einer anstellenden Visitation fel. biges also erfunden werden sollte; so sos. len jedesmal so viel Stücke, als über die erlaubte Anzahl da seyn, confiscirt und Uns zum Besten verkauft, auch zur Con. fiscation allemal die beste Stücke Rind. Vieh, welche im Stall seyn, genommen werden; wann aber vor geschehener Vi. sitation das zuviel gehabte Stück zwar wieder auf die Seite gebracht, hingegen aber durch Zeugen oder die pflichtmäsige Anzeige und Aussage der vorgesetzten Obern erwiesen werden würde, daß einer den solches angehet , gegen dieses Ver­bot gehandelt habe, so solle der lieber, tretet gleichwolen in ze hen Reichsthal ler Strafe, nebst Erstattung der Unter. suchungs-Kosten verfallen seyn.

3) Die Kälber, welche von benen haltenden Kühen fallen werden, sollen so lange sie unter vier Wochen alt seyn, nicht mitgezählet werden, wenn fie aber über vier Wochen alt seyn, so sollen fie vor ein Stück gelten.

4) Wann ein Parc- ober Zaun. Knecht mehr als 2 Stück Rindvieh zu haben sich unrcrstehen sollte, so soll er eo iplocassirt seyn, undwanner diemeh. rere Stücke auch nur eine Nacht im Stall gehabt hätte.

5) Einem Unseren Forst. Bedienten der keine freie Mast- Schweine hat, soll zwar erlaubt seyn zu Mast-Zeiten, gegen bas gewöhnliche Mast. Geld, und unter der Bedingung , daß er sich ordentlich auischreibcn lasse, auch unter den gemei. neu Hirten treibe, so viel Schweine mit einzu,reiben, als er vor seine Umstände gm finden wird; er sog aber cassirt seyn, wann er ein Schwein unter den Hirten bringen oder im Wald lauffen lassen wird, das er beim Einschlag in die Mast nicht hat aufschreiben lassen.

6) Dem-