— ) IYI ( —
obere Höhlung des Conus voll Wasser. Zieht man nun die Luft aus dem Cylin- der, so dringet kein Tropfen Wasser durch die Poros, oder Röhren des Hol, zes- Kehrt man aber den Conus um, so , baß das unterste Ende desselben, oben kommt, und man gießt alsdenn Wasser in die darin gemachte Oefnung, so rinnt solches beim Evacuiren des CylinderS, durch das Holz, wie durch ein Sieb in den Cylinder herunter.
Der Schluß im nächsten Stück.
XTtcforicbt.
Nachdeme man bishero mißfällig wahrgenommen, daß die zur öffentlichen Schanzarbeit condemnirte Gefangene auf der Schanz vorgefundenes Eisen und Holzwerk heimlich wegprackiziret, und an Einwohner hiesiger Stadt theils vor Geld theils vor Eßwaaren verkauft, auch sich auf daö Bettlen geleget, und von dem gebettelten Geld unerlaubte Getränke, auch verbotene Instrumente angrschafft, in die Häuser geloffen und allerlei uner, laubte Bestellungen gemacht haben; diesem Unfug aber längerhin nicht mehr und um so weniger nachgesehen werden kann, zumalen für die Verköstigung der Gefangenen mit warmen Speisen undBrod hinlänglich gesorgt worden; als wird hiermit auf eingelangten Fürst!. Regierungsbefehl jedermann zur Nachachtung bekannt gemacht, daß sich niemand mehr bei roRthlr. Strafe und nach Befinden bei Leibesstrafe unterstehen solle, denen Gefangenen den Zutritt in sein Haus zu Verstauen, denenselden Eisen, Hokzund andere Sachen abzukaufen, andere Maaren, es sey auch was es wolle, an sie zu verkaufen, oder denselben Geschenke an Geld, Eßwaaren und andern Sachen unmittelbar in die Hände zu geben. Dahingegen aber bleibt es einem jeden, der
denen Gefangenen eine milde Gabe zu- fliesen lassen will, unbenommen, solche an die Direktion des Stock- undZucht- Hanfes, den peinlichen Richter, einzu- senden, welcher solche gewissenhaft zum Besten derer verwenden wird, für die sie bestimmt ist. Gießen den 28ten November 1793-
Fürstl. Hessisches peinliches Gericht daselbsten-
Münch.
Bekanntmachung Von verschiedenen Sachen.
i) Auf eingekommene vielfältige Klagen über die Frevel, welche in denen Gärten, an den Heegen, jungen Obstbäumen und Gemäß dadurch verübt worden, daß so viele einzele Stück Vieh auf die Wiesen gejagt - wodurch dann solche in die an den Wiesen liegende Garten eingedrungen, auch wohl gar in zugemachte Gärten vorsetzlich getrieben werden; diesem Unwesen aber nicht nachzusehen, in« deme eines Theils schon mehrmalen verboten worden, daß kein Vieh ohne den Hirten zur Weide getrieben werden solle, andern Theils zu der jezigen nebelichen Jahrszeit das Weiden im Feld dem Rindvieh und besonders denen Kühen ohnehin nicht zuträglich ist : als wird hierdurch verordnet, daß sich Niemand unterfangen solle, fein Vieh einzel und ohne den ordinairen Hirten zur Weide zu treiben, gegenfalls derselbe, so oft es geschiehet, in Einen Reichsthaler Strafe ohnnachsichtlich genommen wer. den solle. Gießen den28.Nov. 1793.
Fürstl. Hess. Polizei-Deputation daselbst.
2) Da viele fremde Personen bisher sich in hiesiger Stadt aufgehaktenundbeherberget worben, ohne baß davon die schul-


