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graf zu festen tc.. :r.
genaueste zu halten, und in Ansehung der Reparationen zü Herbst-Zeiten die Vifi- tationes durch die Unterbeamten und Orts.-Vorstände gebührend vornehmen, auch die Reparationes in Zeiten, und mcht erst alsdann,'wanu das Gebäude einsiürzen will, verfügen zu lassen, und darauf fleißiges Augenmerk zu nehmen, tm übrigen aber,- wie denen Armen durch 1'ne Beysteuer inrDrt oder Amt, unter die Arme zu greifen-, oder auf das Brand.
KLrffk. v-rsrvnungei». wollen r auch Unser« Untertanen mit
Vs» ©Ottes- Gusse» L»d«,'s JtaiO. efoy
Ke mein et |mb} so befehle« Wireuchhier, mit gnädigst r daß ihr -Unsere Beamte Es haben seit einiger Zeit sich eine "ristgemessenst auweiftt, auf obanqezo. beträchtliche Anzahl armer Unterthane« 9mc neue Häuser Bauordnungen aufs bei Untf Tupphcando gemdbef, um ibnitir ** '* " - - ' -1
Sammel-Patente, theils zu Erbauung neuer Häuser, theilS zu Wiederherstellung der beschädigten oder den Umsturz drohenden Gebäuden zu ertheilen..
Nachdem nun, so viel die ErSauunK »euer Häuser betrtft, Unsere Verord. nung vom i/ten März 1712. klare Maas vnd Ziel giebt, daß keinem dergleichen gestattet Werden soll, der sich Nicht Vori ... „W|r[|. uvtrrur vsrnein.
bei Unsirn Beamten deswegen ge. Assecuratjons - Capital ihnen zu einer meldet, und nach gemachtem Ueberschlag Aufnahme zu verhelfest , welche zurei. dsßerjmAu«sühtung,des ehenö feyn mög^'di. Reparationes de. e und das Vermögen streiken zu können > rn genaue Ueberleouna aber, die sich dadurch in zu ziehen, und in tem Fall, wann der Schulden und Vercherben stürzen tour* Eigenthümer es nritder unterlassenen Re. Len, woraus sie sich nicht wieder retten paration so lang anstehen laisen , bis konnten, solches untersagt werden solle, dem Haus der Umsturz drohet, oderfol- mgletchem daß vermög Unserer,m Druck cheS würklich emgestürz ist, vnddie Mit. bekannt gemachten Verordnung vom td zu dessen Wiederherstellana nicht d-i. sten Dec. 1723. die Gebäude, .wo nicht -ueroerueuang nicht bei-
gänzlich, doch wenigstens das unterste Stockwerk, zu Menagirung des sehr rar Werdenden Bauholzes mit Steinen erbauet werden solle, und es denn das Ansehen gewinnet, daß über dieser Ver» ordnung ver Gebühr nach bisher nicht gehalten worden seye; überdem. auch, so viel die Reparationen der baufälligen Gebäuden bereift, es ebenwöbl scheinen Will, daß die jährliche Herbst-Visitation »en nicht mit der gehörigen Genauigkeit
Keschaft werden können, cs so zu richten suchen, daß der Eigenthümer in einem billigen ZinS zu wohnen , der Bauplatz und die Materialien einem andern, der das Vermögen darzu hat, zum Wiederanbauen in einer pflichrmäsigen Schatzung überlassen werden immassen Wir nicht gemeiner sind, äusser dem Amt, worinnen der' Gupplicant wohnet, jemand weiters ein Sammel-Patent zu ertheilen, doch aber geschehen'lassen wol- - - len, daß der Beamte ohne weiteres un-
vorgenvmmen, «nd die Eigenthümer nutzes Suppliciren und Berichte», m nicht in Zeiten zur Reparation, angehal!« armen Mann, nach Befinden, in dem ten, vielmehr ihnen so lang nachgesehetr ihm anvertrauten Amt, nicht aber äusser werde , bis das Haus einstürzen will; demselben, eine Sammlung gestatten Wir jedoch Unsere deöfakls ergangen« könnte DgkMstaht dm iZ.Man 1-7^2 akrOTünima«» Pünktllch Defoiat' eng* - , 1


