Ausgabe 
29.6.1793
 
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reicht werbe , solches aber von unfern Be- amten bis dahin wenig oder vielmehr nicht in Acht genommen worden: So wollen und ordnen wir auch hiemik, daß un6 auf solchen Fall von jeden zwanzig Gulden des Kaufschillings oder wahrer Aestimation des hingrlaffenen Erbgukhs einer, und also 5 vom 100. durch den, so solch Gut durchKauf, Tausch, Erbschaft in oder ohn Testament, Uebergab oder Darschätzung, Anzahlung, Geschenk, oder andere dergleichen Weise erhällt, baar er­stattet, von unfern Beamten eingebracht und uns gebührlich verrechnet werde.

Wo aber ein Erbguth durch erster­wähnte odergleichmasigeWegean jeman, den käme, der in der ersten Investitur und Erbleihe mitbegriffen wäre , hätte derselbe keinen Handlohn zu entrichten. Also auch, da zwischen dem Erbbestän­der, so das Guth verlassen will, und dem, so es neuerlich erlangt, ein anders, als daß der Acquirent vor sich allein den Handlohn.abführen, sondern selbiger von ihnen beiden zugleich, oder auch von dem allein, so das Guth verlasset, gut gemacht werden soll, abgeredt und ge­schlossen würde, hat es billig sein Ver. bleiben dabei, nur daß auf allen Fall die neue Beständet sobald dahin ernstlich an« gewiesen werden, daß sie, als obange­regt, gewisse und in unfern Landen ge­legene Unterpfand constttuiren oder doch sattsame Bürgschaft, und in Mangel fol eher Mitte! je nur luratori Cantion leb sten, und darauf innerhalb eines Vier- ressahrs, so von Zeit des erlangten Be- sitzes zu rechnen, und bei Vermeidung «ahmhafter Strafe, auch Verlust ihres Rechtes, die Leihbrife gehörigen Orts auswirken und die Gebühr davon erstatt Nn. Würde sich dann eine Aenderung mit dem Landesfürsten zutragen, daß sNtlptdtt dttfeldk nach htm Mitten Golr

tes mit Tod abgienge, ober das Erbguth (ohne an den Erbbeständer selbstcn) per» äußerte, und dadurch das dominium di- refbim transferirt würde, soll alsdann nicht allein der Handlohn (wie ohne das in theilö unserer Landen auf solchen Fall die Fahegelder, anstatt der Lehenwahr, entrichtetwerden) gereicht, sondern auch die Erneuerung der Erbbeständnisbriefe, gegen Einhändigung gehöriger Revers, ausbracht werden.

Damit aber hinkünftig desto weni­ger Irrung und Streit entstehe, auch wir der einmal gelegten Unterpfand desto ge­wisser seyn mögen: sollen unsere Beam­ten alle in ihr anvertraut Amt zinsende und uns eigenthümlichzuftehende Erbgü- ther jede zwei oder drei Jahr zum wenig­sten einmal entweder selbsten oder durch die Gericht jedes Orts absehen und be-> sichtigen lassen, daneben fleißig nach de« Unterpfanden fragen, und, da deren einS von dem Erbbeständer veräussertworden, ein ander gleichgültiges an dessen statt einsetzen lassen, oder, da er es nichtver» möcht, unser Recht auf dem veräußerte« Pfand Vorbehalten, massen dann kein Erbbeständer Macht Haden soll, ohne Er- laubnrs ein solch Unterpfand zu veräns- sern ; gefezt auch, daß ein Bürg in Ad- nehmen komme, odergar verstorben wäre, ein ander tauglicher an desselben Stakt erfordert und gestellt werden soll: und sollen die Beamten, wie sich in solchem Abgeben und Nachfragen alles befunden, umständlich zu Papier bringen, dessen ein Exemplar an unsere Fürstliche Renrhkam- mer sobald überschicken, und eins bet der Amts-Registratur wohl verwahrt aufhalten.

Der Verfolg im nöHsilnStük.

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